Der Vertrag von Versailles
vom 28. Juni 1919
Teil III - Politische Bestimmungen über Europa
Inhaltsverzeichnis
- Abschnitt I - Belgien
- Abschnitt II - Luxemburg
- Abschnitt III - Linkes Rheinufer
- Abschnitt IV - Saarbecken
- Abschnitt V - Elsass-Lothringen
- Abschnitt VI - Österreich
- Abschnitt VII - Tschecho-Slowakischer Staat
- Abschnitt VIII - Polen
- Abschnitt IX - Ostpreußen
- Abschnitt X - Memel
- Abschnitt XI - Die freie Stadt Danzig
- Abschnitt XII - Schleswig
- Abschnitt XIII - Helgoland
- Abschnitt XIV - Russland und russische Staaten
Abschnitt I - Belgien
Artikel 31.
Deutschland erkennt an, dass die Verträge vom 19. April 1839, die die Rechtslage Belgiens vor dem Kriege bestimmten, den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechen. Es stimmt daher der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beachtung aller Abkommen, die zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten oder zwischen irgendeiner dieser Mächte und den Regierungen von Belgien und von Holland zum Ersatz für die genannten Verträge von 1839 getroffen werden können. Sollte Deutschlands formeller Beitritt zu solchen Abkommen oder zu irgendeiner Bestimmung solcher Abkommen verlangt werden, so verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, ihnen beizutreten.
Artikel 32.
Deutschland erkennt die volle Staatshoheit Belgiens über das gesamte strittige Gebiet von Moresnet (das sogenannte "Neutral-Moresnet") an.
Artikel 33.
Deutschland verzichtet zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet von Preußisch-Moresnet westlich der Straße von Lüttich nach Aachen; der Teil dieser Straße am Rande dieses Gebiets gehört zu Belgien.
Artikel 34.
Ferner verzichtet Deutschland zugunsten Belgiens auf alle Rechte und Ansprüche auf das gesamte Gebiet der Kreise Eupen und Malmedy.
Während der ersten 6 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags werden in Eupen und Malmedy durch die belgischen Behörden Listen ausgelegt. Die Bewohner dieser Gebiete haben das Recht, darin schriftlich ihren Wunsch auszusprechen, dass diese Gebiete ganz oder teilweise unter deutscher Staatshoheit bleiben.
Es ist Sache der belgischen Regierung, das Ergebnis dieser Volksabstimmung zur Kenntnis des Völkerbundes zu bringen, dessen Entscheidung anzunehmen sich Belgien verpflichtet.
Artikel 35.
Eine Kommission von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch Deutschland und eines durch Belgien bestimmt werden, wird 14 Tage nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet, um an Ort und Stelle die neue Grenzlinie zwischen Belgien und Deutschland festzusetzen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und der Verkehrswege.
Die Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen und sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 36.
Sobald der Übergang der Staatshoheit über die obengenannten Gebiete endgültig geworden ist, erwerben die in diesen Gebieten ansässigen deutschen Reichsangehörigen ohne weiteres und endgültig die belgische Staatsangehörigkeit und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit.
Die deutschen Reichsangehörigen jedoch, die sich in diesen Gebieten nach dem 1. August 1914 niedergelassen haben, können die belgische Staatsangehörigkeit nur mit einer Genehmigung der belgischen Regierung erwerben.
Artikel 37.
Während der zwei ersten Jahre nach dem endgültigen Übergang der Staatshoheit über die Belgien auf Grund dieses Vertrages zugesprochenen Gebiete sind die deutschen Reichsangehörigen, die älter als 18 Jahre und in diesen Gebieten ansässig sind, berechtigt, für die deutsche Reichsangehörigkeit zu optieren.
Die Option des Ehegatten hat die der Ehegattin, die Option der Eltern die ihrer noch nicht 18 Jahre alten Kinder zur Folge.
Die Personen. die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den darauf folgenden 12 Monaten ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Es steht ihnen frei, die unbeweglichen Güter, die sie in den durch Belgien erworbenen Gebieten besitzen, zu behalten. Sie können ihre bewegliche Habe aller Art mitnehmen. Es wird ihnen dafür keinerlei Zoll, weder für die Ausfuhr noch für die Einfuhr, auferlegt.
Artikel 38.
Die deutsche Regierung hat der belgischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Urkunden und Dokumente aller Art auszuliefern, die die Zivil-, Militär-, Finanz- und Justizverwaltung oder andere Verwaltungen des unter belgische Staatshoheit gelangten Gebietes betreffen.
Desgleichen hat die deutsche Regierung der belgischen Regierung die Archive und Dokumente aller Art zurückzuerstatten, die im Laufe des Krieges durch die deutschen Behörden aus den öffentlichen belgischen Verwaltungen, namentlich aus dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten in Brüssel, fortgenommen wurden.
Artikel 39.
Umfang und Art der finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens, die Belgien für die ihm abgetretenen Gebiete zu übernehmen hat, werden gemäß den Artikeln 254 und 256 des IX. Teiles (finanzielle Bestimmungen) dieses Vertrages festgelegt.
Abschnitt II - Luxemburg
Artikel 40.
Deutschland verzichtet in Bezug auf das Großherzogtum Luxemburg auf die Vorteile aller Bestimmungen, die zu seinen Gunsten in den Verträgen vom 8. Februar 1842, vom 2. April 1847, vom 20./25. Oktober 1865, vom 18. August 1866, vom 21. Februar und vom 11. Mai 1867, vom 10. Mai 1871, vom 11. Juni 1872, vom 11. November 1902 sowie in allen auf diese Verträge folgenden Abkommen enthalten sind.
Deutschland erkennt an, dass das Großherzogtum Luxemburg mit dem 1. Januar 1919 aufgehört hat, dem deutschen Zollverein anzugehören. Es verzichtet auf alle Rechte bezüglich des Betriebes der Eisenbahnen, stimmt der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums zu und nimmt im voraus alle internationalen Vereinbarungen an, die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten bezüglich des Großherzogtums getroffen werden.
Artikel 41.
Deutschland verpflichtet sich, dem Großherzogtum Luxemburg auf Ersuchen der alliierten und assoziierten Hauptmächte alle Vorteile und Rechte einzuräumen, die dieser Vertrag zugunsten dieser Mächte oder ihrer Staatsangehörigen in wirtschaftlichen, Verkehrs- und Luftschiffahrtsfragen festlegt.
Abschnitt III - Linkes Rheinufer
Artikel 42.
Es ist Deutschland untersagt, Befestigungen sowohl auf dem linken Ufer des Rheins wie auch auf dem rechten Ufer westlich einer 50 km östlich dieses Flusses gezogenen Linie zu unterhalten oder zu errichten.
Artikel 43.
Ebenso sind in der im Artikel 42 angegebenen Zone die Unterhaltung oder die Zusammenziehung einer bewaffneten Macht, sowohl in ständiger wie auch in vorübergehender Form, sowie alle militärischen Übungen jeder Art und die Aufrechterhaltung irgendwelcher materiellen Vorkehrungen für eine Mobilmachung untersagt.
Artikel 44.
Falls Deutschland in irgendeiner Weise den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 zuwiderhandeln sollte, würde dies als feindliche Handlung gegenüber den Signatarmächten dieses Vertrages und als Versuch der Störung des Weltfriedens betrachtet werden.
Abschnitt IV - Saarbecken
Artikel 45.
Als Ersatz für die Zerstörung der Kohlengruben in Nordfrankreich und in Anrechnung auf den Betrag der Wiedergutmachung von Kriegsschäden, die Deutschland schuldet, tritt letzteres an Frankreich das vollständige und unbeschränkte Eigentum an den Kohlengruben im Saarbecken ab, wie dieses im Artikel 48 abgegrenzt ist. Das Eigentum geht frei von allen Schulden und Lasten sowie mit dem ausschließlichen Ausbeutungsrecht über.
Artikel 46.
Um die Rechte und das Wohl der Bevölkerung zu sichern und Frankreich volle Freiheit bei der Ausbeutung der Gruben zu verbürgen, nimmt Deutschland die Bestimmungen der Kapitel I und II der beigefügten Anlage an.
Artikel 47.
Zur rechtzeitigen Regelung der endgültigen Rechtslage des Saarbeckens, unter Berücksichtigung der Wünsche der Bevölkerung, nehmen Frankreich und Deutschland die Bestimmungen des Kapitels III der beigefügten Anlage an.
Artikel 48.
Die Grenzen des Gebietes des Saarbeckens, das den Gegenstand dieser Bestimmungen bildet, werden wie folgt festgesetzt:
Im Süden und Südwesten: durch die Grenze Frankreichs, wie sie durch diesen Vertrag festgesetzt ist.
Im Nordwesten und Norden: durch eine Linie, die der nördlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Merzig folgt von dem Punkte, wo diese die französische Grenze verlässt, bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Verwaltungsgrenze zwischen den Gemeinden Saarhölzbach und Britten. Die Linie folgt dann dieser Gemeindegrenze in südlicher Richtung bis zur Verwaltungsgrenze der Bürgermeisterei Merzig, so dass die Bürgermeisterei Mettlach mit Ausnahme der Gemeinde Britten in das Gebiet des Saarbeckens fällt. Darauf folgt sie den nördlichen Verwaltungsgrenzen der Bürgermeistereien Merzig und Haustadt, welche dem genannten Gebiet des Saarbeckens angegliedert werden, sodann nacheinander den Verwaltungsgrenzen, die die Kreise Saarlouis, Ottweiler und St. Wendel von den Kreisen Merzig, Trier und vom Fürstentum Birkenfeld trennen, bis zu einem Punkte etwa 500 Meter nördlich des Dorfes Furschweiler (Gipfel des Metzelberges).
Im Nordosten und im Osten: Von diesem oben festgesetzten Punkte bis zu einem Punkt etwa 3½ Kilometer ostnordöstlich von Sankt Wendel eine im Gelände festzulegende Linie. Sie verläuft östlich von Furschweiler, westlich von Roschberg, östlich der Höhen 418, 329 (südlich von Roschberg), westlich von Leitersweiler, nordöstlich von der Höhe 464, folgt sodann nach Süden der Kammlinie bis zu ihrem Treffpunkt mit der Verwaltungsgrenze des Kreises Kusel.
Von da nach Süden die Grenze des Kreises Kusel, sodann die des Kreises Homburg nach Südsüdosten bis zu einem Punkte etwa 1000 Meter westlich von Dunzweiler.
Von da bis zu einem Punkte etwa 1 Kilometer südlich von Hornbach eine im Gelände festzulegende Linie. Sie verläuft über die Höhe 424 (etwa 1000 Meter südöstlich von Dunzweiler), über die Höhe 363 (Fuchsberg), 322 (südwestlich von Waldmohr), darauf östlich von Jägersburg und Erbach, sodann, Homburg einschließend, über die Höhen 361 (zirka 2½ Kilometer ostnordöstlich der Stadt), 342 (etwa 2 Kilometer südöstlich der Stadt), 357 (Schreinersberg), 356, 350 (etwa 1½ Kilometer südöstlich von Schwarzenbach), führt dann östlich vom Einöd, südöstlich der Höhen 322 und 333, etwa 2 Kilometer östlich von Webenheim, 2 Kilometer östlich von Mimbach, umgeht nach Osten den Rücken, auf dem die Straße Mimbach - Böckweiler läuft, so dass die letztere Straße dem Saargebiet zufällt, geht unmittelbar nördlich der etwa 2 Kilometer nördlich von Altheim gelegenen Abzweigung der beiden von Böckweiler und von Altheim kommenden Straßen, sodann über Ringweilerhof, das ausgeschlossen bleibt, und die Höhe 322, die eingeschlossen wird, und erreicht die französische Grenze an der Biegung, die diese etwa 1 Kilometer südlich von Hornbach macht. (Siehe die Karte 1:1000000, die diesem Vertrag unter Nr. 2 beigelegt ist.)
Eine Kommission von 5 Mitgliedern, von denen eins durch Frankreich, eins durch Deutschland und drei durch den Rat des Völkerbundes ernannt werden, welche letzterer Angehörige anderer Mächte wählen wird;. tritt binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages zusammen, um an Ort und Stelle den Verlauf der oben beschriebenen Grenzlinie festzusetzen.
Bei den Teilen der vorerwähnten Grenzlinie, die mit den Verwaltungsgrenzen nicht zusammenfallen, wird sich die Kommission bemühen, der angegebenen Grenzlinie nahezukommen, indem sie soweit wie möglich die örtlichen wirtschaftlichen Interessen und die bestehenden Gemeindegrenzen berücksichtigt.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; ihre Beschlüsse sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 49.
Deutschland verzichtet zugunsten des Völkerbundes, der hier als Treuhänder erachtet wird, auf die Regierung des oben genau festgesetzten Gebietes. Nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrages wird die Bevölkerung dieses Gebietes aufgefordert werden, sich für diejenige Staatshoheit zu entscheiden, unter welche sie zu treten wünscht.
Artikel 50.
Die Bestimmungen, nach denen die Abtretung der Gruben des Saarbeckens zu erfolgen hat, sowie die Maßnahmen zur Sicherung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung sowie zur Regierung des Gebietes, und die Bedingungen, unter denen die oben vorgesehene Volksabstimmung stattfinden soll, werden in der beigefügten Anlage festgesetzt, die als ein untrennbarer Bestandteil dieses Vertrages angesehen wird und die Deutschland anzunehmen erklärt.
Anlage
Gemäß den Bestimmungen der Artikel 45 bis 50 dieses Vertrages werden die Bedingungen, unter denen die Abtretung der Gruben des Saarbeckens durch Deutschland an Frankreich erfolgen wird, sowie die Maßnahmen zur Sicherung der Rechte und der Wohlfahrt der Bevölkerung sowie zur Regierung des Gebietes, und die Bedingungen, unter denen die oben vorgesehene Volksabstimmung stattfinden soll, wie folgt festgesetzt:
Kapitel I - Abtretung und Ausbeutung der Kohlegruben
§ 1.
Mit Inkrafttreten dieses Vertrages erwirbt der französische Staat den vollen und unumschränkten Besitz aller Kohlenlager innerhalb der Grenzen des Saarbeckens, wie diese im Artikel 48 dieses Vertrages festgesetzt sind.
Der französische Staat hat das Recht, diese Gruben auszubeuten oder nicht auszubeuten oder das Ausbeutungsrecht an Dritte abzutreten, ohne eine vorherige Genehmigung einholen oder irgendeine Formalität erfüllen zu müssen.
Um die Abgrenzung seiner Rechte zu sichern, kann der französische Staat jederzeit die Anwendung der untenerwähnten deutschen Gesetze und Verordnungen für den Bergbau verlangen.
