Verbindliche Rechtsvorschriften (hard law / leges latae)
- Normen gültig in Friedens- und Kriegszeiten
- UN-Charta vom 24.10.1945
- UN-Völkermordkonvention vom 9.12.1948
- Resolutionen des Sicherheitsrates
- Menschenrechtliche Normen
- Sonstige
- Internationale Normen gültig in Kriegszeiten
1. Normen gültig in Friedens- und Kriegszeiten
a) UN-Charta vom 24.10.1945
Anhand der Ziele dieser UN-Charta, die z. B. aus der Präambel und dem Artikel 1 erkennbar sind, und der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten (gemäß Artikel 25, 55, 56, 68) wird das Selbstbestimmungsrecht der Völker und das Recht auf die Heimat als "unerlässliche Voraussetzungen" deutlich.
Alle Menschen, ganz gleich, wo sie wohnen, werden durch das vom Gewaltverbot unterstützte völkerrechtliche Vertreibungsverbot vor jeder gewaltsamen Entfernung von ihrem Wohnsitz geschützt.Otto Kimminich, Das Recht auf die Heimat, S. 9.
b) UN-Völkermordkonvention vom 9.12.1948
Artikel 2 definiert Völkermord als eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
- Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
- Verursachung von schwerem körperlichen oder seelischen Schaden an Mitgliedern der Gruppe;
- vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
- Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;
- gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe
Es liegt auf der Hand, dass sich Zwangsumsiedlungen von Völkern meistens unter Verletzung der Artikel 2a oder 2c vollziehen und zu einem gewaltigen Verlust von Menschenleben führen. So ist es bisher in der Geschichte gewesen, zum Beispiel bei der erzwungenen Flucht und Vertreibung von 14 Millionen Deutschen gegen Ende des Zweiten Weltkrieges, die den Tod von mehr als zwei Millionen von ihnen verursachte...De Zayas, Heimatrecht, S. 44. (Die Zahlen stammen vom Statistischen Bundesamt von 1958)
c) Resolutionen des Sicherheitsrates
Der Sicherheitsrat und der Internationale Gerichtshof sind die einzigen UN-Organe, die gemäß Artikel 25 und 48 der UN-Charta bindende Entscheidungen treffen können.
In Bezug auf Israel, Palästina, Zypern, Bosnien-Herzegowina... hat der UN-Sicherheitsrat stets das Recht auf Rückkehr und das Recht auf Eigentum betont.
d) Menschenrechtliche Normen
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Zu der Eigenartigkeit, dass das Recht auf die Heimat in dem Menschenrechtskatalog nicht ausdrücklich genannt ist, obwohl Zwangsumsiedlungen gegen die meisten Artikel verstoßen, sagte 1952 der damalige Präsident des Internationalen Roten Kreuzes, Max Huber:
Wenn das Recht auf die Heimat in der langen Liste der Menschenrechte von 1948 nicht enthalten ist, so nur deshalb weil in der Epoche, in der die Idee der Menschenrechte das positive Recht zu durchdringen begann, der Gedanke an umfangreiche Bevölkerungsumsiedlungen unvorstellbar war. [...] Die abstrakte und individualistische Philosophie der Aufklärung hat vielleicht wenig übrig gehabt für die Beziehung des Menschen zu seiner Heimat, und die ganze Frage des Rechtes auf die Heimat war damals nicht aktuell, aber die Epochen der Romantik und des Nationalismus haben uns die Bedeutung des Heimatgefühls, der Verbundenheit mit einem Land und einer kulturellen Umwelt verstehen gelehrt.Annuaire de l´Institut de Droit International, 1952, S. 165f.
Diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte kodifiziert mit den beiden folgenden bedeutenden Abkommen "internationales Gewohnheitsrecht".
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966)
Betrachtet man den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, so verstoße eine Zwangsverlegung von Völkern gegen fast jede seiner Bestimmungen, betont Prof. de Zayas (vgl. Heimatrecht, 49). De Zayas zählt mehrere Artikel dieses Paktes auf, wie z. B. Artikel 1 Abs. 1: "Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung." - Wenn ein Volk aus seiner Heimat vertrieben wird, wird dieses Grundrecht zwangsläufig verletzt. Abs. 2 wendet sich gegen "Landraub". De Zayas sieht den Hauptgrund vieler Kriege und der meisten Vertreibungen darin, dem "Nachbarn" sein Land und sein Eigentum zu rauben. Dieser Landraub geht mit einer Politik der Panikmache einher, die Menschen mittels Terror und Gewalt in die Flucht treibt. Beispiele hierfür sind Nemmersdorf in Ostpreußen (20.10.1944) und auch Bosnien 1992 bis 1995.
In einem weiteren Artikel werden Folter und erniedrigende Behandlung verurteilt. Beidem sind Opfer von Vertreibungen generell unterworfen.
Im Bezug auf das Verbot der Zwangsarbeit nennt de Zayas eine Zahl von einer Million Deutscher, die nach dem Zweiten Weltkrieg als "Naturalreparationen" Zwangsarbeit in der Sowjetunion leisten mussten.
In der Tschechoslowakei wurden 350.000 Deutsche in 1.215 Internierungslagern und 846 Arbeits- und Straflagern eingesperrt. Etwa 100.000 von ihnen sind in diesen Lagern zu Tode gekommen.Kurt Boehme, Gesucht wird. Die dramatische Geschichte des Suchdienstes, Süddeutscher Verlag, München 1965, 264. Zitiert nach De Zayas, 51.
