Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Preußische Treuhand ./. Polen

9. Oktober 2008

Inhaltsverzeichnis
  1. DER SACHVERHALT
    1. Die Ursprünge der Rechtssache
    2. Historischer Hintergrund
    3. Die Umstände der Rechtssache
    4. Maßgebliches Völkerrecht und innerstaatliches Recht
  2. BESCHWERDEN
  3. RECHTLICHE WÜRDIGUNG
    1. Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Angelegenheit
    2. Personenbezogene Vereinarkeit (ratione personae)
    3. Zeitliche Vereinbarkeit (ratione temporis)
    4. Sachliche Vereinbarkeit (ratione materiae)
  4. ANHANG

Entscheidung der vierten Kammer über die Zulässigkeit von

Beschwerde Nr. 47550/06
der PREUSSISCHE TREUHAND GMBH & CO. KG A. A.
gegen POLEN

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (Vierte Sektion), in seiner Sitzung am 7. Oktober 2008 als eine Kammer, die sich zusammensetzt aus:

  • Nicolas Bratza, Präsident,
  • Lech Garlicki,
  • Giovanni Bonello,
  • Ljiljana Mijovic,
  • David Thór Björgvinsson,
  • Ledi Bianku,
  • Mihai Poalelungi, Richter,
  • and Lawrence Early, Kanzler,

Hinsichtlich der obigen Eingabe vom 15. November 2006,

Nach Beratung, entscheidet wie folgt:

DER SACHVERHALT

1. Die Beschwerdeführerin, die Preussische Treuhand GmbH & CO. Kg A. A , ist eine deutsche rechtliche Person - eine Kommanditgesellschaft – deren Büro in Düsseldorf registriert ist. Sie betreibt die Klage im Namen und hinsichtlich des Sachverhalts von 23 natürlichen Personen (“die einzelnen Beschwerdeführer”), ihrer Anteilseigner, die alle deutsche Staatsangehörige sind und die Beschwerdeführerin bevollmächtigen, in dem Verfahren vor dem Gerichtshof in ihrem Namen zu handeln; die Beschwerde bezieht sich auf Vorfälle, die diese natürlichen Personen betreffen. Ihre Namen und Personalien sind in einem Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Gerichtshof von Herrn G., Rechtsanwalt in Bad Ems, vertreten.

A) Die Ursprünge der Rechtssache

2. Die einzelnen Beschwerdeführer tragen vor, selbst Personen oder Rechtsnachfolger von Personen zu sein, die vor dem Ende des Zweiten Weltkrieges im Gebiet des deutschen Reichs in den nationalen Grenzen bis zum 31. Dezember 1937. d.h. in den Provinzen Ostpommern, Ostbrandenburg, Schlesien und Ostpreußen lebten, oder polnische Staatsangehörige deutscher Volkszugehörigkeit gewesen zu sein, die im polnischen Hoheitsgebiet in den polnischen Grenzen des vorbezeichneten Datums lebten. Der zuletzt genannte Personenkreis lebte überwiegend in von dem Deutschen Reich getrennten Gebieten, als der polnische Staat nachdem Ende des Zweiten Weltkriegs wieder hergestellt wurde, d.h. in den Regionen von Posen (auf Polnisch Poznán), Pommern (auf Polnisch Pomorze), Bromberg (auf Polnisch Bydgoszcz) und Ostoberschlesien – dem Gebiet um Kattowitz (auf Polnisch, Katowice), Tarnowitz (auf Polnisch Tarnowskie Góry) und Königshütte (auf Polnisch Chorzów) oder in der ehemaligen Freien Stadt Danzig (auf Polnisch Wolne Miasto Gdánsk).

3. Nach dem Zusammenbruch Deutschlands am Ende des Zweiten Weltkriegs, als die Grenzen zwischen Deutschland und Polen entlang der Oder-Neiße-Linie gezogen wurde, wurden diese Gebiete dem polnischen Hoheitsgebiet zugeordnet.

Die Zuordnung dieser Gebiete stand in Zusammenhang mit den nach der Konferenz von Jalta und dem Potsdamer Abkommen getroffenen Vereinbarungen (siehe auch Rdnrn. 31-32, unten), insbesondere der Frage der Kriegsreparationen für Polen und der Festlegung der polnisch-sowjetischen Grenze entlang dem Bug. Dahinter lagen die – oft als "Grenzland" (Kresy) bezeichneten – polnischen Ostprovinzen aus der Vorkriegszeit, die in die Sowjetunion eingegliedert wurden; damit ging eine "Repatriierung" der dort ansässigen polnischen Bevölkerung nach Polen aufgrund der vom 9. bis 22. September 1944 zwischen dem Polnischen Komitee der Nationalen Befreiung (Polski Komitet Wyzwolenia Narodowego) und den ehemaligen Sozialistischen Sowjetrepubliken Ukraine, Weißrussland und Litauen getroffenen sogenannten "Umsiedlungsvereinbarungen" (Republican Agreements – umowy republikanskie) – einher.