§ 2.
Das Besitzrecht des französischen Staates erstreckt sich auf die freien und noch nicht konzedierten Kohlenlager sowie auf die bereits konzedierten, gleichviel, wer ihre gegenwärtigen Besitzer sind, ohne Unterschied, ob sie dem preußischen oder bayerischen Staat oder anderen Staaten oder Gemeinschaften, Gesellschaften oder Privatpersonen gehören, gleichviel, ob sie ausgebeutet werden oder nicht, gleichviel, ob ein von den Rechten der Grundeigentümer getrenntes Ausbeutungsrecht anerkannt ist oder nicht.
§ 3.
Was die bereits ausgebeuteten Gruben betrifft, so erstreckt sich die Übertragung des Besitzes auf den französischen Staat auf alle Nebenanlagen dieser Gruben, namentlich auf ihre Einrichtungen und ihr Ausbeutungsgerät über und unter Tage, auf ihr Förderungsgerät, auf die Anlagen, die die Kohle in elektrische Kraft, in Koks und Nebenerzeugnisse verwandeln, auf Werkstätten, Verkehrswege, elektrische Leitungen, auf Anlagen für das Fassen und die Verteilung des Wassers, auf Grundstücke und Gebäude, wie Bureauräume, Wohnhäuser der Direktoren, Beamten oder Arbeiter, auf Schulen, Krankenhäuser und Apotheken, auf die Bestände und Vorräte aller Art, auf die Archive und Pläne, und überhaupt auf alles, dessen Besitz oder Nutznießung den Eigentümern oder Ausbeutern der Gruben zum Zwecke der Ausbeutung der Gruben und ihres Zubehörs zusteht.
Die Übertragung erstreckt sich gleichfalls auf die Forderungen, die noch für die Erzeugnisse einzuziehen sind, die vor der Besitznahme durch den französischen Staat und nach der Unterzeichnung dieses Vertrages geliefert wurden, sowie auf die Bürgschaften von Kunden, deren Rechte der französische Staat gewährleistet.
§ 4.
Der französische Staat erwirbt den Besitz völlig frei von jeder Schuld und Last. es werden jedoch in keiner Weise die Rechte auf Alters- und Invalidenrenten berührt, die das Personal der Gruben und ihrer Nebenanlagen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages erworben hat oder zu erwerben im Begriff war. Dagegen hat Deutschland dem französischen Staat den genauen Betrag der von diesem Personal erworbenen Renten zu übergeben.
§ 5.
Der Wert des auf diese Weise dem französischen Staat abgetretenen Besitzes wird durch die im Artikel 233 des Teils VIII (Wiedergutmachungen) dieses Vertrages vorgesehene Wiedergutmachungskommission festgesetzt.
Dieser Wert wird Deutschland auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.
Es ist Deutschlands Sache, die jeweiligen Eigentümer oder Interessenten zu entschädigen.
§ 6.
Auf den Eisenbahnen und Kanälen Deutschlands darf kein Tarif eingeführt werden, der die Beförderung des Personals, der Erzeugnisse der Gruben und Nebenanlagen oder der für die Ausbeutung notwendigen Materialien unmittelbar oder mittelbar benachteiligt. Diese Transporte genießen alle Rechte und Vorrechte, welche internationale Eisenbahnabkommen ähnlichen Erzeugnissen französischer Herkunft gewährleisten.
§ 7.
Das für die Räumung und Beförderung der Erzeugnisse der Gruben und Nebenanlagen sowie für die Beförderung der Arbeiter und Beamten notwendige Material und Personal wird durch die Eisenbahnverwaltung des Beckens gestellt.
§ 8.
Keinerlei Hindernis darf den Arbeiten zur Erweiterung der Eisenbahnen oder Wasserstraßen entgegengestellt werden, welche der französische Staat für die Sicherung der Räumung und Beförderung der Erzeugnisse der Gruben und Nebenanlagen als notwendig erachtet, wie Vermehrung der Gleise, Erweiterungen von Bahnhöfen, Anlage von Werften, und Nebenanlagen. Die Verteilung der Unkosten wird, im Falle von Meinungsverschiedenheiten, einem Schiedsgericht unterbreitet.
Der französische Staat kann ebenfalls alle neuen Verkehrswege wie alle Straßen, elektrische Leitungen und telephonische Verbindungen herstellen die er für die Bedürfnisse der Ausbeutung als notwendig erachtet.
Er kann frei und ungehindert die Verkehrswege benutzen, deren Besitzer er ist, namentlich jene, die die Gruben und ihre Nebenanlagen mit den Verkehrswegen innerhalb des französischen Gebietes verbinden.
§ 9.
Der französische Staat kann stets die Anwendung der deutschen Gesetze und Verordnungen für den Bergbau verlangen, welche am 11. November 1918 in Kraft waren (abgesehen von den Bestimmungen, die ‚ausschließlich im Hinblick auf den Kriegszustand getroffen wurden), wenn er Grundstücke erwerben will, die er zur Ausbeutung der Gruben und deren Nebenanlagen für notwendig erachtet.
Die Wiedergutmachung der Schäden, die an den Grundstücken infolge der Ausbeutung dieser Gruben und deren Nebenanlagen entstehen, wird gemäß den obenerwähnten deutschen Gesetzen und Verordnungen für den Bergbau geregelt.
§ 10.
Jede Person, die der französische Staat in seine Rechte auf die Ausbeutung der Gruben oder deren Nebenanlagen ganz oder teilweise einsetzt, genießt die in dieser Anlage festgesetzten Vorrechte.
§ 11.
Die Gruben und sonstigen Grundstücke, die Eigentum des französischen Staates geworden sind, können niemals der Gegenstand von Verfallserklärungen, Rückkauf, Enteignung oder Beschlagnehmung noch irgendeiner anderen Maßnahme werden, die das Eigentumsrecht beeinträchtigen.
Das bei der Ausbeutung dieser Gruben und deren Nebenanlagen verwandte Personal und Gerät sowie die Erzeugnisse, die aus diesen Gruben gefördert oder in deren Nebenanlagen hergestellt werden, können niemals Gegenstand einer Beschlagnehmungsmaßnahme sein.
§ 12.
Für die Ausbeutung der Gruben und ihrer Nebenanlagen, deren Eigentum der französische Staat erwirbt, ist unter Vorbehalt der Bestimmungen des unten angeführten § 23 auch künftig die Rechtslage maßgebend, die auf Grund der deutschen Gesetze und Verordnungen, die am 11. November 1918 in Kraft waren, bestand (mit Ausnahme der ausschließlich im Hinblick auf den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen).
Die Rechte der Arbeiter bleiben ebenfalls bestehen, so wie sie am 11. November 1918 aus den obenerwähnten deutschen Gesetzen und Verordnungen hervorgingen, und unter Vorbehalt der Bestimmungen des genannten § 23.
Die Einführung und Verwendung fremder Arbeitskräfte in den Gruben des Saarbeckens oder in deren Nebenanlagen darf in keiner Weise behindert werden.
Die Arbeiter und Beamten französischer Staatsangehörigkeit können den französischen Gewerkschaften angehören.
§ 13.
Der Beitrag der Gruben und deren Nebenanlagen, sowohl zu dem örtlichen Haushalt des Saarbeckens wie auch zu den Kommunalsteuern, wird unter gerechter Berücksichtigung des Verhältnisses des Wertes der Gruben zu dem gesamten steuerpflichtigen Vermögen des Saarbeckens festgesetzt.
§ 14.
Der französische Staat kann jederzeit als Nebenanlagen der Gruben Volksschulen und technische Schulen für das Personal und die Kinder dieses Personals gründen und unterhalten und den Unterricht in diesen Schulen in französischer Sprache erteilen lassen. Die Lehrpläne und Lehrer kann er selbst bestimmen.
Desgleichen kann er Krankenhäuser, Apotheken, Arbeiterhäuser und Gärten und andere Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen gründen und unterhalten.
§ 15.
Der französische Staat hat volle Freiheit, die Verteilung, die Versendung und die Festsetzung der Verkaufspreise der Erzeugnisse der Gruben und ihrer Nebenanlagen nach eigenem Gutdünken vorzunehmen.
Die französische Regierung verpflichtet sich jedoch, ohne Rücksicht auf die Höhe der Bergwerksförderung, den örtlichen Bedarf der Industrie und der Einwohner immer in dem Verhältnis zu befriedigen,. das im Laufe des Geschäftsjahres 1913 zwischen dem örtlichen Verbrauch und der Gesamtförderung des Saarbeckens bestand.
Kapitel II - Regierung des Gebietes des Saarbeckens
§ 16.
Die Regierung des Gebietes des Saarbeckens wird einer Kommission anvertraut, die den Völkerbund vertritt. Diese Kommission wird ihren Sitz im Gebiet des Saarbeckens haben.
§ 17.
Die im § 16 vorgesehene Regierungskommission besteht aus 5 Mitgliedern, die durch den Rat des Völkerbundes ernannt werden. Sie besteht aus einem französischen Mitglied, einem nichtfranzösischen Mitglied, das aus dem Gebiet des Saarbeckens stammt und dort wohnt, und drei Mitgliedern, die Staatsangehörige dreier anderer Länder als Frankreich und Deutschland sind.
Die Mitglieder der Regierungskommission werden auf ein Jahr ernannt; ihr Mandat kann erneuert werden. Der Rat des Völkerbundes kann sie abberufen und für ihren Ersatz sorgen.
Die Mitglieder der Regierungskommission haben Anspruch auf ein Gehalt, das durch den Rat des Völkerbundes festgesetzt und aus den Einnahmen des Gebietes bezahlt wird.
§ 18.
Der Vorsitzende der Regierungskommission wird durch den Rat des Völkerbundes aus den Mitgliedern der Kommission und für die Dauer eines Jahres gewählt; seine Vollmacht kann erneuert werden.
Der Vorsitzende ist das ausführende Organ der Kommission.
§ 19.
Die Regierungskommission hat im Saarbeckengebiet alle Regierungsgewalt, die früher dem Deutschen Reich, Preußen und Bayern zustand, mit Einschluss des Rechtes, Beamte zu ernennen und abzusetzen und diejenigen Organe der Verwaltung und Vertretung zu schaffen, die sie für notwendig hält.
Sie hat Vollmacht, die Eisenbahnen, Kanäle und die verschiedenen öffentlichen Betriebe zu verwalten und auszubeuten.
Sie beschließt mit Stimmenmehrheit.
§ 20.
Deutschland stellt der Regierung des Saarbeckens alle amtlichen Urkunden und Archive zur Verfügung, die sich im Besitz Deutschlands, eines deutschen Staates oder einer öffentlichen Behörde befinden und sich auf das Saarbeckengebiet oder auf die Rechte seiner Einwohner beziehen.
§ 21.
Es ist Sache der Regierungskommission, mit den Mitteln und unter den Bedingungen, die sie für angemessen hält, den Schutz der Interessen der Einwohner des Saarbeckengebiets im Ausland zu vertreten.
§ 22.
Die Regierungskommission hat im Saarbeckengebiet die volle Nutznießung an dem Eigentum, das der deutschen Reichsregierung oder der Regierung irgendeines deutschen Staates sowohl als öffentliches als auch als privates Staatseigentum gehört, mit Ausnahme der Gruben.
Was die Eisenbahnen betrifft, so soll eine gerechte Verteilung des rollenden Materials durch eine gemischte Kommission erfolgen, in der die Regierungskommission des Saarbeckens und die deutschen Eisenbahnen vertreten sind.
Personen, Waren, Schiffe, Eisenbahnwagen, Fahrzeuge und Postsendungen, die aus dem Saargebiet heraus- oder in dasselbe hineingehen, genießen alle Rechte und Vorteile bezüglich der Durchfuhr und der Beförderung, wie sie in den Bestimmungen des Teiles XII (Häfen, Wasserstraßen, Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrages einzeln aufgeführt sind.
§ 23.
Die Gesetze und Verordnungen, die im Saarbeckengebiet am 11. November 1918 in Kraft waren (mit Ausnahme der für den Kriegszustand getroffenen Bestimmungen), bleiben in Kraft.
Wenn aus Gründen der allgemeinen Ordnung oder um diese Gesetze und Verordnungen mit den Bestimmungen des vorliegenden Vertrages in Einklang zu bringen, Änderungen an ihnen vorgenommen werden müssten, so sollen diese von der Regierungskommission nach Anhörung der gewählten Vertreter der Einwohner beschlossen und ausgeführt werden. Die Form dieser Anhörung bestimmt die Kommission.
Ohne vorherige Befragung des französischen Staates darf keine Änderung der in § 12 vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen über den Bergwerksbetrieb erfolgen, außer wenn diese Abänderung die Folge einer allgemeinen, vom Völkerbund beschlossenen Arbeitsregelung ist.
Was die Festsetzung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstunden für Männer, Frauen und Kinder betrifft, so muss die Regierungskommission die von den örtlichen Arbeitsorganisationen geäußerten Wünsche ebenso wie die vom Völkerbund angenommenen Grundsätze in Betracht ziehen.
§ 24.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 4 werden die Rechte der Bewohner des Saarbeckens, was Versicherung und Pensionen anbetrifft, durch keine Bestimmung dieses Vertrages berührt, mögen diese Rechte zur Zeit der Inkraftsetzung des vorliegenden Vertrages erworben oder im Entstehen begriffen sein, mögen sie sich auf irgendein deutsches Versicherungssystem oder auf Pensionen irgendwelcher Art beziehen.
Deutschland und die Regierung des Saarbeckens werden alle oben angeführten Rechte aufrechterhalten und schützen.
§ 25.
Die Zivil- und Strafgerichte, die sich im Saarbeckengebiet befinden, bleiben bestehen.
Die Regierungskommission setzt einen Zivil- und Strafgerichtshof ein, der die Berufungsinstanz für diese Gerichte bildet und über Fragen entscheidet, für die diese Gerichte nicht zuständig sind.
Es ist Sache der Regierungskommission, die Organisation und die Zuständigkeit des genannten Gerichtshofs zu regeln.
Das Recht wird im Namen der Regierungskommission gesprochen.
§ 26.
Die Regierungskommission hat allein die Befugnis, Abgaben und Steuern innerhalb der Grenzen des Saarbeckengebiets zu erheben.
Die Abgaben und Steuern werden ausschließlich für die Bedürfnisse des Gebietes verwendet.
Das am 11. November 1918 bestehende Steuersystem bleibt bestehen, soweit es die Umstände gestatten. Außer Zollabgaben darf ohne vorherige Befragung der gewählten Vertreter der Einwohner keine neue Abgabe erhoben werden.
§ 27.