Auch das Verbot der Einschränkung von Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit wird von Zwangsaussiedlungen tangiert. Diese haben nämlich oftmals ihre Wurzeln im religiösen Hass.
In einem weiteren Artikel wird die Familie als natürliche Keimzelle des Staates unter besonderen Schutz gestellt. Bei Vertreibungen werden Familien sehr oft auseinander gerissen. Besondere Leidtragende sind dann vor allem die Kinder.
Eine Vertreibung ist ein traumatisches Erlebnis, das Kinder beträchtlichen Entbehrungen und Leiden aussetzt und ihnen den besonderen Schutz verweigert, auf den sie Anspruch haben.De Zayas, Heimatrecht, 55.
Ebenfalls werden ethnische, religiöse oder sprachliche Minderheiten besonders geschützt. Ihr Recht, ihr eigenes kulturelles Leben zu pflegen und ihre Identität zu wahren, wird betont.
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966)
Zahlreiche wirtschaftlichen, sozialen und kulturelle Rechte von Menschen werden durch Massenvertreibungen verletzt.
In der Tat kann der den vertriebenen Bevölkerungsgruppen, ihren Kindern und Enkeln zugefügte kulturelle und psychische Langzeitschaden gar nicht überschätzt werden.De Zayas, Heimatrecht, 57.
e) Sonstige
Noch weitere internationale und auch regionale Konventionen und Beschlüsse schärfen direkt oder indirekt das Vertreibungsverbot ein.
Bei den regionalen Normen ist das z. B. für Europa die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (4. Nov. 1950). Vertreibungen verstoßen gegen fast alle Bestimmungen dieser Europäischen Konvention.
Das amerikanisch Pendant dafür ist die Amerikanische Menschenrechtskonvention vom 22. Nov. 1969.
In Afrika tritt die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker (Banjul-Charta) vom 27. Juni 1981 gegen Massenausweisung und des Rechts jedes Individuums auf Rückkehr in sein Heimatland ein.
Zu Massenausweisungen, die sich in Afrika ereignet haben, etwa in Benin, Uganda, Ghana und Ruanda bzw. Burundi hat die Organisation für Afrikanische Einheit (AU) mehrfach mit Resolutionen Stellung genommen.
2. Internationale Normen gültig in Kriegszeiten
a) Haager Landkriegordung (1907)
Die Haager Landkriegordnung galt bereits vor dem Ersten Weltkrieg. Unter den Artikeln 42-56 ist festgelegt, dass keine Besatzungsmacht die Bevölkerung eines militärisch besetzten Gebietes vertreiben darf. Gerade mit dieser Begründung wurde die Vertreibung der Franzosen und Polen durch das nationalsozialistische Deutschland nach dem Statut von Nürnberg als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit angeklagt und abgeurteilt.
Family honours and rights, individual lives and private property, as well as religious convictions and liberty, must be respected. Private property cannot be confiscated Haager Landkriegsordnung, Art. 46
b) Genfer Konvention (1949)
Das 4. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (12. Aug. 1949) hat in internationalen bewaffneten Konflikten Gültigkeit und soll dabei dem Schutz der Zivilbevölkerung dienen. Der Artikel 49 ächtet mit klaren Worten erzwungene Bevölkerungsumsiedlungen:
Einzel- oder Massenzwangsverschickungen sowie Verschleppungen von geschützten Personen aus einem besetzten Gebiet in das Gebiet der Besatzungsmacht oder das irgendeines anderen besetzten oder unbesetzten Staates sind ohne Rücksicht auf deren Beweggrund untersagt...Artikel 49. Zitiert nach De Zayas, 65
c) Genfer Zusatzprotokolle (1977)
Zur Genfer Konvention gab es 1977 zwei Zusatzprotokolle, die eine Weiterentwicklung und Bekräftigung derselben bedeuten. Die Kolonisierung eines besetzten Gebietes wird besonders verurteilt.
d) Statut von Rom des Internationale Gerichtshofes (1998)
Im "Statut von Rom" vom 17. juli 1998 wurden Vertreibungen bzw. Bevölkerungsumsiedlungen in die Liste der Verbrechen gegen die Menschheit (Artikel 7 ICC) und der Kriegsverbrechen (Artikel 8) aufgenommen.
e) Konvention über die Nichtanwendbarkeit gesetzlicher Verjährungsfristen auf Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschheit
1970 trat diese UN-Konvention vom 26.11.1968 inkraft. Vertreibungsverbrechen vor 1970 können genauso verfolgt werden, wie nach dem Inkrafttreten der Konvention.
Keine gesetzliche Verjährung findet auf die folgenden Verbrechen Anwendung, ungeachtet des Zeitpunkt ihrer Begehung:
a) Kriegsverbrechen, wie sie im Statut des Internationalen Militärgerichtshofes von Nürnberg vom 8. August 1945 bestimmt und durch die Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen 3 (I) vom 13. Februar 1946 und 95 (I) vom 11. Dezember 1946 bestätigt worden sind, Vertreibungen durch bewaffneten Angriff oder Besetzung, sowie unmenschliche Handlungen als Folge der Politik der Apartheid [...];
b) Verbrechen gegen die Menschheit, gleich ob im Kriege oder in Friedenszeiten begangen [...].De Zayas, 68
Quellen und weiterführende Hinweise
- Alfred M. de Zayas: Heimatrecht ist Menschenrecht. Der mühsame Weg zur Anerkennung und Verwirklichung, Universitas, München 2001, S. 42-69.