Die ehemaligen deutschen Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie, die die kommunistischen polnischen Behörden als "Wiedergewonnene Gebiete" (Ziemie Odzyskane) bezeichneten, wurden als Teil der Kriegsreparationen und "Wiedergutmachung" für die von der Sowjetunion annektierten polnischen Ostprovinzen angesehen (siehe auch Rdnrn. 31 – 33, unten).

Im Zuge der damals von den polnischen Behörden verfolgten Politik sollten aus den Gebieten östlich des Bug "repatriierte" polnische Staatsangehörige in den "Wiedergewonnenen Gebieten" – nach der Vertreibung der dort ansässigen Deutschen – angesiedelt werden (siehe Rdnr. 40, unten und auch Rechtsache Broniowski / Polen (Begründetheit) [GK] Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnrn. 10 – 12 und 43 EGMR 2004 – V).

B) Historischer Hintergrund

1. Von den deutschen Behörden angeordnete Evakuierung der deutschen Zivilbevölkerung

4. Gegen Ende des Zweiten Weltkrieges erstellten die NS-Behörden Pläne zur Evakuierung der deutschen Zivilbevölkerung aus Osteuropa, auch aus Gebieten des heutigen West- und Nordpolens östlich der Oder-Neiße-Linie. Mit der Durchführung wurde zu verschiedenen Zeitpunkten begonnen. Die Evakuierung erfolgte im Wesentlichen von Januar bis März oder sogar im April 1945.

Die Evakuierung Ostpreußens wurde in drei Abschnitten vorgenommen. Der erste Abschnitt fand im Juli 1944, der zweite im Oktober 1944 statt. Die Bevölkerung wurde nach Pommern und Sachsen evakuiert. Der dritte Abschnitt setzte am 20. Januar 1945 während der sowjetischen Offensive ein und wurde den ganzen Monat über weitergeführt. Die Hauptstadt Königsberg ergab sich den Sowjets am 9. April 1945. Die Rote Armee übernahm im Mai 1945 die Kontrolle über dieses Gebiet. Es wurde dann von der Sowjetunion annektiert und gehört heute zur Russischen Föderation.

Die Evakuierung Pommerns begann im Januar 1945 wurde aber verschoben und (Ende Februar 1945) ausgesetzt, weil aus Ostpreußen evakuierte Menschenströme in das Gebiet gekommen waren.

Die Evakuierung Schlesiens setzte am 19. Januar 1945 ein. Die Bevölkerung wurde nach Sachsen und Böhmen evakuiert.

Die Evakuierung von Ostbrandenburg (Neumark) und Großpolen (Wielkopolska) begann am 20. Januar 1945.

2. Enteignung deutschen Eigentums durch Polen

5. Der polnische Staat enteignete durch mehrere von 1945 bis 1946 erlassene Vorschriften formal deutsches Eigentum, das im Zuge der Evakuierung oder Vertreibung zurückgelassen worden war, oder Deutsche, die noch auf ihrem Grund und Boden in den ehemaligen deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie geblieben waren. Die Enteignungsvorschriften betrafen land- und forstwirtschaftliche Flächen, Industrie und Unternehmen sowie sonstiges ehemals deutsches Eigentum.

Dazu zählen Vorschriften, die nicht ausschließlich Deutsche betrafen, z.B. Dekrete zur Übernahme bestimmter Waldgrundstücke in das Eigentum des Staates sowie das Verstaatlichungsgesetz von 1946, nach denen das Eigentum der meisten Privateigentümer entweder (mit oder ohne Entschädigung) vollständig enteignet wurde oder nur ein bestimmter Eigentumsanteil behalten werden konnte. Deutsche wurden jedoch anders behandelt, weil Größenbegrenzungen nicht zulässig waren und ihr Eigentum entschädigungslos enteignet wurde.

