Ein (fiktiver) Dialog mit Prof. Dr. Wilfried Fiedler
Prof. Dr. Wilfried Fiedler ist Professor an der Universität Saarbrücken, Lehrstuhl für Staatsrecht, Verwaltungsrecht und Völkerrecht
Dieser Dialog wurde konstruiert aus einem Beitrag von Prof. Fiedler (Die völkerrechtliche Präzedenzwirkung des Potsdamer Abkommens für die Entwicklung des allgemeinen Völkerrechts) in einem Standardwerk zur Potsdamer Konferenz von Heiner Timmermann. Die Zahlen in Klammern geben die Seitenzahlen des Buches wieder.
In welchem Verhältnis steht das "Potsdamer Abkommen" zum internationalen Völkerrecht?
Rechtlich ist es nichts anderes als das Schlusskommuniqué einer Konferenz von drei Siegermächten am Ende des zweiten Weltkrieges, das für Deutschland auch nicht dadurch bindend werden konnte, dass die Konferenzmächte zugleich Besatzungsmächte in Deutschland waren. (293)
Das Potsdamer Abkommen ging als solches in die Geschichte des Völkerrechts ein, obwohl es an einem eindeutigen Vertragstext fehlte und eine Fülle von Zweifeln an dem Vertragscharakter besteht. (296)
Welche Position nahmen die Westalliierten zur Potsdamer Konferenz ein?
Am 16. August 1945, also nachdem die Potsdamer Konferenz bereits seit zwei Wochen beendet war, bezeichnete Churchill die Vorgänge hinter dem eisernen Vorhang als eine "Tragödie ungeheuren Ausmaßes". Zu den Erklärungen des Potsdamer Protokolls äußerte er sich: "Ich würde ihnen nicht zugestimmt haben." (293)
Frankreich äußerte erhebliche Bedenken gegen manche Teile des Protokolls und verweigert eine offiziell Unterzeichung. (297)
In der Tat zeigt eine sorgfältige Nachzeichnung der Konferenz-Vorgänge insgesamt "das Bemühen der westlichen Alliierten, den Umfang der Umsiedlungen auf ein Minimum zu beschränken, den gesamten Vorgang hinauszuzögern und über einen möglichst langen Zeitraum zu erstrecken und vor allen Dingen unter internationale Kontrolle auf der Grundlage internationaler Vereinbarungen in geregelter und humaner Weise durchzuführen". (Zitat: Otto Kimminich) (299)
Wie konnte es dann aber zur Vertreibung der Deutschen und der damit verbundenen Gräueltaten kommen?
Dass das Schicksal der betroffenen Bevölkerung während der Konferenz und in den vorbereitenden Konferenzpapieren kaum eine Rolle spielte, ist bezeichnend für den Tiefstand des Rechtsbewusstseins zum damaligen Zeitpunkt. (300)
Denn im Hinblick auf die im Zeitpunkt der Potsdamer Konferenz bereits erfolgten "wilden Vertreibungen" stellte der Artikel XIII zwar keine Rechtfertigung dar, sondern die rechtliche Hinnahme von Fakten - zum Teil in einem beredten Schweigen. (300)
Was verstehen Sie unter der "völkerrechtlichen Präzedenzwirkung" des Potsdamer Abkommens?
So hat das Potsdamer Abkommen unbegreiflicher Weise dazu beigetragen, Massendeportationen und Massentötungen mit dem Anschein der Rechtmäßigkeit zu versehen, auch wenn dies einer exakten juristischen Bestandsaufnahme gerade nicht entspricht! (301)
Die Konferenzergebnisse erreichten schließlich im Sinne von Präzendenzfällen eine "Fernwirkung", die bis zu den "ethnischen Säuberungen" im früheren Jugoslawien etc. reichen. (301)
In Bezug auf die Vorgänge im früheren Jugoslawien und in vergleichbaren Fällen der Gegenwart führt die historisch-politisch-rechtliche Spur zurück zu dem Potsdamer Abkommen des Jahre 1945. (303)
Es ist eine Eigenart des Völkerrechts, dass es in hohem Maße auf die Staatenpraxis angewiesen ist, sich an ihr orientiert und dass es nicht selten abstrakte - gewohnheitsrechtliche Regeln entwickelt. (302)
Fernwirkungen gingen vom Potsdamer Abkommen aus der Sicht der Gegenwart schon insoweit aus, als der menschliche Faktor nationalstaatlicher Machtinteressen eindeutig untergeordnet wurde, auch wenn sie in abstrakter Weise dem Frieden dienen sollten. (302)
Das gesamt Völkerrecht wurde von der Staatenpraxis der Potsdamer Konferenz in seiner Entwicklung zurückgeworfen auf den Zustand einer machtpolitisch zugelassenen Barbarei. (303)
Wie beurteilen Sie nun zusammenfassend die (völker-) rechtliche Dimension von Vertreibungen?
Indiz für die retardierende Wirkung des Potsdamer Konferenzergebnisses auf die Entwicklung des Völkerrechts ist die nach wie vor bestehende Schwierigkeit geblieben, die gewaltsame Trennung von Staatsterritorium und Bevölkerung rechtlich angemessen zu umschreiben. Für den Vorgang der Vertreibung fehlt noch immer eine angemessene terminologische Ausdrucksform. (302)
Die feinsinnige Unterscheidung zwischen (freiwilliger) Flucht, zwangsweiser Vertreibung oder aktiver Wegführung durch Deportation, wurde paradoxerweise von Stalin selbst ad absurdum geführt, als gegen Ende der Potsdamer Konferenz die "Großen Drei" einen Beschluss zur Beendigung der "Umsiedlung" ins Auge fassten: (302)
Ich fürchte jedoch, dass ein solcher Beschluss keine ernsthaften Ergebnisse zeitigt. Es handelt sich nicht darum, dass man die Deutschen einfach nimmt und aus diesen Ländern herausjagt. So einfach ist die Sache nicht. Aber man versetzt sie in eine solche Lage, dass es für sie besser ist, aus diesem Gebiet fortzugehen. Formal können die Tschechen und Polen sagen, dass es für die Deutschen kein Verbot gibt, dort zu leben, aber die Deutschen werden in Wirklichkeit in eine solche Lage versetzt, dass es für sie unmöglich ist, dort zu leben. Ich fürchte, wenn wir einen solchen Beschluss annehmen, wird er keinerlei ernsthafte Ergebnisse zeitigen.Stalin
Denn die Vorgänge der Vertreibung waren mit einer in dieser Dimension kaum bekannten Massentötung von Menschen verbunden, die keineswegs mit "verständlicher menschlicher Reaktion" der Opfer Hitlers, sonder weit häufiger auch mit politischem Kalkül verbunden war. Nicht selten wurden historische Rechnungen beglichen und politisch schlicht machtorientierte Geländegewinne markiert. (300f)
Dass die Grenzfrage zwischen Deutschland und Polen durch den Zwei-plus-vier-Vertrag von 1990 rechtlich nunmehr erledigt wurde, nimmt der Art und Weise der Territorialveränderung im Jahre 1945 ff. nichts von ihrer Völkerrechtswidrigkeit. (303)
Quellen und weiterführende Hinweise
- Wilfried Fiedler: Die völkerrechtliche Präzedenzwirkung des Potsdamer Abkommens für die Entwicklung des allgemeinen Völkerrechts. In: Timmermann, Heiner (Hg.), Potsdam 1945. Konzept, Taktik, Irrtum? (Reihe: Dokumente und Schriften der Europäischen Akademie Otzenhausen, Band 81.), Duncker & Humblot, Berlin 1997, S. 293-303.