Der Vertrag von Versailles

vom 28. Juni 1919

Teil II - Deutschlands Grenzen

Artikel 27.

Die Grenzen Deutschlands werden folgendermaßen festgelegt:

1. Mit Belgien:
Von dem Treffpunkt der drei Grenzen Belgiens, Hollands und Deutschlands in südlicher Richtung:
die Nordostgrenze des ehemaligen Gebietes von Neutral-Moresnet, dann die Ostgrenze des Kreises Eupen, dann die Grenze zwischen Belgien und dem Kreis Monschau, dann die Nordost- und Ostgrenze des Kreises Malmedy bis zum Treffpunkt mit der Grenze von Luxemburg.

2. Mit Luxemburg:
Die Grenze vom 3. August 1914 bis zu deren Schnittpunkt mit der französischen Grenze vom 18. Juli 1870.

3. Mit Frankreich:
Die Grenze vom 18. Juli 1870 von Luxemburg bis zur Schweiz mit dem in Teil III, Abschnitt IV (Saarbecken), in Artikel 48 gemachten Vorbehalten.

4. Mit der Schweiz:
Die gegenwärtige Grenze.

5. Mit Österreich:
Die Grenze vom 3. August 1914 von der Schweiz bis zur Tschecho-Slowakei nach Maßgabe des folgenden Absatzes.

6. Mit der Tschecho-Slowakei:
Die Grenze vom 3. August 1914 zwischen Deutschland und Österreich von ihrem Treffpunkt mit der alten Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und der Provinz Oberösterreich bis zu dem Punkt nördlich des ungefähr 8 km östlich von Neustadt liegenden Vorsprungs der alten Provinz Österreichisch-Schlesien.

7. Mit Polen:
Von dem eben bestimmten Punkt und bis zu einem auf dem Gelände zu bestimmenden Punkte ungefähr 2 Kilometer östlich von Lorzendorf:
Die Grenze so, wie sie gemäß Artikel 83 des gegenwärtigen Vertrags bestimmt wird;
von da nordwärts und bis zu dem Punkt, wo die Verwaltungsgrenze Posens die Bartsch trifft:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die Polen die Ortschaften: Skorischau, Reichthal, Trembatschau, Kunzendorf, Schleise, Groß-Kosel, Schreibersdorf, Ripplin, Fürstlich Niefken, Pawelau, Tscheschen, Konradau, Johannisdorf, Modzenowe, Bogdaj, - Deutschland die Ortschaften: Lorzendorf, Kaulwitz, Glausche, Dalbersdorf, Reesewitz, Stradam, Groß-Wartenberg, Kraschen, Neu-Mittelwalde, Domaslawitz, Wedelsdorf, Tscheschen Hammer beläßt;
von da nordwestwärts die Provinzgrenze Posens bis zu dem Punkt, wo sie die Eisenbahn Rawitsch-Herrnstadt trifft;
von da und bis zu dem Punkt, wo die Provinzgrenze Posens die Straße Reisen-Tschirnau trifft:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die westlich von Triebusch und Gabel und östlich von Saborwitz läuft;
von da die Verwaltungsgrenze Posens bis zu dem Punkt ihres Zusammentreffens mit der östlichen Verwaltungsgrenze des Kreises Fraustadt;
von da nordöstlich bis zu einem zu wählenden Punkt an der Straße zwischen den Orten Unruhstadt und Kopnitz:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die westlich von Geyersdorf, Brenno, Fehlen, Altkloster, Klebel, und östlich von Ulbersdorf, Buchwald, Ilgen, Weine, Lupitze und Schwenten läuft;
von da nördlich bis zu dem nördlichsten Punkt des Chlopfsees:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, welche der Mittellinie der Seen folgt; jedoch bleiben Stadt und Bahnhof Bentschen (einschließlich des Knotenpunkts der Linien Schwiebus-Bentschen und Züllichau-Bentschen) auf polnischem Gebiete;
von da nordöstlich bis zu einem Punkt, wo sich die Grenzen der Kreise Schwerin, Birnbaum und Meseritz treffen:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die östlich von Betsche vorbeiführt;
von da nördlich die Grenze zwischen Schwerin und Birnbaum, dann östlich die Nordgrenze der Provinz Posen bis zu dem Punkt, wo diese Linie die Netze trifft;
von da den Verlauf der Netze stromaufwärts bis zu ihrer Vereingigung mit der Küddow;
von da stromaufwärts bis zu einem zu wählenden Punkt ungefähr 6 km südöstlich von Schneidemühl: der Verlauf der Küddow;
von da nordöstlich bis zu dem südlichesten Punkt der Wiederberührung mit der Nordgrenze Posens ungefähr 5 km westlich von Stahren:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die in dieser Gegend die Eisenbahn Schneidemühl-Konitz völlig auf deutschem Gebiet läßt;
von da die Grenze Posens nach Nordosten bis zur Spitze des vorspringenden Winkels, den sie ungefähr 15 km östlich von Flatow bildet;
von da nach Nordosten bis zu dem Punkt, wo die Komioncka die Südgrenze des Kreises Konitz ungefähr 3 km nordöstlich von Grunau trifft:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die an Polen folgende Ortschaften: Jasdrowo, Groß-Lutau, Klein-Lutau, Wittkau, an Deutschland folgende Ortschaften: Groß-Butzig, Cziskowo, Battrow, Böck und Grunau überläßt;
von da nördlich die Grenze zwischen den Kreisen Konitz und Schlochau bis zu dem Punkt, wo diese Grenze die Brahe trifft;
von da bis zu einem Punkt der Pommerschen Grenze ungefähr 15 Kilometer östlich von Rummelsburg:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie, die Polen folgende Ortschaften: Konarzin, Kelpin, Adl. Briesen - Deutschland folgende Ortschaften: Samphol, Neuguth, Steinfort und Groß Peterkau überläßt;
von da östlich die Pommersche Grenze bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen den Kreisen Konitz und Schlochau;
von da nach Norden die Grenze zwischen Pommern und Westpreußen bis zu dem Punkt an der Rheda (ungefähr 3 km nordwestlich von Gohra), wo diese einen von Nordwesten kommenden Nebenfluß aufnimmt;
von da bis zu der Krümmung der Piasnitz ungefähr 1½ km nordwestlich von Warschkau:
eine auf dem Gelände zu bestimmende Linie;
von da den Lauf der Piasnitz stromabwärts, dann die Mittellinie des Zarnowitzsees und endlich die westpreußische Grenze bis zur Ostsee.