Die zweite Kategorie von Vorschriften stellte insbesondere auf die Übernahme deutschen Eigentums ab; sie ging mit einem eigenen Regelwerk für die "Wiedergewonnenen Gebiete" und die Einziehung von Vermögen einher, das Personen – Deutschen und anderen – gehörte, die sich währende des Krieges gegenüber dem polnischen Staat oder der polnischen Nation illoyal verhalten hatten: Dazu gehörten das Gesetz vom 6. Mai 1945 über das verlassene und aufgegebene Vermögen (ustawa o majatkach opuszczonych i porzuconych – "das Gesetz von 1945"), das Dekret vom 8. März 1946 über das verlassene und ehemals deutsche Vermögen (o majatkach opuszczonych i poniemieckich - "das Dekrete von März 1946"), das Dekret vom 6. September 1946 über Landreform und Ansiedlung in den "Wiedergewonnenen Gebieten" und in der ehemaligen Freien Stadt Danzig (dekret o ustroju rolnym i osadnictwie na obszarze Ziem Odzyskanych i bylego Wolnego Miasta Gdanska - "das Dekret von September 1946") und das Dekret vom 15. November 1946 über die Beschlagnahme des Vermögens der Staaten, welche sich in den Jahren 1939 bis 1945 mit dem polnischen Staat im Kriegszustand befanden, und des Vermögens juristischer Personen und Angehöriger dieser Staaten sowie über die Zwangsverwaltung dieser Vermögen (dekret o zajeciu majatków panstw pozostajacych z Panstwem Polskim w stanie wojny w latach 1939-45 i majatków osób prawnych i obywateli tych panstw oraz o zarzadzie przymusowym nad tymi majatkami).

C) Die Umstände der Rechtssache

6. Der von den einzelnen Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen.

1. Sachverhalt in Bezug die einzelnen Beschwerdeführer

(1) Frau Z.

7. Die Beschwerdeführerin wurde in Breslau (dem heutigen Wroclaw) geboren; sie trägt vor, dass sie ab 1938 wegen ihrer jüdischen Herkunft unter dem Druck der Nazis gestanden habe. Als deutsche Staatsangehörige sei sie nach Westberlin geflohen, als die Rote Armee Breslau besetzt habe. Später habe sie vier Jahre in New York und anschließend in Israel gelebt, ehe sie nach Deutschland zurückgekehrt sei. Derzeit wohnt sie in Berlin.

Der Vater der Beschwerdeführerin, V.G., verstarb am 27. April 1947; ihre Mutter, E.G., sei wegen ihrer jüdischen Herkunft nicht mit den Deutschen aus Polen deportiert worden. Sie habe dort bis zu ihrem Lebensende gelebt. Nach ihrem Tod sei das Familienvermögen eingezogen worden.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass der polnische Staat es ihr bis heute nicht gestattet habe, den Besitz an ihrem Eigentum wiederzuerlangen, weil nach dem Dekret von März 1946 das gesamt unbewegliche und bewegliche Vermögen, das seine Eigentümer wegen des am 1. September 1939 begonnenen Kriegs verloren und vor Inkrafttreten des Dekrets nicht wiedererlangt hatten, als verlassen gelte. Da die Eltern der Beschwerdeführerin an der Ausübung ihres Eigentumsrechts gewaltsam gehindert worden seien, sei das Eigentum auf den polnischen Staat übergegangen. Bisher würden ihr Rehabilitation und Restitution versagt. Die Beschwerdeführerin hat keine Unterlagen oder andere Beweise vorgelegt, die belegen, dass sie etwaige Ansprüche an die polnischen Behörden gestellt hat.

(2) Frau D.

8. Am 4. März 1945 mussten die Mutter der Beschwerdeführerin, ihre Großmutter und ihre Schwester vor der heranrückenden Roten Armee nach Massow (das heutige Mazewo) und dann in den Kreis Naugard (das heutige Nowogard) in Pommern fliehen und wurden zunächst nach Hagenow in Mecklenburg evakuiert. Da sie überstürzt aufbrechen mussten, konnten sie nur sehr wenig mitnehmen und ließen sogar wichtige Dinge (z.B. Dokumente) zurück, weil sie davon ausgingen, bald nach Hause zurückkehren zu können.

Die Beschwerdeführerin selbst wurde zum Arbeitsdienst herangezogen und arbeitete damals in Bayern. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie dürfen immer noch nicht in ihre Heimatregion zurückkehren, und Restitution wird versagt.

(3) Herr L.

9. Als die Familie des Beschwerdeführers erfuhr, dass die Alliierten beabsichtigten, Deutschland in Besatzungszonen aufzuteilen, verließ sie vor der Ankunft der heranrückenden Roten Armee im Januar 1945 ihren Bauernhof im Dammfelde (das heutige Dabrowka Mala), der dem Vater des Beschwerdeführers, H.L., gehörte. Sie erreichte die britische Besatzungszone. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass er immer noch nicht in seine Heimatregion zurückkehren dürfe und ihm die Restitution seines Grundeigentums versagt werde.