Die vorliegenden Bestimmungen berühren in keiner Weise die gegenwärtige Staatsangehörigkeit der Einwohner des Saarbeckengebiets.
Niemand darf gehindert werden, eine andere Staatsangehörigkeit zu erwerben; doch schließt in solchen Fällen der Erwerb der neuen Staatsangehörigkeit den Verlust jeder anderen aus.
§ 28.
Unter Aufsicht der Regierungskommission dürfen die Einwohner ihre örtlichen Versammlungen, ihre religiösen Freiheiten, ihre Schule und ihre Sprache behalten. Das Wahlrecht darf nur für die örtlichen Vertretungen ausgeübt werden.
Es steht ohne Unterschied des Geschlechts jedem über 20 Jahre alten Einwohner zu.
§ 29.
Diejenigen Einwohner des Saarbeckengebiets, die dieses Gebiet zu verlassen wünschen, haben volles Recht, dort ihr unbewegliches Eigentum zu behalten oder es zu angemessenen Preisen zu verkaufen und ihre bewegliche Habe abgabenfrei mitzunehmen.
§ 30.
Im Saarbeckengebiet findet kein Militärdienst statt, weder pflichtmäßiger noch freiwilliger. Die Errichtung von Befestigungen ist daselbst untersagt.
Nur eine örtliche Gendarmerie wird zur Aufrechterhaltung der Ordnung eingerichtet.
Es ist Sache der Regierungskommission, unter allen Umständen für den Schutz von Personen und Eigentum im Saarbeckengebiet Sorge zu tragen.
§ 31.
Das Saarbeckengebiet, wie es im Artikel 48 des vorliegenden Vertrages abgegrenzt ist, wird dem französischen Zollsystem unterworfen. Der Ertrag aus den Zöllen auf die für den örtlichen Verbrauch bestimmten Waren wird nach Abzug aller Erhebungskosten dem Haushalt des genannten Gebiets zugewiesen.
Kein Ausfuhrzoll darf auf die Erzeugnisse der Erzindustrie oder auf die Kohlen gelegt werden, die aus diesem Gebiet nach Deutschland gehen, oder auf die deutsche Ausfuhr, die für die Industrien des Saarbeckengebiets bestimmt ist.
Rohstoffe und Fabrikate, die aus dem Saarbeckengebiet stammen, sind bei ihrer Durchfuhr durch Deutschland von allen Zollabgaben befreit, ebenso die deutschen Erzeugnisse bei ihrer Durchfuhr durch das Saarbeckengebiet. Während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages genießen die im Saarbeckengebiet hergestellten und daher kommenden Erzeugnisse Einfuhrfreiheit in Deutschland. Während derselben Zeit ist die deutsche Einfuhr nach dem Saarbeckengebiet für Erzeugnisse, die zum örtlichen Gebrauch bestimmt sind, von Zollabgaben befreit.
Im Laufe dieser 5 Jahre behält sich die französische Regierung vor, für jeden Gegenstand, der aus dem Saarbeckengebiet kommt und in dem sich Rohstoffe oder Halbfabrikate befinden, die zollfrei aus Deutschland gekommen sind, die in Frankreich zugelassenen Mengen zu beschränken, und zwar auf Grundlage der jährlichen Durchschnittsmengen, die im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 nach Elsass-Lothringen und Frankreich eingeführt worden sind. Dieser Durchschnitt soll mit Hilfe aller amtlichen Angaben und statistischen Unterlagen festgestellt werden.
§ 32.
Der Umlauf französischen Geldes im Saarbeckengebiet darf in keiner Weise verboten oder eingeschränkt werden.
Der französische Staat hat das Recht, für alle seine Käufe oder Zahlungen und in allen seinen Verträgen bezüglich der Ausbeutung der Gruben oder ihrer Nebenanlagen sich französischen Geldes zu bedienen.
§ 33.
Die Regierungskommission ist zur Entscheidung aller Fragen ermächtigt; zu denen die Auslegung der vorstehenden Bestimmungen Anlass geben könnte.
Frankreich und Deutschland erkennen an, dass jede Streitigkeit, die auf verschiedener Auslegung der genannten Bestimmungen beruht, ebenfalls der Regierungskommission zu unterbreiten ist. Deren mit Stimmenmehrheit getroffene Entscheidung ist für beide Länder bindend.
Kapitel III - Volksabstimmung
§ 34.
Bei Ablauf einer Frist von 15 Jahren nach der Inkraftsetzung des vorliegenden Vertrages soll die Bevölkerung des Saarbeckengebiets aufgefordert werden, ihren Willen wie folgt kundzutun:
Eine Abstimmung findet nach Gemeinde und Bezirk über die drei folgenden Möglichkeiten statt:
a) Aufrechterhaltung der durch vorliegenden Vertrag und vorliegendes Protokoll errichteten Verwaltungsordnung,
b) Vereinigung mit Frankreich,
c) Vereinigung mit Deutschland.
Stimmberechtigt ist ohne Unterschied des Geschlechts jede Person, die zur Zeit der Abstimmung älter als 20 Jahre ist und zur Zeit der Unterzeichnung des Vertrages in dem Gebiet gewohnt hat. Die anderen Regeln, die Art und Weise und der Tag der Abstimmung werden vom Rate des Völkerbundes festgesetzt, und zwar derart, dass eine freie, geheime und unabhängige Abstimmung gewahrt bleibt.
§ 35.
Der Völkerbund entscheidet, unter welche Staatshoheit das Gebiet gestellt werden soll, unter Berücksichtigung des durch die Volksabstimmung ausgedrückten Wunsches:
a) Für den Fall, dass der Völkerbund für das ganze Gebiet oder für einen Teil desselben die Aufrechterhaltung der durch den Vertrag und die vorliegende Anlage geschaffenen Verwaltungsordnung beschließen sollte, verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, zugunsten des Völkerbundes auf seine Staatshoheit zu verzichten, sowie es der Völkerbund für notwendig erachtet. Es ist dessen Sache, durch geeignete Maßnahmen die endgültig eingeführte Verwaltungsordnung den dauernden Interessen des Gebiets und den allgemeinen Interessen anzupassen.
b) Für den Fall, dass der Völkerbund für das ganze Gebiet oder für einen Teil desselben die Vereinigung mit Frankreich beschließen sollte, verpflichtet sich Deutschland schon jetzt, Frankreich in Ausführung der entsprechenden Entscheidung des Völkerbundes alle seine Rechte und Ansprüche auf das von dem Völkerbund im einzelnen festgesetzte Gebiet abzutreten.
c) Für den Fall, dass der Völkerbund für das ganze Gebiet oder einen Teil desselben die Vereinigung mit Deutschland beschließen sollte, ist es Sache des Völkerbundes, für die Wiedereinsetzung Deutschlands in das von dem Völkerbund im einzelnen festgestellte Gebiet Sorge zu tragen.
§ 36.
Für den Fall, dass der Völkerbund die Vereinigung des ganzen Saarbeckens oder eines Teiles desselben mit Deutschland beschließen sollte, hat Deutschland die Eigentumsrechte Frankreichs auf die in diesem Teil befindlichen Gruben im ganzen zu einem in Gold zu zahlenden Preise zurückzukaufen. Dieser Preis wird von drei Sachverständigen festgesetzt, die mit Stimmenmehrheit beschließen. Einer der Sachverständigen wird von Deutschland, einer von Frankreich und einer von dem Völkerbund ernannt. Der letztere darf weder Franzose noch Deutscher sein.
Die Sicherheit, die Deutschland für Leistung dieser Zahlung zu geben hat, wird von der Wiedergutmachungskommission in Erwägung gezogen werden, und Deutschland wird zu diesem Zweck eine erste Hypothek auf sein Vermögen oder seine Einkünfte aller Art, die durch die Wiedergutmachungskommission angenommen werden, beschaffen können.
Wenn Deutschland trotzdem ein Jahr nach dem Datum, an dem die Zahlung hätte geleistet werden müssen, diese nicht erledigt hat, wird die Wiedergutmachungskommission in Übereinstimmung mit den Instruktionen, die ihr seitens des Völkerbundes erteilt werden können, Abhilfe schaffen, wenn nötig, durch Liquidation des in Frage stehenden Teils der Bergwerke.
§ 37.
Geht infolge des im § 36 vorgesehenen Rückkaufs das Eigentum der Gruben oder eines Teiles der Gruben an Deutschland über, so haben der französische Staat und die französischen Staatsangehörigen das Recht, diejenigen Kohlenmengen aus dem Becken zu kaufen, die durch ihre gewerblichen und häuslichen Bedürfnisse zu diesem Zeitpunkt gerechtfertigt sind.
Eine gerechte Regelung, die zur gegebenen Zeit vom Rate des Völkerbundes zu treffen ist, setzt die Kohlenmengen, die Dauer des Vertrags und die Preise fest.
§ 38.
Es besteht Einverständnis darüber, dass Frankreich und Deutschland durch besondere Abmachungen vor dem für die Bezahlung des Rückkaufspreises der Gruben bestimmten Tage die Bestimmungen der §§ 36 und 37 abändern können.
§ 39.
Der Rat des Völkerbundes hat die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung der Verwaltungsordnung zu treffen, die nach Inkrafttreten der im § 35 erwähnten Beschlüsse des Völkerbundes einzuführen ist.
Diese Bestimmungen sollen eine gerechte Verteilung aller Verpflichtungen enthalten, die der Regierung des Saarbeckens infolge von der Kommission aufgenommener Anleihen oder infolge irgendeiner anderen Maßnahme obliegen.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Verwaltungsordnung nehmen die Vollmachten der Regierungskommission ihr Ende, vorbehaltlich des im § 35a vorgesehenen Falles.
§ 40.
Bei den in der gegenwärtigen Anlage behandelten Gegenständen entscheidet der Rat des Völkerbundes mit Stimmenmehrheit.
Abschnitt V - Elsass-Lothringen
Die hohen vertragsschließenden Mächte haben die moralische Verpflichtung anerkannt, das Unrecht wieder gutzumachen, das Deutschland im Jahre 1871 sowohl gegen das Recht Frankreichs als auch gegen den Willen der Bevölkerung von Elsass und Lothringen begangen hat, die von ihrem Vaterland trotz der feierlichen Proteste ihrer Vertreter in der Versammlung von Bordeaux abgetrennt worden sind. Sie sind einig über die folgenden Artikel:
Artikel 51.
Die in Gemäßheit des zu Versailles am 26. Februar 1871 unterzeichneten Vorfriedens und des Frankfurter Vertrages vom 10. Mai 1871 an Deutschland abgetretenen Gebiete sind von dem Tage des Waffenstillstands, vom 11. November 1918, an wieder unter die französische Staatshoheit getreten.
Die Bestimmungen der Verträge, die die Festsetzung der Grenze vor 1871 enthalten, traten wieder in Kraft.
Artikel 52.
Die deutsche Regierung übergibt der französischen Regierung unverzüglich die Archive, Register, Pläne und Urkunden jeder Art, die die zivile, militärische, finanzielle, gerichtliche oder sonstige Verwaltung der wieder unter die französische Staatshoheit tretenden Gebiete betreffen. Wenn einige dieser Urkunden, Archive, Register oder Pläne weggeschafft waren, sind sie von der deutschen Regierung auf Ersuchen der französischen Regierung zurückzugeben.
Artikel 53.
Durch besondere Vereinbarungen zwischen Frankreich und Deutschland wird für die Regelung der Interessen der Einwohner der im Artikel 51 erwähnten Gebiete gesorgt, insbesondere was ihre bürgerlichen Rechte; ihren Handel und die Ausübung ihres Berufs betrifft. Dabei versteht sich von selbst, dass Deutschland sich schon jetzt verpflichtet, die in der beiliegenden Anlage festgesetzten Regeln über die Staatsangehörigkeit der Einwohner oder der aus den genannten Gebieten stammenden Personen anzuerkennen und anzunehmen, niemals und an keinem Orte diejenigen, die aus irgendeinem Grunde für Franzosen erklärt worden sind, als deutsche Reichsangehörige zu beanspruchen, die anderen in seinem Gebiet aufzunehmen und sich hinsichtlich des Eigentums deutscher Reichsangehöriger in den in Artikel 51 erwähnten Gebieten nach den Bestimmungen des Artikels 297 und der Anlage zu Abschnitt IV in Teil X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages zu richten.
Diejenigen deutschen Reichsangehörigen, die, ohne die französische Staatsangehörigkeit zu erlangen, von der französischen Regierung die Erlaubnis erhalten, in dem genannten Gebiet zu wohnen, sind den Bestimmungen des genannten Artikels nicht unterworfen.
Artikel 54.
Die Personen, die die französische Staatsangehörigkeit auf Grund des § 1 der beifolgenden Anlage wieder erworben haben, besitzen die Eigenschaft als Elsass-Lothringer für die Ausführung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts.
Die im § 2 der genannten Anlage erwähnten Personen gelten vom Tage an, an welchem sie die Verleihung der französischen Staatsangehörigkeit beantragt haben, als Elsass-Lothringer, und zwar mit rückwirkender Kraft bis zum 11. November 1918. Für diejenigen, deren Gesuch zurückgewiesen wird, endigt die Bevorzugung mit dem Tage der Ablehnung.
Ebenso sind als elsass-lothringisch die juristischen Personen zu betrachten, denen diese Eigenschaft von den französischen Verwaltungsbehörden oder durch eine gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist.
Artikel 55.
Die in Artikel 51 erwähnten Gebiete fallen frei und ledig von allen öffentlichen Schulden an Frankreich zurück unter den Bedingungen, die in Artikel 8 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgesehen sind.
Artikel 56.
In Gemäßheit der Festsetzungen des Artikels 9 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages tritt Frankreich in Besitz von allen Gütern und allem Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, die in den im Artikel 51 erwähnten Gebieten liegen, ohne aus diesem Grunde den abtretenden Staaten etwas zu zahlen oder gutzuschreiben. Diese Bestimmung bezieht sich auf alle beweglichen und unbeweglichen Güter des öffentlichen oder privaten Staatseigentums sowie auf die Rechte jeder Art, die dem Deutschen Reich oder den deutschen Staaten oder ihren Verwaltungsbezirken gehörten.
Die Krongüter und das Privateigentum des ehemaligen Kaisers oder der früheren deutschen Herrscher werden dem öffentlichen Staatseigentum gleichgestellt.
Artikel 57.
Deutschland darf keine Bestimmung treffen, um durch Abstempelung oder andere gesetzliche oder Verwaltungsmaßregeln irgendwelcher Art, die nicht auf den Rest seines Gebietes anwendbar wären, den gesetzlichen Wert oder die befreiende Wirkung seiner Zahlungsmittel oder des deutschen Geldes herabzumindern, die zur Zeit der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages gesetzlichen Kurs haben und sich zu dieser Zeit im Besitz der französischen Regierung befinden.