8. Mit Dänemark:
Die Grenze, so wie sie durch die Festetzungen in Teil III, Abschnitt XII (Schleswig), 109 und 110 geregelt ist.

Artikel 28.

Die Grenzen Ostpreußens werden mit den in Teil III, Abschnitt IX (Ostpreußen), gemachten Vorbehalten wie folgt festgelegt:
Von einem Punkte an der Küste der Ostsee ungefähr 1½ km nördlich der Kirche des Dorfes Pröbbernau und in einer Richtung von 159° (von Nord nach Ost gerechnet):
eine noch im Gelände zu bestimmende Linie von ungefähr 2 km;
von dort in gerader Linie auf das Leuchtfeuer in der Biegung der Fahrrinne nach Elbing in ungefährer Breite von 54°19½´ nördlicher Breite und 19°26´ östlicher Länge von Greenwich;
von da bis zur östlichen Mündung der Nogat in einer ungefähren Richtung von 209° (von Nord nach Ost gerechnet);
von da die Nogat aufwärts bis zu dem Punkte, wo dieser Fluss die Weichsel verläßt;
von da stromaufwärts in der Hauptfahrrinne der Weichsel, dann die Südgrenze des Kreises Marienwerder, dann die des Kreises Rosenberg nach Osten bis deren Treffpunkt mit der alten Grenze Ostpreußens;
von da die alte Grenze zwischen West- und Ostpreußen, dann die Grenze zwischen den Kreisen Osterode und Neidenburg, dann den Lauf der Skottau stromabwärts, dann stromaufwärts dem Lauf der Neide entlang bis zu einem Punkt, der ungefähr 5 km westlich von Bialutten der alten russischen Grenze am nächsten liegt;
von in östlicher Richtung bis zu einem Punkt unmittelbar südlich der Kreuzung der Straße Neidenburg-Mlawa mit der alten russischen Grenze;
eine noch im Gelände zu bestimmende Linie nördlich von Bialutten;
dann längs der alten russischen Grenze bis östlich von Schmalleningken, dann die Hauptfahrrinne der Memel stromabwärts, dann den Skierwieth-Arm des Deltas bis zum Kurischen Haff;
dann in gerader Richtung bis zu dem Punkt, wo das östliche Ufer der Kurischen Nehrung auf die Verwaltungsgrenze, ungefähr 4 km südwestlich von Nidden trifft;
dann die Verwaltungsgrenze bis zum westlichen Ufer der Kurischen Nehrung.

Artikel 29.

Die beschriebenen Grenzen sind in rot auf einer Karte im Maßstabe 1:1.000.000 eingezeichnet, welche dem gegenwärtigen Vertrag unter Nummer 1 beigefügt ist.
Im Falle von Abweichungen zwischen dem Vertragstext und der Karteneinzeichnung ist der Text maßgebend.

Artikel 30.

Wenn die Grenzen durch einen Wasserlauf bezeichnet sind, so haben die Bezeichnungen "Wasserlauf" oder "Fahrrinne" in den Beschreibungen des vorliegenden Vertrages folgende Bedeutung: bei nicht-schiffbaren Flüssen die mittlere Linie des Wasserlaufs oder seines Hauptarmes, und bei schiffbaren Flüssen die mittlere Linie der Hauptschiffahrtsrinne. In jedem Fall ist es Sache der durch den vorliegenden Vertrag vorgesehenen Grenzregulierungskommissionen,festzusetzen, ob die Grenze den etwaigen Veränderungen des Wasserlaufs oder der Schiffahrtsrinne folgen soll, oder ob sie endgültig durch die Bezeichnung "Wasserlauf" oder "Fahrrinne" beim Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrags bestimmt wird.

Quellen und weiterführende Hinweise
  • Der Vertrag von Versailles. Mit Beiträgen von Sebastian Haffner u.a.m., Matthes&Seitz Verlag, München, 1978, S. 134 - 140.