(4) Herr B.

10. Die Mutter des Beschwerdeführers, M.B., wurde von ihrem Familienhof in Rohnstock (dem heutigen Roztoka) vertrieben und starb am 12. oder 16. April 1945 auf der Flucht. Der Beschwerdeführer darf als Erbe seiner Mutter immer noch nicht in das Haus der Familie zurückkehren, und die Restitution seines Grundeigentums wird ihm versagt.

(5) Frau B.

11. Ende Januar 1945 verließen die Beschwerdeführerin, ihre Brüder und Schwestern sowie eine Tante und ihre Familie ihren Wohnort Wiesenthal-Röhrsdorf (das heutige Osowa Sien) im Bezirk Fraustadt (dem heutigen Bezirk Wschówa) in Niederschlesien, um vor der heranrückenden Roten Armee zu fliehen. Sie und die anderen Deutschen hatten eine Stunde Zeit, um sich einem Treck mit Pferdewagen im Nachbarort Röhrsdorf anzuschließen. Der Großvater der Beschwerdeführerin, E.G., wurde nach der erzwungenen Flucht der Beschwerdeführerin und ihrer Familie von den sowjetischen Truppen auf seinem eigenen Hof erschossen oder zu Tode geprügelt und die Hofgebäude wurden in Brand gesetzt. Das Haus blieb jedoch erhalten.

Nach langem Marsch und erlittener großer Not erreichten die Beschwerdeführerin und ihre Familie Sachsen. Sie dürfen immer noch nicht in ihre Heimatregion zurückkehren, und ihnen wird Restitution versagt.

(6) Herr S.

Ende Januar oder Anfang Februar 1945 mussten der Beschwerdeführer und seine Familie ihren Bauernhof in Ziegelscheune (dem heutigen Wszewilki) verlassen. Jede Person durfte nur einen Koffer mitnehmen. Von dem Bahnhof in Militsch (dem heutigen Milicz) aus wurden sie in Viehwaggons westwärts verbracht und erlebten unterwegs die Bombardierung Dresdens. Der Beschwerdeführer und seine Familie erreichten schließlich Altenroda (Thüringen). Im Juni 1957 verließ er die ehemalige Deutsche Demokratische Republik und zog in die Bundesrepublik Deutschland. Er darf immer noch nicht auf seinen Hof zurückkehren, und ihm wird Restitution versagt.

(7) Herr D.

13. Am 4. März 1945 mussten die Eltern des Beschwerdeführers und ihre Kinder ihr Haus in Massow (dem heutigen Maszewo) verlassen, weil die Rote Armee auf ungefähr 20 Kilometer herangerückt war und ihre Evakuierung angeordnet wurde. Gleichwohl kehrten sie danach nach Massow zurück, wo – wie der Beschwerdeführer es in eigenen Worten ausdrückt – Plünderung, Vergewaltigung usw. an der Tagesordnung gewesen seien.

Im September/Oktober 1945 kamen die ersten Polen und übernahmen ihre Wohnung und Höfe. Ende Oktober 1945 wurde der Familienhof von der polnischen Miliz konfisziert. Der Vater des Beschwerdeführers wurde später von Polen festgenommen und grundlos zur Polizeidienststelle Stettin (das heutige Szczecin) verbracht, wo er sechs Wochen Misshandlungen erlitt. Er wurde dann einem Richter vorgeführt und auf freien Fuß gesetzt. Der Beschwerdeführer selbst, dessen Festnahme auch geplant war, wurde zur unentgeltlichen Arbeit ohne jegliche Hilfe auf dem Bauernhof gezwungen. Anfang 1946 begannen die Polen, die Deutschen aus Stolzenhagen (dem heutigen Szczecin-Glinki) zu deportieren. Da die Aufenthaltsgenehmigungen der Familie am 31. Mai 1946 abliefen, begab sie sich zuerst nach Odermünde und dann nach Pölitz und erreichte schließlich im Juli 1946 die Britische Besatzungszone. Die Familie darf immer noch nicht auf ihren Hof zurückkehren, und ihr wird Restitution versagt. Sie ließ auch in Stettin-Stolzenberg (dem heutigen Szczecin-Stolczyn) Vermögen zurück.

(8) Herr J.

14. Im Januar 1945 wurden die Großeltern des Beschwerdeführers aus Zoppot (dem heutigen Sopot) vertrieben. Sie zogen auf dem Landweg westwärts.

Der Beschwerdeführer darf immer noch nicht in die Wohnung seiner Familie zurückkehren, und Restitution wird versagt.