Artikel 58.
Durch besondere Vereinbarung werden die Bedingungen der Zurückzahlungen in Markwährung für die außerordentlichen Kriegsausgaben festgesetzt, die Elsass-Lothringen oder die öffentlichen Körperschaften Elsass-Lothringens im Laufe des Krieges für Rechnung des Reichs in Gemäßheit der deutschen Gesetzgebung vorgestreckt haben, wie z. B. die Familienzahlungen für Kriegsteilnehmer, Beitreibungen, Einquartierung von Truppen, Beihilfen für die Evakuierten.
Bei der Festsetzung der Höhe dieser Summen wird Deutschland der Betrag angerechnet, den Elsass-Lothringen dem Reiche für die Ausgaben hätte zahlen müssen, die sich aus diesen Rückzahlungen ergeben hätten. Dieser Betrag ist aus dem Verhältnis der Einnahmen zu errechnen, die das Reich im Jahre 1913 von Elsass-Lothringen bezogen hat.
Artikel 59.
Der französische Staat erhebt für eigene Rechnung die verschiedenen Steuern, Gebühren und Abgaben des Reichs, die in den in Artikel 51 erwähnten Gebieten zur Zeit des Waffenstillstands am 11. November 1918 fällig und noch nicht vereinnahmt waren.
Artikel 60.
Die deutsche Regierung setzt unverzüglich die Elsass-Lothringer (physische und juristische Personen und öffentliche Anstalten) in den Besitz aller Güter, Rechte und Ansprüche, die ihnen am 11. November 1918 zustanden, soweit sie sich auf deutschem Gebiet befinden.
Artikel 61.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, die Ausführung der finanziellen Bestimmungen, die Elsass-Lothringen betreffen und in den verschiedenen Waffenstillstandsvereinbarungen vorgesehen sind, fortzusetzen und zu beenden.
Artikel 62.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle Zivil- und Militärpensionen, die in Elsass-Lothringen am 11. November 1918 erworben waren und deren Zahlung dem Haushalt des Deutschen Reichs oblag, zu übernehmen.
Die deutsche Regierung liefert jedes Jahr die notwendigen Mittel für die Zahlung in Franken zum mittleren Wechselkurs des Jahres in Höhe der Summe, auf welche die in Elsass-Lothringen wohnenden Personen Anspruch in Markwährung hätten, wenn Elsass-Lothringen unter deutscher Herrschaft geblieben wäre.
Artikel 63.
Mit Rücksicht auf die von Deutschland in Teil VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrages übernommene Verpflichtung, Ersatz für den Schaden zu gewähren, der der Zivilbevölkerung der alliierten und assoziierten Länder in Gestalt von Geldstrafen zugefügt worden ist, werden die Einwohner der in Artikel 51 erwähnten Gebiete den genannten Bevölkerungen gleichgestellt.
Artikel 64.
Die Regeln bezüglich der Verwaltung des Rheins und der Mosel sind in Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Artikel 65.
Binnen einer Frist von drei Wochen nach Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages werden die Häfen von Straßburg und Kehl für eine Dauer von 7 Jahren zum Zweck ihrer Ausnutzung einheitlich organisiert.
Die Verwaltung dieser einheitlichen Organisation untersteht einem Direktor, der von der Zentral-Rheinkommission ernannt wird und von ihr abberufen werden kann.
Dieser Direktor muss französischer Staatsangehöriger sein. Er untersteht der Kontrolle der Zentral-Rheinkommission und hat seinen Sitz in Straßburg.
In den beiden Häfen werden gemäß Teil XII (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) des vorliegenden Vertrages Freizonen errichtet. Eine besondere zwischen Frankreich und Deutschland zu treffende Vereinbarung, die der Genehmigung der Zentral-Rheinkommission unterliegt, bestimmt die Einzelheiten, Organisation, namentlich dieser nach ihrer finanziellen Seite.
Es versteht sich, dass nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels der Hafen von Kehl das ganze Gebiet umfasst, das für den Hafenverkehr und den Eisenbahnanschluss erforderlich ist, unter Einbegriff der Hafenbecken, Kais, Eisenbahnen, Bahnkörper, Kräne, Kai- und Lagerhallen, Getreidespeicher, Aufzüge, elektrischen und Wasserwerke, die zum Betriebe des Hafens dienen.
Die deutsche Regierung verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu treffen, die von ihr verlangt werden, um die Zusammenstellung und das Rangieren der Züge, die nach Kehl bestimmt sind oder daher kommen, sowohl auf dem linken wie auf dem rechten Rheinufer so gut wie möglich zu vollziehen.
Alle Rechte und alles Eigentum von Privatpersonen bleiben gewahrt. Insonderheit soll die Hafenverwaltung sich jeder Maßregel enthalten, die den Eigentumsrechten der französischen oder badischen Bahnen schädlich sein könnte.
Gleichheit der Behandlung in Bezug auf den Handel wird in beiden Häfen den Angehörigen, Schiffen und Waren aller Nationen gesichert.
Sollte Frankreich nach Ablauf des sechsten Jahres der Ansicht sein, dass der Fortschritt der Hafenbauten von Straßburg eine Verlängerung dieses Übergangszustandes notwendig macht, so kann es dessen Verlängerung bei der Zentral-Rheinkommission beantragen, und diese kann sie für höchstens drei Jahre bewilligen. Während der ganzen Dauer der Verlängerung bleiben die oben vorgesehenen Freizonen erhalten.
Bis zur Ernennung des ersten Direktors durch die Zentral-Rheinkommission kann ein vorläufiger Direktor, der französischer Staatsangehöriger sein muss, von den alliierten und assoziierten Hauptmächten unter den obengenannten Bedingungen ernannt werden.
Alle mit diesem Artikel zusammenhängenden Fragen werden von der Zentral-Rheinkommission mit Stimmenmehrheit entschieden.
Artikel 66.
Die Eisenbahnbrücken und andere Brücken, die gegenwärtig innerhalb der Grenzen von Elsass-Lothringen über den Rhein führen, werden in allen ihren Teilen und in ihrer ganzen Länge Eigentum des französischen Staates, der für ihre Unterhaltung sorgt.
Artikel 67.
Die französische Regierung tritt in alle Rechte des Deutschen Reichs an allen Eisenbahnlinien ein, die von der Reichseisenbahn-Verwaltung verwaltet werden und gegenwärtig im Betrieb oder im Bau sind.
Das gleiche gilt für die Rechte des Reichs an Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen innerhalb der in Artikel 51 erwähnten Gebiete.
Hieraus erwächst dem französischen Staat keine Verpflichtung zu irgendeiner Zahlung.
Die Grenzbahnhöfe werden durch späteres Übereinkommen festgesetzt, indem von vornherein ausgemacht wird, dass sie an der Rheingrenze auf dem rechten Rheinufer liegen sollen.
Artikel 68.
In Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 268 von Teil X (wirtschaftliche Bestimmungen), Abschnitt 1 Kapitel 1 des gegenwärtigen Vertrages sind während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages die Rohstoffe oder Fabrikate, die aus den in Artikel 51 erwähnten Gebieten stammen oder kommen, bei ihrem Eintritt in das deutsche Zollgebiet von allen Zollabgaben befreit.
Die französische Regierung behält sich das Recht vor, jedes Jahr durch einen der deutschen Regierung mitgeteilten Erlass die Art und die Höhe der Erzeugnisse, die diese Zollfreiheit genießen, festzusetzen.
Die jährliche Menge aller Erzeugnisse, die derart nach Deutschland geschickt werden können. darf den Jahresdurchschnitt der im Laufe der Jahre 1911 bis 1913 versandten Mengen nicht überschreiten.
Außerdem verpflichtet sich die deutsche Regierung während des genannten Zeitraums von fünf Jahren zur freien Ein- und Ausfuhr nach und von Deutschland ohne alle Zollabgaben oder andere Lasten einschließlich innerer Steuern für Garne, Gewebe und andere Textilstoffe oder Erzeugnisse jeder Art und in jedem Zustand, die aus Deutschland in die in Artikel 51 genannten Gebiete eingeführt sind, um dort irgendeinem Verarbeitungsverfahren unterzogen zu werden, wie Bleichen, Färben, Bedrucken, Verarbeitung zu Kurzwaren, Gaze, Zwirn oder Appretieren.
Artikel 69.
Während eines Zeitraums von zehn Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab sind die auf deutschem Gebiet gelegenen Elektrizitätszentralen verpflichtet, die in Artikel 51 erwähnten Gebiete, die sie mit Elektrizität versorgten, sowie alle Betriebe, deren Ausbeutung endgültig oder vorläufig von Deutschland an Frankreich übergeht‘ auch weiter in Höhe des Verbrauchs zu versorgen, der den am 11. November 1918 gültigen Abschlüssen und Verträgen entspricht.
Die Versorgung hat nach den in Kraft befindlichen Verträgen und zu einem Tarif zu erfolgen, der nicht höher sein darf als derjenige, den die deutschen Reichsangehörigen den genannten Werken zahlen.
Artikel 70.
Es versteht sich, dass die französische Regierung das Recht behält, in Zukunft in den in Artikel 51 erwähnten Gebieten jede neue deutsche Beteiligung zu untersagen:
1. an der Verwaltung und Nutznießung des Staatsbesitzes und der öffentlichen Einrichtungen, wie Eisenbahnen, Wasserstraßen, Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität und anderem,
2. an dem Eigentum von Bergwerken und Steinbrüchen jeder Art und deren Nebenbetrieben,
3. endlich an den Betrieben der Erzindustrie, auch wenn diese mit keinem Bergwerk in Verbindung stehen.
Artikel 71.
Was die in Artikel 51 erwähnten Gebiete betrifft, so verzichtet Deutschland für sich und seine Reichsangehörigen, vom 11. November 1918 ab die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1910, betreffend den Handel mit Kalisalzen, und überhaupt alle Bestimmungen geltend zu machen, die die Mitwirkung deutscher Organisationen an dem Betriebe von Kaligruben vorsehen. Es verzichtet desgleichen für sich und seine Reichsangehörigen darauf, alle Verträge, Bestimmungen oder Gesetze geltend zu machen, die zu seinem Vorteil bezüglich anderer Erzeugnisse der genannten Gebiete bestehen könnten.
Artikel 72.
Die Regelung der Fragen bezüglich der vor dem 11. November 1918 zwischen dem Reich und den deutschen Staaten oder ihren in Deutschland wohnenden Angehörigen einerseits und den in Elsass-Lothringen wohnenden Elsass-Lothringern andererseits gemachten Schulden erfolgt gemäß Abschnitt III des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages, mit der Maßgabe, dass der Ausdruck "vor dem Krieg" durch den Ausdruck "vor dem 11. November 1918" ersetzt werden muss. Der auf diese Regelung -anwendbare Wechselkurs soll der Durchschnittskurs sein, der an der Genfer Börse in dem Monat vor dem 11. November 1918 notiert worden ist.
In den in Artikel 51 erwähnten Gebieten kann zur Regelung der genannten Schulden unter den in Abschnitt III des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Bedingungen eine besondere Prüfungs- und Abrechnungsstelle errichtet werden, wobei sich versteht, dass die genannte Stelle als eine "Zentralstelle" im Sinne des § 1 der Anlage des genannten Abschnitts betrachtet werden kann.
Artikel 73.
Für Eigentum, Rechte und Privatansprüche der Elsass-Lothringer in Deutschland gelten die Bestimmungen des Abschnitts IV des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages.
Artikel 74.
Die französische Regierung behält sich das Recht vor, alles Eigentum, alle Rechte und Ansprüche, die deutsche Reichsangehörige oder unter deutscher Aufsicht stehende Gesellschaften in den in Artikel 51 erwähnten Gebieten besaßen, unter den oben im letzten Absatz des Artikels 53 festgesetzten Bedingungen in Besitz zu nehmen und zu enteignen.
Deutschland entschädigt seine durch die genannten Maßnahmen enteigneten Angehörigen unmittelbar.
Der Ertrag dieser Enteignungen wird nach den Bestimmungen der Abschnitte III und IV des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages verwandt.
Artikel 75.
In Abweichung von den in Abschnitt V des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Bestimmungen bleiben alle Verträge in Kraft, die vor der Verkündigung des französischen Dekrets vom 30. November 1918 in Elsass-Lothringen zwischen Elsass-Lothringern (physischen und juristischen Personen) oder anderen, in Elsass-Lothringen wohnenden Personen einerseits und dem Deutschen Reich oder den deutschen Staaten oder ihren in Deutschland wohnenden Angehörigen andererseits geschlossen worden sind, und deren Ausführung durch den Waffenstillstand oder durch die spätere französische Gesetzgebung ausgesetzt worden ist.
Jedoch werden alle Verträge für nichtig erklärt, deren Auflösung im -allgemeinen Interesse die französische Regierung innerhalb von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages an Deutschland mitteilt, abgesehen von den Schulden oder anderen Zahlungsverpflichtungen, die sich aus einer vor dem 11. November 1918 erfolgten Ausführung einer in diesen Verträgen vorgesehenen Rechtshandlung oder Zahlung ergeben.
Wenn diese Nichtigkeitserklärung für eine der beteiligten Parteien einen wesentlichen Nachteil mit sich bringt, wird der geschädigten Partei eine entsprechende Entschädigung bewilligt werden, wobei aber allein das angelegte Kapital berechnet wird, ohne den entgangenen Gewinn in Betracht zu ziehen.
Für Verjährung, Ausschlussfrist und Verfall gelten in Elsass-Lothringen die Bestimmungen, die in den Artikeln 300 und 301 von Abschnitt V des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehen sind, mit der Maßgabe, dass der Ausdruck "Kriegsbeginn" durch den Ausdruck "11. November 1918" ersetzt werden muss und dass der Ausdruck "Kriegsdauer" durch den Ausdruck "Zeitraum vom 11. November 1918 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages" ersetzt werden muss.
Artikel 76.
Die das gewerbliche, das literarische oder das künstlerische Eigentum der Elsass-Lothringer betreffenden Fragen werden nach den allgemeinen Bestimmungen von Abschnitt VII des Teiles X (wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt, mit der Maßgabe, dass die Elsass-Lothringer, denen solche Rechte nach der deutschen Gesetzgebung zustehen, deren vollen und ganzen Genuss auch im deutschen Gebiet behalten.
Artikel 77.
