Das Recht auf die Heimat

Das Recht auf die Heimat gehört zu den Menschenrechten, d. h. zu den elementaren Rechten eines jeden Menschen, auf die andere Rechte aufbauen.
Philosophische Grundlagen dafür sind stoisch-christliche Naturrechtsbegründungen. Aufgrund seiner Gottebenbildlichkeit (imago dei) kommt jedem Menschen Würde zu. Ab der Zeit der Aufklärung wird mehr mit der Vernunft argumentiert: Der Mensch ist ein individuelles, vorstaatliches Vernunftwesen, dem Freiheit, Gleichheit und Selbstständigkeit zukommt.

Obwohl die französische Philosophie die Menschenrechte nicht hervorgebracht hat, führte doch die französische Revolution zur Radikalisierung der Menschenrechte, so dass sie bis zum 2. Weltkrieg fester Bestandteil vieler Staatsverfassungen und Grundrechtskatalogen wurden.

Das Bewusstsein für die Menschenrechte nahm zu, leider aber auch die Zahl ihrer Missachtungen und Verletzungen.

Die Verletzung des Rechtes auf die Heimat durch eine Massenvertreibung oder Zwangsumsiedlung stellt ein Verbrechen gegen die Menschheit (crime against humanity) dar.De Zayas, Heimatrecht, 19.

In England spricht man vom right to one's homeland. Im Französischen heißt es droit au foyer, droit à la terre oder droit au sol natal. (Vgl. De Zayas, Heimatrecht, 19.)

Das Recht auf die Heimat ist konstitutiver Bestandteil des Selbstbestimmungsrechts des Menschen. Ohne Recht auf die Heimat kann es kein Völkerrecht geben.
Die Vereinten Nationen unterscheiden zwischen einem

  • Primärrecht: the right to remain (Bleiberecht, Vertreibungsverbot) und einem
  • Sekundärrecht: the right to return (Rückkehrrecht).

Der erste UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Jose Ayala Lasso proklamierte 1995 in der Frankfurter Paulskirche:

Das Recht, aus der angestammten Heimat nicht vertrieben zu werden, ist ein fundamentales Menschenrecht.De Zayas, Heimatrecht, 21.

"Heimat" ist in erster Linie ein soziologischer Begriff. Entscheidend sind vor allem die Zugehörigkeit zu einem Kulturraum und das Zusammengehörigkeitsgefühl.
Der estnische Staatspräsident Lennart Meri bezeichnete 1995 bei einer Rede in Berlin das Recht auf die Heimat als "Grundnorm der europäischen Ordnung". Er bot den Deutschbalten an, dieses Recht jederzeit wieder in Estland ausüben zu können.

Auch andere Länder aller Erdteile beginnen Vertreibungen als Unrecht anzuerkennen.

In Kanada, wo einst Millionen Autochthone lebten - Inuits (Eskimos), Cree, Lakota, Mikmaqs usw. - fängt man an, das Unrecht ihrer Vertreibung anzuerkennen und ihnen ein Teil des Landes zurückzugeben. So hat Kanada im Jahre 1998 das ganze nördliche Gebiet als autonomes Territorium "Nunavut" anerkannt und dafür verfassungsrechtlich einen Sonderstatus geschaffen.De Zayas, Heimatrecht, 28.

Vertreibungen verstoßen nicht nur gegen das Völkerrecht, sondern auch gegen das internationale Strafrecht.
Die Rechtssprechung unterscheidet zwischen "hard law" bzw. "lex lata" (bindende Rechtsvorschriften) und "soft law" bzw. "lex ferenda" (nicht bindende Rechtsvorschriften).

  • Zum "hard law" gehören z. B. die Resolutionen des UN-Sicherheitsrates.
  • Zu "soft law" gehören z. B. die Resolutionen anderer UN-Organe (Generalversammlung, Menschenrechtskommission...).