(9) Frau H.

15. 1946 wurden die Mutter der Beschwerdeführerin und ihre Familie von der polnischen Miliz von ihrem Bauernhof in Ober-Ohlisch (dem heutigen Olszówka Górna) vertrieben. Sie durften nichts mitnehmen. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter gingen zunächst zu polnischen Nachbarn, die ihnen ein Zimmer zur Verfügung stellten. Die Mutter der Beschwerdeführerin war zuvor angezeigt und falsch beschuldigt worden, einem Polen ein Pferdegeschirr entwendet zu haben. Sie musste sich drei Wochen lang täglich bei der Miliz melden, wo sie den Tag mit der Reinigung der Toiletten und anderer Räume in der Baracke verbrachte und mit ansehen musste, wie andere Deutsche vernommen und geschlagen wurden. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter kehrten in ihr Haus zurück, das inzwischen einem anderen Polen überlassen worden war. Ihnen wurde das Zimmer zur Verfügung gestellt, in dem die Großmutter noch wohnte; sie durfte aber weder die Toilette benutzen noch Wasser verbrauchen; durch ihre Fenster wurden Steine geworfen. Sie musste auch Miete zahlen. Nachdem sie eine andere Unterkunft gefunden hatte, zogen sie 1956 endlich aus.

Sie blieben bis zum 24. Juni 1989 in Polen; dann reisten sie mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik Deutschland und beschlossen, dort zu bleiben; sie leben immer noch in Deutschland.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie bei den polnischen Behörden wiederholt einen Antrag auf Restitution ihres Eigentums gestellt hatten; dieser sei jedoch abgewiesen worden, weil sie als Deutsche nicht rehabilitiert seien. Die Beschwerdeführerin hat keine Unterlagen oder andere Beweise vorgelegt, die belegen, dass sie ihre Ansprüche an eine polnische Justiz-, Verwaltungs- oder sonstige Behörde gestellt hat.

(10) Herr D.

16. Im Mai 1946 wurden der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie in ihrem Haus in Bad Charlottenbrunn (dem heutigen Jedlina Zdrój) von polnischen Milizionären aufgesucht; ihnen wurde mitgeteilt, dass sie unverzüglich deportiert werden sollten . Sie hatten etwa eine Stunde Zeit, um das Notwendigste zu packen; jeder durfte nur etwa 20 Kilo Gepäck mitnehmen. Sie marschierten fünf Kilometer zum Bahnhof und wurden in offene Güterwagen verladen. Unterwegs wurden viele Menschen ihrer letzten Habe beraubt. Es wurden wiederholt körperliche Durchsuchungen vorgenommen, und den Deutschen wurde unter Androhung schwerer Strafe bei Nichtbefolgung per Lautsprecher befohlen, ihre Wertsachen, z.B. Sparbücher, usw., abzugeben. Dem Vater des Beschwerdeführers und seiner Familie gelang es schließlich, die westliche Besatzungszone zu erreichen. Der Beschwerdeführer darf immer noch nicht in das Haus seiner Familie zurückkehren, und ihm wird Restitution versagt.

(11) Herr K.

17. Am 20. Januar 1945 flüchteten der Beschwerdeführer und andere Familienangehörige aus ihrer Heimatregion, nachdem die Deutschen angewiesen worden waren, Stolezyn zu verlassen und sich in Schwarzacker zu melden. Sie machten in Czarnikau (dem heutigen Czarnków) halt, dort waren alle Straßen gesperrt und ein Weiterkommen war nicht möglich. Plötzlich tauchten Rotarmisten auf und wollten den Beschwerdeführer erschießen – sogar alte Menschen und Kinder waren getötet worden, nur weil sie Deutsche waren – aber ein Pole schritt ein, um ihn zu schützen. Ihre gesamte Habe wurde ihnen weggenommen, aber die Familie entkam und überlebte.

Am 23. Januar 1945 befahlen die Sowjets der Familie in ihre Heimatregion zurückzukehren, wo sie am 25. Januar 1945 ankamen. Das Haus war geplündert worden. Im Februar 1945 vertrieben polnische Milizionäre sie erneut und sie wurden in ein Internierungslager in Elsenau (dem heutigen Damaslawek) eingewiesen; dort wurde ihnen ihre letzte Habe weggenommen und sie wurden schwer misshandelt. Schließlich wurden sie gezwungen, ihre Heimat zu verlassen. Sie dürfen immer noch nicht in ihre Heimatregion zurückkehren, und ihnen wird Restitution versagt.

(12) Herr W.