Zur Aufrechterhaltung der Invaliditäts- und Altersversicherung verpflichtet sich der deutsche Staat dem französischen Staat gegenüber zur Auszahlung des Anteils an allen Reserven, die vom Deutschen Reich oder von öffentlichen oder privaten Organisationen, die von ihm abhängen, angesammelt sind, soweit sie der Invaliditäts- und Altersversicherungskasse in Straßburg zustehen. Das gleiche gilt für die in Deutschland angelegten Kapitalien und Reserven, die gesetzlich den anderen sozialen Versicherungskassen, Knappschaftskassen, Eisenbahner-Pensionskassen von Elsass-Lothringen und den anderen Pensionskassen zukommen, die für das Personal der öffentlichen Verwaltungen und Betriebe in Elsass-Lothringen eingerichtet sind; ebenso wie für Kapitalien und Reserven, die die Privatbeamtenversicherungskasse in Berlin auf Grund der zugunsten der Versicherten dieser Kategorie, die in Elsass-Lothringen wohnen, eingegangenen Verpflichtungen schuldet.
Die Bedingungen und die Art dieser Übertragungen werden durch besondere Vereinbarungen geregelt.
Artikel 78.
Für Vollstreckung von Urteilen, Berufungen und Strafverfolgungen sind folgende Regeln anzuwenden:
1. Alle Urteile in Zivil- und Handelssachen, die von den elsass-lothringischen Gerichten zwischen Elsass-Lothringern oder zwischen Elsass-Lothringern und Ausländern oder zwischen Ausländern seit dem 3. August 1914 ergangen und vor dem 11. November 1918 rechtskräftig geworden sind, sind endgültig und ohne weiteres vollstreckbar.
Wenn das Urteil zwischen Elsass-Lothringern und Deutschen oder zwischen Elsass-Lothringern und Angehörigen der mit Deutschland verbündeten Mächte ergangen ist, so erlangt es erst Rechtskraft, nachdem das neue entsprechende Gericht der im Artikel 51 erwähnten wieder einverleibten Gebiete ein Vollstreckungsurteil erlassen hat.
2. Alle seit dem 3. August 1914 gegen Elsass-Lothringer von deutschen Gerichten wegen politischer Verbrechen oder Vergehen erlassenen Urteile sind ungültig.
3. Als null und nichtig gelten und wieder aufgehoben werden alle Erkenntnisse, die das Reichsgericht in Leipzig nach dem 11. November 1918 infolge einer Berufung gegen Entscheidungen der elsass-lothringischen Gerichte ausgesprochen hat. Die Akten der Instanzen, auf die sich solche Erkenntnisse beziehen, werden den beteiligten elsass-lothringischen Gerichten zurückgeschickt.
Alle Berufungen, die beim Reichsgericht gegen Entscheidungen elsass-lothringischer Gerichte eingelegt sind, werden suspendiert. Die Akten werden unter den oben erwähnten Bedingungen unverzüglich an den französischen Kassationshof gesandt, der für die Entscheidung zuständig ist.
4. Alle Verfolgungen in Elsass-Lothringen wegen Straftaten, die zwischen dem 11. November 1918 und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages begangen worden sind, geschehen nach deutschem Recht, sofern dieses nicht durch an Ort und Stelle ordnungsmäßig von den französischen Behörden veröffentlichte Verfügungen abgeändert oder ersetzt worden ist.
5. Alle anderen Fragen der Zuständigkeit, des Prozessverfahrens oder der Justizverwaltung werden durch ein besonderes Abkommen zwischen Frankreich und Deutschland geregelt.
Artikel 79.
Die im Folgenden angefügten Zusatzbestimmungen über die Staatsangehörigkeit haben die gleiche Kraft und Geltung wie die Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts.
Alle anderen Fragen betreffs Elsass-Lothringens, die nicht im gegenwärtigen Abschnitt und seiner Anlage oder in den allgemeinen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages geregelt sind, bilden den Gegenstand späterer Abmachungen zwischen Frankreich und Deutschland.
Anlage
§ 1.
Mit dem 11. November 1918 werden ohne weiteres in die französische Staatsangehörigkeit wieder aufgenommen:
1. Die Personen, die durch die Anwendung des französisch-deutschen Vertrages vom 10. Mai 1871 die französische Staatsangehörigkeit verloren und seitdem keine andere als die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben.
2. Die ehelichen oder unehelichen Nachkommen der im vorhergehenden Paragraphen genannten Personen mit Ausnahme derjenigen, die unter ihren Vorfahren väterlicherseits einen nach dem 15. Juli 1870 in Elsass-Lothringen eingewanderten Deutschen haben.
3. Jede Person, die in Elsass-Lothringen von unbekannten Eltern geboren ist oder deren Staatsangehörigkeit unbekannt ist.
§ 2.
In dem auf das Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgenden Jahre können die Personen, die einer der folgenden Kategorien angehören, die französische Staatsangehörigkeit nachsuchen:
1. Jede Person, die nicht gemäß § 1 wieder aufgenommen worden ist und die unter ihren Vorfahren einen Franzosen oder eine Französin hat, die die französische Nationalität unter den im genannten Paragraphen vorgesehenen Bedingungen verloren hat.
2. Jeder Ausländer, der keinem deutschen Staat angehört und der das elsass-lothringische Heimatrecht vor dem 3. August 1914 erworben hat.
3. Jeder Deutsche, der, wenn er vor dem 15. Juli 1870 dort wohnte, und wenn einer seiner Vorfahren damals seinen Wohnsitz in Elsass-Lothringen hatte.
4. Jeder Deutsche, der in Elsass-Lothringen geboren ist oder seinen Wohnsitz hat und der während des gegenwärtigen Krieges in den alliierten oder assoziierten Heeren gedient hat, ebenso wie seine Nachkommen.
5. Jede Person, die vor dem 10. Mai 1871 von ausländischen Eltern in Elsass-Lothringen geboren ist, ebenso wie ihre Nachkommen.
6. Der Ehegatte jeder Person, die entweder gemäß § 1 wieder aufgenommen worden ist oder in Gemäßheit der vorhergehenden Bestimmungen um die französische Staatsangehörigkeit nachsucht und dieselbe erhält.
Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen übt im Namen dieses Minderjährigen das Recht aus, die französische Staatsangehörigkeit nachzusuchen. Wird dieses Recht nicht ausgeübt, so kann der Minderjährige die französische Staatsangehörigkeit in dem auf seine Großjährigkeit folgenden Jahre nachsuchen.
In Einzelfällen kann das Gesuch um die französische Staatsangehörigkeit von den französischen Behörden abgelehnt werden, außer in dem in Nr. 6 des gegenwärtigen Paragraphen vorgesehenen Fall.
§ 3.
Unter Vorbehalt der Bestimmungen des § 2 erwerben die Deutschen, die in Elsass-Lothringen geboren sind oder ihren Wohnsitz haben, selbst wenn sie das elsass-lothringische Heimatrecht besitzen, die französische Staatsangehörigkeit nicht durch den Rückfall von Elsass-Lothringen an Frankreich. Sie können die Staatsangehörigkeit nur im Wege der Naturalisierung erlange ‚ und auch nur dann, wenn sie vor dem 3. August 1914 in Elsass-Lothringen wohnten und einen ununterbrochenen Aufenthalt in den wieder einverleibten Gebiete während dreier Jahre vom 1. November 1918 an nachweisen können.
Frankreich übernimmt ihren diplomatischen und konsularischen Schutz erst von dem Augenblick, wo sie ihr Gesuch um die Naturalisierung in Frankreich eingereicht haben.
§ 4.
Die französische Regierung wird bestimmen, in welcher Weise die Wiedereinsetzung in die französische Staatsangehörigkeit rechtsgültig erfolgt, und die Bedingungen angeben, unter denen die in der gegenwärtigen Anlage vorgesehenen Gesuche um die französische Staatsangehörigkeit und die Anträge auf Naturalisierung entschieden werden.
Abschnitt VI - Österreich
Artikel 80.
Deutschland anerkennt die Unabhängigkeit Österreichs und wird sie streng in den durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen als unabänderlich beachten, es sei denn mit Zustimmung des Rates des Völkerbundes.
Abschnitt VII - Tschecho-Slowakischer Staat
Artikel 81.
Deutschland anerkennt, wie dies schon die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollkommene Unabhängigkeit des Tschecho-Slowakischen Staates, der das autonome Gebiet der Ruthenen im Süden der Karpaten einbegreift. Es erklärt, die Grenzen dieses Staates, so wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den anderen beteiligten Staaten festgesetzt werden, anzuerkennen.
Artikel 82.
Die Grenze zwischen Deutschland und dem Tschecho-Slowakischen Staate bildet die alte Grenze zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reich, so wie sie am 3. August 1914 bestand.
Artikel 83.
Deutschland entsagt zugunsten des Tschecho-Slowakischen Staates allen seinen Rechten und Ansprüchen auf den durch folgende Grenzen umschlossenen Teil des schlesischen Gebietes:
ausgehend von einem etwa 2 Kilometer südöstlich von Katscher, auf der Grenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor belegenen Punkte:
die Grenze zwischen den beiden Kreisen;
ferner die ehemalige Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn bis zu einem an der Oder unmittelbar südlich der Eisenbahn Ratibor-Oderberg belegenen Punkte;
von dort nach Nordwesten und bis zu einem ungefähr 2 Kilometer südöstlich von Katscher liegenden Punkte:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die westlich von Kranowitz verläuft.
Eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch Polen und eines durch den Tschecho-Slowakischen Staat ernannt werden, tritt 14 Tage nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie zwischen Polen und dem Tschecho-Slowakischen Staate zu ziehen.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; ihre Beschlüsse sind für die Beteiligten bindend.
Deutschland erklärt hiermit seinen Verzicht zugunsten des Tschecho-Slowakischen Staates auf alle seine Rechte und Ansprüche an den von nachstehend angeführten Grenzen umfaßten Teil des Kreises Leobschütz, für den Fall, dass infolge der Grenzfestsetzung zwischen Deutschland und Polen der betreffende Teil jenes Kreises von Deutschland abgesondert bliebe:
beginnend bei dem Südostende des vorspringenden Winkels der ehemaligen österreichischen Grenze ungefähr 5 Kilometer westlich von Leobschütz nach Süden und bis zu einem Treffpunkte mit der Grenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor:
die frühere Grenze zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn;
dann nach Norden die Verwaltungsgrenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor bis zu einem etwa 2 Kilometer südöstlich von Katscher belegenen Punkte;
von dort nach Nordwesten und bis zum Ausgangspunkt dieser Umgrenzung:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die östlich von Katscher verläuft.
Artikel 84.
Deutsche Reichsangehörige, die ihren dauernden Wohnsitz in einem dem Tschecho-Slowakischen Staate zuerkannten Gebiete haben, erwerben ohne weiteres die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit.
Artikel 85.
Während einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages dürfen deutsche Reichsangehörige von über 18 Jahren, die ihren dauernden Wohnsitz in einem der Gebiete haben, die als Teil des Tschecho-Slowakischen Staates anerkannt sind, für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren. Die Tschecho-Slowaken, welche deutsche Reichsangehörige sind und ihren dauernden Wohnsitz in Deutschland haben, können für die tschecho-slowakische Staatsangehörigkeit optieren.
Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein.
Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, müssen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.
Sie dürfen ihren Grundbesitz in dem Gebiete des anderen Staates behalten, in dem sie vor der Ausübung ihres Optionsrechtes wohnten. Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen. Es wird ihnen hierfür keinerlei Zoll, weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr, auferlegt.
Innerhalb derselben Frist können die Tschecho-Slowaken, welche deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, sofern die Gesetze des fremden Staates dem nicht entgegenstehen und sofern sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, die Staatsangehörigkeit des Tschecho-Slowakischen Staates unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit erwerben. Hierbei haben sie den Vorschriften nachzukommen, die der Tschecho-Slowakische Staat erlassen wird.
Artikel 86.
Der Tschecho-Slowakische Staat nimmt daher - unter Zustimmung zur Aufnahme in einen mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten zu schließenden Vertrag - die Bestimmungen an, welche diese Mächte für notwendig erachten, um im Tschecho-Slowakischen Staate die Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten zu schützen.
Ebenso gibt der Tschecho-Slowakische Staat seine Zustimmung, dass die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, welche die Mächte für notwendig erachten, um die freie Durchfuhr und eine gerechte. Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker zu schützen.
Der Anteil und die Art der finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens, welche der Tschecho-Slowakische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Staatshoheit tretende schlesische Gebiet zu übernehmen hat, werden gemäß Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Durch spätere Abmachungen werden alle Fragen geregelt, die nicht in dem vorliegenden Vertrage geregelt sein sollten und die aus der Abtretung des genannten Gebietes entstehen könnten.
Abschnitt VIII - Polen
Artikel 87.
Deutschland erkennt, wie dies bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die völlige Unabhängigkeit Polens an und verzichtet zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet, welches begrenzt wird durch die Ostsee, die Ostgrenze Deutschlands gemäß ihrer Festsetzung in Artikel 27 des II. Teiles (Grenzen Deutschlands) des gegenwärtigen Vertrages bis zu einem etwa 2 Kilometer östlich von Lorzendorf belegenen Punkte, ferner eine Linie bis zu dem spitzen Winkel, den die Nordgrenze Oberschlesiens etwa 3 Kilometer nordwestlich von Simmenau bildet, weiterhin
die Grenze Oberschlesiens bis zu ihrem Zusammentreffen mit der alten Grenze zwischen Deutschland und Rußland, dann diese Grenze bis zu dem Punkte, wo sie den Lauf des Njemen schneidet, sodann durch die Nordgrenze Ostpreußens, wie sie in dem Artikel 28 des vorerwähnten II. Teiles bestimmt wird.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden jedoch keine Anwendung auf die Gebiete Ostpreußens und der freien Stadt Danzig, wie sie in dem genannten Artikel 28 des II. Teiles (Grenzen Deutschlands) und im Artikel 100 des Abschnittes XI (Danzig) des vorliegenden Teiles bestimmt sind.
Die Grenzen Polens, die in dem vorliegenden Vertrage nicht näher bezeichnet sind, werden die alliierten und assoziierten Hauptmächte später bestimmen.
Eine Kommission, bestehend aus 7 Mitgliedern, von denen 5 durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte ernannt werden, eines durch Deutschland und eines durch Polen, tritt 14 Tage nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie zwischen Polen und Deutschland zu ziehen.
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; ihre Beschlüsse sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 88.