18. Die Großmutter des Beschwerdeführers, P.N., wollte auf dem Familienhof in Ridbach (dem heutigen ) bleiben, aber der Beschwerdeführer, seine Mutter und Schwester hatten die Region 1945 vor der Ankunft der Roten Armee auf dem Seeweg verlassen. Die Großmutter wurde kurz darauf von Rotarmisten auf dem Hof erschossen.

Seit Kriegsende dürfen der Beschwerdeführer und andere Familienangehörige nicht in ihre Heimatregion zurückkehren, und ihnen wird Restitution versagt.

(13) Herr L.

19. Im August 1946 wurde der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie mit Waffengewalt aus ihrem Haus und von ihrer Gärtnerei in Bad Charlottenbrunn (dem heutigen Jedlina-Zdój) in Niederschlesien vertrieben. Polnische Milizionäre wiesen sie an, sich innerhalb einer Stunde abreisefertig auf der Straße einzufinden. Sie marschierten mit anderen Menschen unter Polizeibewachung zum etwa fünf Kilometer entfernt liegenden Bahnhof; unterwegs wurden ihnen verschiedene Gepäckstücke gestohlen. Sie wurden in Güterwagen nach Waldenburg (dem heutigen Walbrzych) verbracht, wo sie wieder durchsucht wurden und weitere Habe verloren. Sie wurden in Richtung Oder-Neiße-Grenzübergang und von dort aus in die sowjetische Besatzungszone verbracht. Der Beschwerdeführer darf immer noch nicht in seine Heimatregion zurückkehren, und Restitution wird versagt.

(14) Herr N.

20. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass die Namen seiner Eltern als Eigentümer zu je ½ von zwei Häusern im Grundbuch Beuthen (dem heutigen Bytom in Polen) eingetragen worden waren. Sie lebten gegen Ende des Krieges in ihrer Wohnung in Königsberg (dem heutigen Kaliningrad in Russland) und waren nicht geflohen. Der Beschwerdeführer konnte nie klären, was seiner Mutter beim Einmarsch der Roten Armee in Königsberg zugestoßen war. Vermutlich wurde sie zur Zwangsarbeit verurteilt und verstarb 1947. Der Beschwerdeführer darf immer noch nicht in sein Haus zurückkehren, und Restitution wird versagt.

(15) Frau S.

21. Im Februar 1945 lebten die Großeltern der Beschwerdeführerin noch auf ihrem Bauernhof in Ober-Görisseiffen (dem heutigen Ploczki Górne) in einem bereits von sowjetischen Truppen besetzten Gebiet. Eines Abends eröffneten Flugabwehrgeschütze in der Region das Feuer und die Großeltern wurden aufgefordert, in Richtung Osten aufzubrechen. Sie packten das Notwendigste und machten sich heimlich auf den Weg in Richtung Westen; sie hofften, andere Familienangehörige zu treffen, die dem abziehenden deutschen Heer folgten. Bei Kriegsende am 9. Mai 1945 kehrten sie nach Löwenberg (das heutige Lwówek Slaski) zurück, wo nur ihr Haus noch nicht geplündert war. Ende Juni 1945 wurden sie weggebracht, nachdem ihnen Zeit gelassen worden war, nur das Allernotwendigste zu packen. Wer bleiben wollte, wurde verhaftet oder sofort erschossen. Nachdem sie unterwegs an verschiedenen Orten Halt gemacht hatten, erreichten sie schließlich den Westen und kamen bis zum Rheinland.

Die Beschwerdeführerin darf immer noch nicht in ihr Heimatland zurückkehren, und ihr wird Restitution versagt.

(16) Herr Z.

22. Am 3. März 1945 flohen der Beschwerdeführer und seine Eltern mit anderen Grundeigentümern von ihrem Grundeigentum in Pommern, um der anrückenden Roten Armee zu entkommen. Sie erreichten Testorf in Holstein am 23. März 1945.

Der Beschwerdeführer darf immer noch nicht in seine Heimatregion zurückkehren, und ihm wird Restitution versagt.

(17) Herr W.

23. Bis Kriegsende lebte die Mutter des Beschwerdeführers auf ihrem Bauernhof in Schönhorst (dem heutigen Gniazdowo) im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt Danzig. Am 24. Januar 1945 wurde ihr befohlen, die Region zu verlassen. Sie floh mit Karren Richtung Westen und erreichte schließlich im März 1945 Sittensen im Bezirk Bremervörde. Die Beschwerdeführerin darf immer noch nicht in das Haus ihrer Familie zurückkehren, und Restitution wird versagt.

(18) Frau K.

24. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie mussten ihre Wohnung in Treuburg (dem heutigen Olecko) verlassen, um der anrückenden Roten Armee im Januar 1945 zu entkommen. Sie flohen und kamen schließlich nach Berlin. Sie gingen noch weiter Richtung Westen und wurden in Mecklenburg von sowjetischen Truppen überholt. Sie dürfen immer noch nicht in ihre Heimatregion zurückkehren und ihnen wird Restitution versagt.

(19) Frau S.

25. Am 9. Juli 1947 wurden der Vater der Beschwerdeführerin und seine Familie gezwungen, ihr 27,14 Hektar großes Gut in Lokau (dem heutigen Tlokowo) zu verlassen. Die Beschwerdeführerin darf immer noch nicht in ihre Heimatregion zurückkehren, und ihr wird Restitution versagt.

(20) Herr L.

26. Der Beschwerdeführer trägt vor, dass seine Familie zu den Deutschen gehörte, die nicht von den Sowjets deportiert worden waren, sondern am 27. Juni 1945 von den Polen aus östlich der Oder gelegenen Gebieten vertrieben wurden. Sie durften nur das Allernotwendigste mitnehmen. Der Onkel des Beschwerdeführers (der dann am 31. Dezember 1945 für tot erklärt wurde) war damals nicht in Stolzenfelde (dem heutigen Stoleczna); seine Ehefrau war dort am 20. Februar 1945 verstorben. Sie haben die Vertreibung im Gegensatz zu dem Beschwerdeführer und den überlebenden Angehörigen, denen Rehabilitation und Restitution bisher versagt werden, nicht erlebt.

(21) Herr K.

27. Die Großtante des Beschwerdeführers und ihre Familie überlebten den schweren Luftangriff auf Swinemünde (das heutige Swinoujscie) am 12. März 1945 und blieben auch nach Ankunft der Roten Armee am 5. Mai 1945 unverletzt. Am 6. Oktober 1945 übernahm Polen Swinemünde und polnische Zivilisten begannen, Deutsche zu überfallen und zu berauben. Im April 1946 befahl die polnische Miliz dem Beschwerdeführer und seiner Mutter, das Gebiet zu verlassen und nur die notwendigste persönliche Habe mitzunehmen. Die Großtante und Großmutter des Beschwerdeführers wollten zunächst bleiben, aber die Gewaltandrohung ließ ihnen keine Wahl; im Sommer 1947 erreichten sie schließlich Stralsund. Der Beschwerdeführer und seine Mutter waren bereits im April nach Stralsund geflohen.

Allen Familienangehörigen werden Rehabilitation und Restitution fortwährend versagt.

(22) Frau H.

28. Am 22. Oktober 1944 flohen die Beschwerdeführerin und ihre Eltern aus ihrem Heimatort Moschnen (dem heutigen Mozne) im Kreis Treuburg (dem heutigen Kreis Olecko). Sie erreichten den Kreis Sensburg (den heutigen Kreis Mragowo) in Ostpreußen, kamen aber nicht weiter, weil alle Straßen von Flüchtlingen blockiert waren. Sie beschlossen zu der Unterkunft, die sie im Kreis Sensburg gefunden hatten, zurückzukehren; dort sahen sie deutsche Zivilisten, die bei der Ankunft der Roten Armee ermordet worden waren. Eines der Opfer war der Vater der Beschwerdeführerin, der Anfang Februar 1945 erschossen worden war.

Im Juni 1945 machten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter sich auf den Weg zu ihrem Heimatort Moschnen, um nachzusehen, ob es ihren Hof noch gab; aber die Polen, die ihn bereits in Besitz genommen hatten, meldeten ihre Ankunft unverzüglich den sowjetischen Stellen in Treuburg. Da ihnen mit Erschießung gedroht wurde und sie ihren Hof nicht zurückfordern konnten, blieb ihnen erneut nur die Flucht.

Der Familie wird Rehabilitation und Restitution versagt.

(23) Herr H.

29. Um der anrückenden Roten Armee zu entkommen, flohen der Beschwerdeführer und seine Eltern am 29. Januar 1945 aus ihrer Wohnung in Heilsberg (dem heutigen Lidzbark Warminski) zunächst nach Heiligenbeil (das heutige Mamonowo) und anschließend Anfang Februar 1945 nach Danzig. Beim Einmarsch der Roten Armee am 27. oder 28. März 1945 wurden alle Flüchtlinge wieder nach Hause geschickt. Ende Mai 1945 machte die Familie sich mit einem Handwagen zu Fuß auf den Weg zu ihrer Wohnung in Heilsberg. Die Häuser der Eltern waren noch von sowjetischen Truppen besetzt und die Flüchtlinge wurden von Angehörigen aufgenommen. Ende Juli 1945 wurden sie aus Polen vertrieben und in Güterwagen über Bischofsstein (das heutige Bisztynek) nach Berlin verbracht; unterwegs wurden ihnen verschiedene Sachen gestohlen. Schließlich kamen sie am 1. Februar 1946 in Beckum in Westfalen an.