In dem von den unten beschriebenen Grenzen eingeschlossenen Teil Oberschlesiens werden die Bewohner aufgerufen, durch Abstimmung zu entscheiden, ob sie zu Deutschland oder zu Polen zu gehören wünschen:
von der Nordspitze des durch die alte Provinz Österreichisch-Schlesien gebildeten vorspringenden Winkels, etwa 8 Kilometer östlich von Neustadt längs der alten Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Grenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor;
von dort nach Norden bis zu einem etwa 2 Kilometer südöstlich von Katscher belegenen Punkte;
die Grenze zwischen den Kreisen Leobschütz und Ratibor;
von dort nach Südosten und bis zu einem an der Oder unmittelbar südlich der Eisenbahn Ratibor-Oderberg, belegenen Punkte:
eine auf dem Gelände festzusetzende, südlich von Kranowitz verlaufende Linie;
von dem oben bezeichneten Punkt aus die alte Grenze zwischen Deutschland und Österreich, dann die alte Grenze zwischen Deutschland und Rußland, bis zu ihrem Zusammentreffen mit der Verwaltungsgrenze zwischen Posen und Oberschlesien;
von dort längs dieser Verwaltungsgrenze bis zur Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
von dort nach Westen bis zu dem Punkte, wo die Verwaltungsgrenze sich in scharfem Winkel nach Südosten wendet, ungefähr 3 Kilometer nordwestlich von Simmenau;
die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien;
von dort nach Westen und bis zu einem noch festzusetzenden, etwa 2 Kilometer östlich von Lorzendorf belegenen Punkt;
eine auf dem Gelände zu bestimmende, nördlich von Klein-Hennersdorf verlaufende Linie;
von dort nach Süden bis zu der Stelle, wo die Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien die Landstraße Städtel-Karlsruh schneidet:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die westlich der Ortschaften Hennersdorf, Polkowitz, Noldau, Steinersdorf und Dammer, und östlich der Ortschaften Strehlitz, Nassadel, Ekkersdorf, Schwirz und Städtel verläuft;
von dort längs der Grenze zwischen Ober- und Mittelschlesien bis zur Ostgrenze des Kreises Falkenberg;
von dort längs der Ostgrenze des Kreises Falkenberg bis zu einem Punkte des etwa 3 Kilometer östlich von Puschine ausspringenden Winkels derselben;
von dort bis zur Nordspitze des etwa 8 Kilometer östlich von Neustadt vorspringenden Winkels der alten Provinz Österreichisch-Schlesien:
eine auf dem Gelände festzusetzende Linie, die östlich von Zülz verläuft.
Die Regierungsform, unter welcher diese Volksabstimmung eingeleitet und durchgeführt werden soll, ist Gegenstand der Bestimmungen des beigefügten Anhanges.
Die polnische und die deutsche Regierung verpflichten sich, jede zu ihrem Teile, auf keiner Stelle ihres Gebietes irgendwelche Treibereien zu veranstalten, auch keinerlei Ausnahmemaßregeln für etwaige politische Handlungen zu treffen, die in Oberschlesien während der Periode der im angefügten Anhang festgesetzten Regierungsform und bis zur Einrichtung der endgültigen Regierungsform dieses Landes vorkommen.
Deutschland erklärt hiermit seinen Verzicht zugunsten Polens auf alle Rechte und Ansprüche auf den Teil Oberschlesiens, der jenseits der, auf Grund der Volksabstimmung durch die obersten alliierten und assoziierten Mächte festgesetzten Grenzlinie liegt.
Anhang
§ 1.
Sogleich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages und binnen einer auf nicht länger als vierzehn Tage zu bemessenden Frist haben die deutschen Truppen, wie auch die deutschen Beamten, welche von der in § 2 vorgesehenen Kommission bezeichnet werden können, den der Abstimmung unterliegenden Bezirk zu verlassen. Bis zur vollständigen Evakuation haben sie sich aller Requisitionen an Geld oder Naturalien, sowie auch jeder Maßnahme zu enthalten, die geeignet wäre, den materiellen Interessen des Landes zu schaden.
Innerhalb der gleichen Frist sind die in diesem Bezirk eingerichteten Arbeiter- und Soldatenräte aufzulösen; die aus einem anderen Gebiet stammenden Mitglieder derselben, die am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages ihre Tätigkeit ausüben oder sie seit dem 1. März 1919 aufgegeben haben, haben ebenfalls das Land zu verlassen.
Alle militärischen oder halbmilitärschen Vereinigungen, die in dem erwähnten Gebiet von den Einwohnern jenes Bezirks gebildet sind, werden unverzüglich aufgelöst. Die in dem genannten Gebiet nicht beheimateten Mitglieder solcher Vereinigungen haben es zu verlassen.
§ 2.
Der Bezirk der Volksabstimmung wird sofort unter die Oberhoheit einer internationalen Kommission von vier, von den Vereinigten Staaten von Nordamerika, Frankreich, dem britischen Reich und Italien ernannten Mitgliedern gestellt Er wird von Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzt. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, den Transport dieser Truppen nach Oberschlesien zu erleichtern.
§ 3.
Die Kommission soll alle von der deutschen oder preußischen Regierung ausgeübten Machtbefugnisse besitzen, mit Ausnahme derer, die die Gesetzgebung und die Steuern betreffen. Sie tritt überdies an die Stelle der Provinz- oder der Regierungsbezirksverwaltung. In den Machtbereich der Kommission gehört es, dass sie selbst die ihr durch vorliegende Bestimmungen übertragenen Machtbefugnisse auslegt und bestimmt, in welchem Maße sie sie selbst ausüben will und in welchem Maße sie in den Händen der bestehenden Behörden verbleiben sollen.
Änderungen an den bestehenden Gesetzen und Steuern können nur unter Zustimmung der Kommission in Kraft treten.
Für Ordnung sorgt die Kommission mit Hilfe der zu ihrer Verfügung stehenden Truppen und, in dem von ihr für nötig gehaltenen Maße, durch eine Polizei, die aus den Einwohnern des Landes rekrutiert wird.
Die Kommission hat ohne Zögern für den Ersatz der evakuierten deutschen Beamten zu sorgen und gegebenenfalls selbst den Räumungsbefehl zu geben und zum Ersatz solcher Ortsbehörden nach Bedarf zu schreiten.
Sie hat alle zur Sicherung einer freien, unbeeinflussten und geheimen Abstimmung geeigneten Maßnahmen zu treffen. Namentlich kann sie die Ausweisung jeder Person verfügen, die auf irgendeine Weise versuchen sollte, das Ergebnis der Abstimmung durch Bestechungs- oder Einschüchterungsmanöver zu fälschen.
Die Kommission wird Vollmacht haben, über alle Fragen zu entscheiden, die sich aus der Ausführung der vorliegenden Bestimmungen ergeben. Sie wird zu ihrem Beistand technische Ratgeber heranziehen, die sie aus der örtlichen Bevölkerung auswählen wird.
Die Entscheidungen der Kommission werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
§ 4.
Die Abstimmung soll nach Ablauf einer von den obersten alliierten und assoziierten Mächten zu bestimmenden Frist stattfinden, die nicht unter 6 Monaten und nicht über 18 Monate, gerechnet von dem Tätigkeitsbeginn der obengenannten Kommission in dem Bezirk, betragen darf.
Das Stimmrecht wird allen Personen ohne Unterschied des Geschlechts zugebilligt, welche folgenden Bedingungen genügen:
a) sie müssen am 1. Januar des Jahres, in dem die Abstimmung stattfindet, ihr 20. Jahr vollendet haben;
b) in dem Abstimmungsgebiet geboren sein, oder dort ihren Wohnsitz seit einem von der Kommission festzusetzenden, aber nicht nach dem 1. Januar 1919 liegenden Datum haben, oder durch die deutschen Behörden aus ihm ausgewiesen sein, ohne dort ihren Wohnsitz beibehalten zu haben.
Den wegen politischer Vergehen verurteilten Personen ist die Ausübung ihres Wahlrechtes zu ermöglichen.
Jeder wird in der Gemeinde wählen, in der er wohnt, oder in der er geboren ist, sofern er seinen Wohnsitz nicht mehr in dem Abstimmungsgebiet hat.
Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden festgestellt, gemäß der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde.
§ 5.
Nach Schluss der Abstimmung wird die Anzahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen durch die Kommission den alliierten und assoziierten Hauptmächten mitgeteilt, zugleich mit einem genauen Bericht über den Hergang der Stimmabgabe und einem Vorschlage über die als Grenze Deutschlands in Oberschlesien anzunehmende Linie, bei dem sowohl der von den Einwohnern ausgedrückte Wunsch, wie auch die geographische und wirtschaftliche Lage der Ortschaften Berücksichtigung findet.
§ 6.
Sobald die Grenzlinie durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte festgesetzt sein wird, benachrichtigt die Kommission die deutschen Behörden, dass sie die Verwaltung des Gebietes, das als deutschbleibend anzuerkennen sein wird, wiederaufzunehmen haben; die betreffenden Behörden haben im Laufe des auf diese Anzeige folgenden Monates danach zu verfahren, und zwar auf die von der Kommission vorgeschriebene Art.
In der gleichen Frist und in der von der Kommission vorgeschriebenen Weise muss die polnische Regierung die Verwaltung des als polnisch anzuerkennenden Gebietes in Besitz nehmen.
Sobald die Verwaltung des Landes derart durch die deutschen, beziehungsweise die polnischen Behörden sichergestellt ist, werden die Machtbefugnisse der Kommission ihr Ende finden.
Die Kosten des Besatzungsheeres und die Ausgaben der Kommission, sowohl für ihre Tätigkeit, wie auch für die Verwaltung des Bezirks, werden aus den Ortseinkünften vorweg erhoben.
Artikel 89.
Polen verpflichtet sich, den Personen, Waren, Schiffen, Kähnen, Waggons und Postsendungen im Transit zwischen Ostpreußen und dem übrigen Deutschland Transitfreiheit durch das polnische Gebiet, einschließlich seiner Gewässer zu gewähren, und sie in bezug auf Erleichterungen, Beschränkungen und alle anderen Angelegenheiten zum mindesten ebenso günstig zu behandeln, wie die Personen, Waren, Schiffe, Kähne, Waggons und Postsendungen von polnischer Nationalität, Herkunft, Einfuhr, Eignerschaft oder einer Ausgangsstation, die entweder polnisch ist oder günstigere Behandlung genießt, als Polen sie bietet.
Die Transitgüter sollen von allen Zoll- oder anderen ähnlichen Gebühren befreit sein.
Die Transitfreiheit erstreckt sich auch auf den Telegraphen- und Telefondienst unter den Bedingungen, die durch die in Artikel 98 vorgesehenen Konventionen festgelegt sind.
Artikel 90.
Polen verpflichtet sich, während eines Zeitraums von fünfzehn Jahren die Bergwerksprodukte jedes Teiles des durch diesen Vertrag an Polen abgetretenen Oberschlesiens zur Ausfuhr nach Deutschland zuzulassen.
Diese Produkte sollen frei von jeder Ausfuhrgebühr oder jeder anderen Belastung oder Ausfuhrbeschränkung bleiben.
Ebenso verpflichtet sich Polen, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass der Verkauf der verfügbaren Produkte dieser Bergwerke an die Käufer in Deutschland unter ebenso günstigen Bedingungen vor sich gehen kann, wie der Verkauf gleichartiger Produkte unter ähnlichen Umständen an die Käufer in Polen oder jedem anderen Lande.
Artikel 91.
Die deutschen Reichsangehörigen, die ihren Wohnsitz in den Polen zuerkannten Gebieten haben, erwerben ohne weiteres die polnische Staatsangehörigkeit und verlieren die deutsche Reichsangehörigkeit.
Die deutschen Reichsangehörigen oder ihre Nachkommen, welche ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1908 in diese Gebiete verlegt haben, können jedoch die polnische Staatsangehörigkeit nur mit besonderer Erlaubnis des polnischen Staates erwerben.
Während einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages dürfen die deutschen Reichsangehörigen von über 18 Jahren, die ihren Wohnsitz in einem der Polen zuerkannten Gebiete haben, für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren.
Die Polen, die deutsche Reichsangehörige von über 18 Jahren sind und in Deutschland ihren Wohnsitz haben, können für die polnische Staatsangehörigkeit optieren. Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein. Alle Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, haben das Recht, innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz in den Staat zu verlegen, für den sie optiert habend Sie dürfen ihren Grundbesitz in dem Gebiete des anderen Staates behalten, in dem sie vor Ausübung ihres Optionsrechtes wohnten.
Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art ohne Zollgebühren in das Land, für das sie optiert haben, mitnehmen und sind in dieser Hinsicht von allen Ausfuhrzöllen oder -abgaben, wenn es solche gibt, befreit.
Innerhalb derselben Frist können die Polen, welche deutsche Reichsangehörige sind und sich im Ausland befinden, sofern die Gesetze des fremden Staates dem nicht entgegenstehen und sofern sie nicht die fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, die polnische Staatsangehörigkeit unter Verlust der deutschen Reichsangehörigkeit erwerben. Hierbei haben sie den Vorschriften nachzukommen, die der polnische Staat erlassen wird.
In dem der Volksabstimmung unterworfenen Teil Oberschlesiens treten die Verfügungen des vorliegenden Artikels erst nach der endgültigen Zuteilung dieses Gebietes in Kraft.
Artikel 92.
Der Anteil und die Art der finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens, welche Polen zu übernehmen hat, werden gemäß Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Der Teil der Staatsschuld, der sich nach der Entscheidung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Wiedergutmachungskommission auf die Maßnahmen bezieht, welche die deutsche und preußische Regierung für die deutsche Ansiedlung in Polen getroffen hat, wird bei der Verteilung nicht zu Lasten Polens angerechnet.
Bei der gemäß Artikel 256 des Teiles VIII (Wiedergutmachungen) des gegenwärtigen Vertrages vorgenommenen Abschätzung des Eigentums und der Besitzungen des Deutschen Reiches oder der deutschen Bundesstaaten, welche zugleich mit den abzutretenden Gebieten auf Polen übergehen, muss die Kommission Gebäude, Wälder und anderen Staatsbesitz ausschließen, welche dem ehemaligen Königreich Polen gehörten. Diese erwirbt Polen umsonst und frei von allen Lasten.
In allen deutschen Ländergebieten, die kraft des vorliegenden Vertrages auf Polen übertragen und endgültig als Teil Polens anerkannt werden, darf die polnische Regierung das Vermögen, die Rechte und Interessen deutscher Staatsangehöriger nur dann unter Anwendung von Artikel 297 liquidieren, wenn dies in Gemäßheit folgender Vorschriften geschieht:
1. Das Ergebnis der Liquidation ist direkt an den Berechtigten auszuzahlen;
2. Beweist der. letztere vor dem in Teil X (Wirtschaftliche Bedingungen), Sektion VI, des vorliegenden Vertrages vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof oder vor einem von diesem Gerichtshof ernannten Schiedsrichter, dass die Bedingungen des Verkaufes oder die von der polnischen Regierung außerhalb ihrer allgemeinen Gesetzgebung ergriffenen Maßnahmen den Preis ungerechterweise beeinträchtigt haben, so soll das Gericht oder der Schiedsrichter die Befugnis haben, dem Berechtigten einen von der polnischen Regierung zu zahlenden angemessenen Schadensersatz zuzubilligen.
Durch spätere Abmachungen werden alle Fragen geregelt, die nicht in dem vorliegenden Vertrage geregelt sein sollten und die aus der Abtretung des genannten Gebietes entstehen könnten.
Artikel 93.
Polen nimmt unter Zustimmung, dass die alliierten und assoziierten Hauptmächte dies in einen mit ihm zu schließenden Vertrag aufnehmen, die Bestimmungen an, welche diese Mächte für notwendig erachten, um in Polen die Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten zu schützen.
Ebenso gibt Polen seine Zustimmung, dass die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, welche diese Mächte für notwendig erachten, um die freie Durchfuhr und eine gerechte Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker zu sichern.
Abschnitt IX - Ostpreußen
Artikel 94.
In dem Gebiet zwischen der südlichen Grenze Ostpreußens, wie sie in dem Artikel 28 des Teiles II (Grenzen Deutschlands) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt ist, und der nachstehend beschriebenen Linie werden die Einwohner aufgefordert, durch Abstimmung zu bestimmen welchem Staate sie angehören wollen:
West- und Nordgrenze des Regierungsbezirkes Allenstein bis zu ihrem Schnittpunkt mit der Grenze zwischen den Kreisen Oletzko und Angerburg; von dort die Nordgrenze des Kreises Oletzko bis zu ihrem Schnittpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens.
Artikel 95.
Binnen 14 Tagen vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden die deutschen Truppen und Behörden aus dem vorerwähnten Gebiet zurückgezogen. Bis die Räumung vollzogen ist, dürfen sie keine Erhebung von Geld und Naturalien vornehmen und müssen sich jeder Maßnahme enthalten, die die materiellen Interessen des Landes beeinträchtigen könnte.
Nach Ablauf der vorerwähnten Frist wird das genannte Gebiet einer internationalen Kommission von 5 Mitgliedern unterstellt, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannt wird. Die Kommission besitzt die allgemeine Verwaltungsbefugnis und ist insbesondere beauftragt, die Abstimmung vorzubereiten und alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Sicherung einer freien, geheimen und unabhängigen Abstimmung für notwendig erachtet. Die Kommission besitzt ferner Vollmacht zur Entscheidung aller Fragen, die aus der Ausführung der gegenwärtigen Bestimmungen entstehen können. Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sich bei der Ausübung ihres Amtes durch Hilfskräfte unterstützen zu lassen, die sie selbst aus der örtlichen Bevölkerung wählt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Stimmberechtigt ist jede Person, ohne Unterschied des Geschlechtes, die folgende Bedingungen erfüllt:
a) Sie muss beim Inkrafttreten dieses Vertrages das zwanzigste Jahr vollendet haben,
b) in dem Gebiet, in dem die Volksabstimmung stattfindet, geboren sein oder dort ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt seit einem von der Kommission zu bestimmenden Zeitpunkt gehabt haben.
Jeder stimmt in der Gemeinde ab, in der er seinen Wohnsitz hat, oder wenn er keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in dem genannten Gebiete hat, in der Gemeinde, wo er geboren ist.
Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden bestimmt, und zwar nach der Stimmenmehrheit in jeder Gemeinde.
Nach Abschluss der Abstimmung teilt die Kommission die Zahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen den alliierten und assoziierten Hauptmächten mit und reicht zugleich einen ausführlichen Bericht über den Hergang der Abstimmung und einen Vorschlag über die Linie ein, welche in dieser Gegend als Grenze Ostpreußens gezogen werden soll, unter Berücksichtigung des durch die Abstimmung ausgedrückten Willens der Bevölkerung, sowie der geographischen und wirtschaftlichen Lage. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden dann die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend bestimmen.
Falls die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten bestimmte Grenze irgendeinen Teil des im Artikel 94 abgegrenzten Gebietes von Ostpreußen ausschließt, erstreckt sich der Verzicht Deutschlands auf seine Rechte zugunsten Polens, wie er im vorstehenden Artikel 87 vorgesehen ist, auf die derart ausgeschlossenen Gebiete.
Sobald die Grenzlinie durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte festgesetzt ist, wird die internationale Kommission den Verwaltungsbehörden von Ostpreußen bekannt geben, dass sie die Verwaltung des Gebietes nördlich der so bestimmten Linie wieder zu übernehmen haben. Diese Übernahme hat im Verlauf des Monats, der auf diese Mitteilung folgt, und in der von der Kommission bestimmten Art zu geschehen. Innerhalb derselben Frist und in der von der Kommission bestimmten Art hat die polnische Regierung für die Verwaltung des Gebietes südlich der festgesetzten Linie Sorge zu tragen. Sobald die Verwaltung des Landes auf diese Weise durch die ostpreußischen und polnischen Behörden gesichert ist, laufen die Vollmachten der internationalen Kommission ab.
Die Unkosten der Kommission sowohl für ihre Tätigkeit wie für die Verwaltung des Gebietes werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten. Der Kostenüberschuss wird in einem von den alliierten und assoziierten Hauptmächten festzusetzenden Verhältnis von Ostpreußen getragen.
Artikel 96.
In dem Gebiet, das die Kreise Stumm und Rosenberg und den Teil des Kreises. Marienburg östlich der Nogat, sowie den Teil des Kreises Marienwerder östlich der Weichsel umfasst, werden die Einwohner aufgefordert, durch Abstimmung in jeder Gemeinde bekanntzugeben, ob sie wünschen, dass die einzelnen Gemeinden, welche in diesem Gebiete liegen, zu Polen oder zu Ostpreußen gehören.
Artikel 97.
Binnen 14 Tagen vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages werden die deutschen Truppen und Behörden aus dem in Artikel 96 bezeichneten Gebiet zurückgezogen; Bis diese Räumung vollzogen ist, dürfen sie keinerlei Erhebung von Geld und Naturalien vornehmen und müssen sich jeder Maßnahme enthalten, die die materiellen Interessen des Landes beeinträchtigen könnte. Nach Ablauf der vorerwähnten Frist wird das genannte Gebiet einer internationalen Kommission von vier Mitgliedern unterstellt, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannt wird. Diese Kommission, der erforderlichenfalls die nötigen Truppen beizugeben sind, hat die allgemeine Verwaltungsbefugnis und ist insbesondere beauftragt, die Abstimmung vorzubereiten und alle Maßnahmen zu treffen, die sie zur Sicherung einer freien, geheimen und unabhängigen Abstimmung für notwendig erachtet. Sie wird sich, soweit möglich, an die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages hinsichtlich der Volksabstimmung in dem Gebiet von Allenstein halten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Die Unkosten der Kommission sowohl für ihre Tätigkeit wie für die Verwaltung des Gebietes werden aus den örtlichen Einnahmen bestritten.
Nach Abschluss der Abstimmung teilt die Kommission die Zahl der in jeder Gemeinde abgegebenen Stimmen den alliierten und assoziierten Hauptmächten mit und reicht zugleich einen ausführlichen Bericht über den Hergang der Abstimmung und einen Vorschlag über die Linie ein, welche in dieser Gegend als Grenze Ostpreußens gezogen werden soll, unter Berücksichtigung des durch die Abstimmung ausgedrückten Willens der Bevölkerung sowie der geographischen und wirtschaftlichen Lage. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden die Grenze zwischen Ostpreußen und Polen in dieser Gegend festsetzen. Dabei werden sie Polen wenigstens für den Weichselabschnitt die volle und uneingeschränkte Aufsicht über den Strom einschließlich des östlichen Ufers überlassen, soweit dieses für die Regulierung und Verbesserung des Flusslaufes notwendig ist. Deutschland verpflichtet sich, niemals irgendeine Befestigung in irgendeinem Teile des genannten Gebietes, soweit es deutsch bleibt, zu errichten.
Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden zu gleicher Zeit Bestimmungen treffen, welche der Bevölkerung Ostpreußens den Zugang zur Weichsel und ihre Benutzung für sich, ihre Waren und Schiffe unter billigen Bedingungen und in ihrem Interesse sichern.
Die Festlegung der Grenze und die vorstehenden Anordnungen sind für alle Beteiligten bindend.
Sobald die Verwaltung des Landes durch die ostpreußischen und polnischen Behörden übernommen ist, laufen die: Vollmachten der Kommission ab.
Artikel 98.
Deutschland und Polen werden im Verlauf des Jahres, das dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgt, Abkommen schließen, deren Wortlaut in Falle von Streitigkeiten durch den Völkerbundsrat bestimmt wird. Diese Abkommen soll einerseits Deutschland vollständige und angemessene Erleichterungen für den Eisenbahn-, Telegraphen- und Telefonverkehr zwischen dem übrigen Deutschland und Ostpreußen durch das polnische Gebiet und andererseits Polen die gleichen Verkehrsmöglichkeiten mit der freien Stadt Danzig durch das etwa auf dem rechten Weichselufer liegende deutsche Gebiet zu sichern.
Abschnitt X - Memel
Artikel 99.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete zwischen der Ostsee, der Nordostgrenze Ostpreußens, wie sie in Artikel 28 des Teiles II (Grenzen Deutschlands) des gegenwärtigen Vertrages beschrieben ist, und den alten Grenzen zwischen Deutschland und Russland.
Deutschland verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte in Bezug auf diese Gebiete treffen werden, insbesondere was die Staatsangehörigkeit der Einwohner anlangt.
Abschnitt XI - Die freie Stadt Danzig
Artikel 100.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte und Ansprüche auf das Gebiet innerhalb folgender Grenzen:
von der Ostsee nach Süden bis zu dem Punkte, wo sich die Hauptschiffahrtswege der Nogat und der Weichsel treffen;
die Grenze Ostpreußens, wie sie im Artikel 28 des Teiles II (Grenzen Deutschlands) des vorliegenden Vertrages beschrieben ist;
von hier den Hauptschiffahrtsweg der Weichsel stromabwärts bis zu einem Punkte, der ungefähr 6½ km nördlich der Brücke bei Dirschau liegt;
von hier nach Nordwesten bis zur Höhe 5, die 1½ km südöstlich der Kirche von Güttland liegt, eine im Gelände festzulegende Linie;
von hier nach Westen bis zu dem Vorsprung, den die Grenze des Kreises Berent 8½ km nordöstlich von Schöneck bildet, eine im Gelände festzulegende Linie, die zwischen Mühlbanz im Süden und Rambeltsch im Norden verläuft;
von hier nach Westen die Grenze des Kreises Berent bis zu der Einbuchtung, die sie 6 km nordnordwestlich von Schöneck bildet;
von hier bis zu einem Punkte auf der Mittellinie des Lonkenersees eine im Gelände festzulegende Linie, die nördlich von Neu-Fietz und Schatarpi und südlich von Bärenhütte und Lonken verläuft;
von hier die Mittellinie des Lonkener Sees bis zu seinem Nordende;
von hier bis zu dem Südende des Pollenziner Sees eine im Gelände festzulegende Linie;
von hier eine Linie durch die Mitte des Pollenziner Sees bis zu seinem Nordende;
von hier nach Nordosten bis zu dem Punkte ungefähr 1 km südlich der Kirche von Koliebken, wo die Eisenbahn Danzig-Neustadt einen Bach überschreitet, eine im Gelände festzulegende Linie, die südöstlich von Kamehlen, Krissau, Fidlin, Sulmin (Richthof), Mattem, Schäferei und nordwestlich von Neuendorf, Marschau, Czapiolken, Hoch- und Klein-Kelpin, Pulvermühle, Renneberg und den Städten Oliva und Zoppot verläuft;
von hier den Lauf des obenerwähnten Baches bis zur Ostsee.
Die vorstehend beschriebenen Grenzen sind auf einer deutschen Karte im Maßstab 1:100000 eingezeichnet, die dem vorliegenden Vertrage unter Nr. 4 beigefügt ist.
Artikel 101.
Eine Kommission aus 3 Mitgliedern, darunter ein Oberkommissar als Präsident, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten ernannt werden, einem Mitglied, das durch Deutschland, und einem, das durch Polen ernannt wird, tritt binnen 14 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie des vorbezeichneten Gebietes unter möglichster Berücksichtigung der bestehenden Gemeindegrenzen festzusetzen.
Artikel 102.
Die alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich, die Stadt Danzig nebst dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiet zur freien Stadt zu erklären. Sie wird unter den Schutz des Völkerbundes gestellt.
Artikel 103.
Die Verfassung der freien Stadt Danzig wird im Einvernehmen mit einem Oberkommissar des Völkerbundes von ordnungsmäßig ernannten Vertretern der freien Stadt ausgearbeitet. Sie wird unter die Bürgschaft des Völkerbundes gestellt.
Der Oberkommissar wird ebenso beauftragt, in erster Instanz über alle Streitigkeiten zu entscheiden, welche sich zwischen Polen und der freien Stadt über den gegenwärtigen Vertrag oder die ergänzenden Abmachungen und Vereinbarungen ergeben.
Der Oberkommissar hat seinen Sitz in Danzig.
Artikel 104.
Ein Abkommen, dessen Wortlaut festzulegen sich die alliierten und assoziierten Hauptmächte verpflichten und das zur gleichen Zeit in Kraft treten wird, wenn die Erklärung Danzigs zur freien Stadt erfolgt; soll zwischen der polnischen Regierung und der genannten in Aussicht genommenen freien Stadt getroffen werden:
1. um die freie Stadt Danzig. in das polnische Zollgebiet aufzunehmen und eine Freizone im Hafen einzurichten;
2. um Polen ohne jede Einschränkung den freien Gebrauch und die Benutzung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais und sonstigen Anlagen im Gebiet der freien Stadt zu sichern, welche für die Einfuhr und Ausfuhr aus Polen notwendig sind;
3. um Polen die Überwachung und Verwaltung der Weichsel und des gesamten Eisenbahnnetzes im Gebiete der freien Stadt zu sichern, abgesehen von den Straßenbahnen und anderen Bahnen, die in erster Linie den Bedürfnissen der freien Stadt dienen, ebenso wie die Überwachung und Verwaltung des Post-, Telegraphen- und Telefonverkehrs zwischen Polen und dem Hafen von Danzig;
4. um Polen das Recht des Ausbaues und der Verbesserung der Wasserstraßen, Docks, Hafenbecken, Kais, Eisenbahnen und sonstiger, vorbezeichneter Anlagen und Verkehrsmittel zu sichern und zu angemessenen Bedingungen die hierzu notwendigen Grundstücke und anderes Eigentum zu mieten oder zu kaufen;
5. um dafür zu sorgen, dass in der freien Stadt Danzig kein benachteiligender Unterschied zum Schaden polnischer Staatsangehöriger oder anderer Personen polnischer Abstammung oder Sprache gemacht wird;
6. um die Leitung der auswärtigen Angelegenheiten der freien Stadt Danzig durch die polnische Regierung zu sichern, ebenso wie den Schutz ihrer Staatsangehörigen im Auslande.
Artikel 105.
Von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden die deutschen Reichsangehörigen, die das im Artikel 100 bezeichnete Gebiet bewohnen, ohne weiteres (ipso facto) die deutsche Reichsangehörigkeit verlieren, da sie Staatsangehörige der freien Stadt Danzig werden.
Artikel 106.
Während zweier Jahre vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages an dürfen die deutschen Reichsangehörigen von über 18 Jahren, die ihren Wohnsitz in dem im Artikel 100 bezeichneten Gebiete haben, für die deutsche Reichsangehörigkeit optieren.
Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein. Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, müssen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen.
Sie können ihren Grundbesitz, den sie im Gebiet der freien Stadt Danzig haben, behalten. Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen. Es wird ihnen hierfür kein Zoll, weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr, auferlegt.
Artikel 107.
Alles Eigentum des Deutschen Reichs oder der deutschen Staaten, das in dem Gebiet der freien Stadt Danzig gelegen ist, geht auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte über. Diese können es, wie sie es für recht und billig finden, an die freie Stadt oder den polnischen Staat abtreten.
Artikel 108.
Der Anteil und die Art der finanziellen Lasten Deutschlands und Preußens, welche die freie Stadt zu übernehmen hat, werden nach Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Durch spätere Abmachungen werden anderen Fragen geregelt, die sich aus der Abtretung des in Artikel 100 bezeichneten Gebietes ergeben können.
Abschnitt XII - Schleswig
Artikel 109.
Die Grenze zwischen Deutschland und Dänemark wird gemäß den Wünschen der Bevölkerung festgesetzt.
Zu diesem Zweck wird die Bevölkerung, welche das Gebiet des ehemaligen Deutschen Reichs nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden Linie bewohnt (auf der Karte Nr. 3, die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügt ist, durch einen braunen Strich gekennzeichnet):
die ungefähr 13 km ostnordöstlich von Flensburg von der Ostsee ausgeht,
dann nach Südwesten verläuft, südöstlich von Sygum, Ringsberg, Munkblarup, Adelby, Tastrup, Jarplund, Oversee und nordwestlich von Langballigholz, Langballig, Bönstrup, Rüllschau, Weseby, Kleinwolstrup und Groß-Solt verläuft,
dann nach Westen, südlich von Frörup und nördlich von Wanderup,
dann, nach Südwesten, südöstlich von Oxlund, Stieglund und Ostenau und nordwestlich der Dörfer an der Straße Wanderup - Kollund,
dann nach Nordwesten, südwestlich von Löwenstedt, Joldelund, Goldelund, und nordöstlich von Kolkerheide und Hügel bis zur Biegung der Soholmer Au ungefähr 1 km östlich von Soholm, wo sie die Südgrenze des Kreises Tondern erreicht,
dieser Grenze bis zur Nordsee folgt,
südlich der Inseln Föhr und Amrum und nördlich der Inseln Oland und Langeneß verläuft,
aufgefordert werden, sich durch eine Abstimmung zu entscheiden, welche unter folgenden Bedingungen stattfinden soll:
1. Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an und binnen einer Frist von 10 Tagen müssen die deutschen Truppen und Behörden (einschließlich der Oberpräsidenten, Regierungspräsidenten, Landräte, Amtsvorsteher, Oberbürgermeister) das Gebiet nördlich der vorbezeichneten Linie räumen.
Innerhalb derselben Frist werden die Arbeiter- und Soldatenräte, die sich in diesem Gebiet gebildet haben, aufgelöst; ihre Mitglieder, die aus anderen Gegenden stammen und die ihr Amt am Zuge des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages ausüben oder es seit dem 1. März 1919 niedergelegt haben, müssen ebenfalls das Gebiet verlassen.
Das Gebiet wird unverzüglich einer internationalen Kommission von 5 Mitgliedern unterstellt, von denen 3 durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte ernannt werden.
Die norwegische und schwedische Regierung werden gebeten werden, jede ein Mitglied zu ernennen; falls sie dies nicht tun, werden diese beiden Mitglieder durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte gewählt.
Die Kommission, die erforderlichenfalls durch die notwendigen Truppen unterstützt wird, besitzt die allgemeine Verwaltungsbefugnis. Sie hat insbesondere unverzüglich für den Ersatz der entfernten deutschen Behörden zu sorgen und muss nötigenfalls selbst die Entfernung und den Ersatz derjenigen Ortsbehörden anordnen, bei denen dies notwendig erscheint. Sie trifft alle Maßnahmen, die sie für geeignet hält, um eine freie, geheime und unabhängige Abstimmung zu sichern. Sie lässt sich von technischen Beratern deutscher und dänischer Staatsangehörigkeit unterstützen, die sie aus der örtlichen Bevölkerung auswählt. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Die Hälfte der Unkosten der Kommission und der durch die Volksabstimmung verursachten Unkosten wird von Deutschland getragen:
2. Stimmberechtigt sind ohne Unterschied des Geschlechtes alle Personen, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) Sie müssen bei Inkrafttreten dieses Vertrages das 20. Jahr vollendet haben,
b) in dem der Volksabstimmung unterworfenen Gebiet geboren sein oder dort vor dem 1. Januar 1900 ihren Wohnsitz gehabt haben oder von den deutschen Behörden ausgewiesen worden sein, ohne dort ihren Wohnsitz beibehalten zu haben.
Jeder stimmt in der Gemeinde ab, wo er seinen Wohnsitz hat oder aus der er gebürtig ist. Die Militärpersonen, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der deutschen Armee, die aus dem der Volksabstimmung unterworfenen Teil Schleswigs stammen, müssen in die Lage gesetzt werden, sich in ‚ihren Heimatort zu begeben, um an der Abstimmung teilzunehmen.
3. In dem Abschnitt des geräumten Gebiets nördlich einer von Osten nach Westen verlaufenden Linie (auf der beigefügten Karte Nr. 3 durch einen rot Strich gekennzeichnet):
die südlich der Insel Alsen läuft und der Mittellinie der Flensburger Förde folgt,
die Förde an einem Punkte ungefähr 6 km nördlich von Flensburg verlässt und aufwärts dem Laufe des Baches folgt, welcher bei Kupfermühle vorbei fließt, bis zu einem Punkte nördlich von Niehuus,
nördlich an Pattburg und Ellund vorbei und südlich von Fröslee verläuft und die Ostgrenze des Kreises Tondern an dem Punkte erreicht, wo sie sich mit der Grenze zwischen den alten Gerichtssprengeln von Slogs und Kjaer schneidet,
dieser letztgenannten Grenze bis zur Scheidebek folgt,
dem Laufe der Scheidebek (Alte Au) abwärts folgt, dann dem der Süder Au und der Wied Au bis zu dem Bogen der letzteren, ungefähr 1500 m westlich von Ruttebüll,
sich dann nach Westnordwest wendet und die Nordsee nördlich von Sieltoft erreicht,
von dort nördlich der Insel Sylt verläuft,
wird die oben vorgesehene Abstimmung spätestens 3 Wochen nach der Räumung des Gebietes durch die deutschen Truppen und Behörden vorgenommen.
Das Ergebnis der Abstimmung wird durch die Mehrheit der Stimmen in diesem ganzen Abschnitt bestimmt. Es wird durch die Kommission unverzüglich zur Kenntnis der alliierten und assoziierten Hauptmächte gebracht und bekanntgegeben.
Wenn die Abstimmung zugunsten der Wiedereinverleibung dieses Gebiete in das Königreich Dänemark ausfällt, so ist die dänische Regierung nach Verständigung mit der Kommission ermächtigt, es durch ihre Militär- und Verwaltungsbehörden sogleich nach dieser Bekanntmachung besetzen zu lassen.
4. In dem Abschnitt des geräumten Gebiets südlich des vorher erwähnten Abschnittes und nördlich einer Linie, die von der Ostsee 13 Kilometer von Flensburg ausgeht, um im Norden der Inseln Oland und Langeneß zu enden, wird spätestens fünf Wochen nach der Volksabstimmung in dem vorhergehenden Abschnitt zur Abstimmung geschritten.
Das Ergebnis der Abstimmung wird nach Gemeinden bestimmt, und zwar nach der Mehrheit der Stimmen in jeder Gemeinde.
Artikel 110.
Bis zur Festsetzung an Ort und Stelle bestimmen die alliierten und assoziierten Hauptmächte eine Grenzlinie auf Grund des Ergebnisses der Volksabstimmung und des Vorschlages der internationalen Kommission, unter Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen und geographischen Bedingungen der Gegend.
Von diesem Zeitpunkt an kann die dänische Regierung diese Gebiete durch dänische Zivil- und Militärbehörden besetzen lassen, und die deutsche Regierung kann bis zu der genannten Grenzlinie die von ihr zurückgezogenen Zivil- und Militärbehörden wiedereinsetzen.
Deutschland verzichtet zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte endgültig auf alle Hoheitsrechte über die Gebiete Schleswigs, die nördlich der vorstehend festgesetzten Grenzlinie liegen. Die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden die genannten Gebiete Dänemark übergeben.
Artikel 111.
Eine Kommission aus sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch Dänemark und eines durch Deutschland ernannt werden, tritt binnen 14 Tagen nach Feststellung des endgültigen Ergebnisses der Abstimmung zusammen, um an Ort und Stelle die Grenzlinie festzusetzen.
Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; sie sind für die Beteiligten bindend.
Artikel 112.
Alle Bewohner des an Dänemark zurückfallenden Gebiets erwerben ohne weiteres das dänische Bürgerrecht.
Die Personen jedoch, welche sich in diesem Gebiete nach dem 1. Oktober 1918 niedergelassen haben, können die dänische Staatsangehörigkeit mir mit Genehmigung der dänischen Regierung erwerben.
Artikel 113.
Binnen einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage, wo die Staatshoheit über das gesamte, der Volksabstimmung unterworfene Gebiet oder einen Teil desselben an Dänemark zurückfällt, kann jede Person über 18 Jahre, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten geboren ist, aber in dieser Gegend keinen Wohnsitz hat und deutsche Reichsangehörigkeit besitzt, für Dänemark optieren.
Jede Person über 18 Jahre, die in den an Dänemark zurückfallenden Gebieten ihren Wohnsitz hat, kann für Deutschland optieren.
Die Option des Ehegatten schließt die der Ehefrau, die Option der Eltern die der Kinder unter 18 Jahren ein.
Die Personen, welche das vorerwähnte Recht der Option ausgeübt haben, müssen innerhalb der darauffolgenden 12 Monate ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.
Sie können ihren Grundbesitz in dem Gebiete des anderen Staates behalten, in dem sie vor der Ausübung ihres Optionsrechtes ihren Wohnsitz hatten. Sie können ihr bewegliches Eigentum jeder Art mitnehmen. Es wird ihnen dafür kein Zoll, weder für die Einfuhr noch für die Ausfuhr, auferlegt.
Artikel 114.
Der Anteil und die Art der finanziellen oder anderen Lasten Deutschlands oder Preußens, welche Dänemark übernehmen muss, werden nach Artikel 254 des Teiles IX (finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Durch besondere Abmachungen werden alle anderen Fragen geregelt, welche aus der vollständigen oder teilweisen Rückgabe der Gebiete erwachsen, die Dänemark auf Grund des Vertrages vom 30. Oktober 1864 abtreten musste.
Abschnitt XIII - Helgoland
Artikel 115.
Die Befestigungen, militärischen Anlagen und Häfen der Insel Helgoland und der Düne werden unter Aufsicht der Regierungen der alliierten Hauptmächte von der deutschen Regierung auf eigene Kosten binnen einer Frist zerstört, die von den genannten Regierungen festgesetzt wird.
Unter "Häfen" sind zu verstehen die Nordostmole, der Westdamm, die äußeren und inneren Wellenbrecher, das Land, das innerhalb dieser Wellenbrecher dem Meere abgewonnen wurde, und alle Anlagen, Befestigungen und Bauten der Marine und der Armee, sowohl die vollendeten wie die im Bau befindlichen, innerhalb der Linien, welche nachstehende Punkte verbinden, die auf Karte Nr. 126 der britischen Admiralität vom 19. April 1918 verzeichnet sind:
a) Nördliche Breite 54° 10' 49"; Östliche Länge 7° 53' 30";
b) Nördliche Breite 54° 10' 35"; Östliche Länge 7° 54' 18";
c) Nördliche Breite 54° 10' 14"; Östliche Länge 7° 54' 00";
d) Nördliche Breite 54° 10' 17"; Östliche Länge 7° 53' 37";
e) Nördliche Breite 54° 10' 44"; Östliche Länge 7° 53' 26";
Deutschland darf weder diese Befestigungen, noch diese militärischen Anlagen, noch diese Häfen, noch irgendeine ähnliche Anlage wieder herstellen.
Abschnitt XIV - Russland und russische Staaten
Artikel 116.
Deutschland erkennt die dauernde und unabänderliche Unabhängigkeit aller Gebiete an, die am 1. August 1914 zum früheren russischen Reiche gehörten, und verpflichtet sich, dieselbe zu achten.
Deutschland erkennt endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller sonstigen Verträge oder Abmachungen an, die es seit der maximalistischen Revolution vom November 1917 mit Regierungen oder politischen Gruppen, die sich auf dem Gebiet des früheren russischen Reiches gebildet hatten, abgeschlossen hat.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten Russland ausdrücklich das Recht vor, von Deutschland alle Entschädigungen und Wiedergutmachungen zu verlangen, die auf den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages beruhen.
Artikel 117.
Deutschland verpflichtet sich, die volle Rechtskraft aller Verträge oder Abmachungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Mächte mit den Staaten abschließen werden, die sich auf dem Gesamtgebiet des früheren russischen Reiches, wie es am 1. August 1914 bestand, oder in einem Teile desselben gebildet haben oder bilden werden, und die Grenzen dieser Staaten, so wie sie darin festgesetzt werden, anzuerkennen.
Quellen und weiterführende Hinweise
- Der Vertrag von Versailles. Mit Beiträgen von Sebastian Haffner u.a.m., Matthes&Seitz Verlag, München, 1978, 141 - 198.