Dem Beschwerdeführer werden ebenso wie seinen verstorbenen Angehörigen Rehabilitation und Restitution versagt.

2. Preußische Treuhand GmbH & Co. KG a. A.

30. Die "Preußische Treuhand" wurde 2000 als eine Selbsthilfeorganisation "der Vertriebenen für deutsches Vermögen in den Vertreibungsgebieten" gegründet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, die Restitution des konfiszierten Eigentums der Deutschen, die aus Gebieten vertrieben worden waren, welche nach dem Zweiten Weltkrieg in verschiedene osteuropäische Staaten, einschließlich Polens, eingegliedert wurden, zu sichern und durchzusetzen. Die "Preußische Treuhand" erklärt, die Eigentumsansprüche Einzelner zu vertreten und zu fördern, und macht diese rechtlich und wirtschaftlich geltend. [1]

D) Maßgebliches Völkerrecht und innerstaatliches Recht

1. Internationale Rechtsinstrumente

a) Die Konferenz von Jalta

31. Die Konferenz von Jalta, die vom 4. bis 11. Februar von den alliierten Staatschefs Churchill, Roosevelt und Stalin abgehalten wurde, war dem militärischen Vorgehen in der Schlussphase des Zweiten Weltkriegs sowie der vorgesehenen künftigen Besatzung Deutschlands gewidmet. Vereinbart wurde, die neue Grenze zwischen Polen und der Sowjetunion entlang der Curzon-Linie zu ziehen; damit sollte die polnische Ostgrenze teilweise entlang dem Fluss Bug festgelegt werden, dessen zentraler Lauf Teil dieser Grenzlinie war; ferner sollten die polnischen Ostprovinzen (Teile des heutigen Weißrusslands, Litauens und der Ukraine) in die Sowjetunion eingegliedert werden (siehe auch Rdnr. 3, oben). Als Ausgleich sollte Polen Gebiete im Westen bekommen. Stalin schlug die Oder-Neiße-Linie als neue deutsch-polnische Grenze vor, aber dieser Frage sollte schließlich auf der Folgekonferenz in Potsdam entschieden werden.

b) Das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945

32. Das Potsdamer Abkommen, ein Abkommen der drei Regierungschefs der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ("die Drei Mächte") über die Politik hinsichtlich der Besatzung und des Wiederaufbaus Deutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg und der deutschen Kapitulation am 8. Mai 1945, legte unter anderem die Grundsätze für Kriegsreparationen aus Deutschland (Kapitel III, "Reparationen aus Deutschland"), die Grenzziehung zu Polen (Kapitel VIII Buchstabe B, "Westgrenze Polens") und die Repatriierung deutscher Staatsangehöriger nach Deutschland (Kapitel XII, "Ordnungsgemäße Überführung deutscher Bevölkerungsteile") fest.

Das Kapitel "Reparationen aus Deutschland" hat, soweit maßgeblich, folgenden Wortlaut:

"1. Die Reparationsansprüche der UdSSR sollen durch Entnahmen aus der von der UdSSR besetzten Zone in Deutschland und durch angemessene deutsche Auslandsguthaben befriedigt werden.

2. Die UdSSR wird die Reparationsansprüche Polens aus ihrem eigenen Anteil an den Reparationen befriedigen."

Das Teilkapitel "Westgrenze Polens" hat, soweit maßgeblich, folgenden Wortlaut:

"Die Häupter der drei Regierungen stimmen darin überein, dass bis zur endgültigen Festlegung der Westgrenze Polens, die früher deutschen Gebiete östlich der Linie, die von der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die Oder entlang bis zur Einmündung der westlichen Neiße und die westliche Neiße entlang bis zur tschechoslowakischen Grenze verläuft, einschließlich des Teils Ostpreußens, der nicht unter die Verwaltung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Übereinstimmung mit den auf dieser Konferenz erzielten Vereinbarungen gestellt wird, und einschließlich des Gebietes der früheren Freien Stadt Danzig, unter die Verwaltung des polnischen Staates kommen und in dieser Hinsicht nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone in Deutschland betrachtet werden sollen."

Das Kapitel "Ordnungsgemäße Überführung deutscher Bevölkerungsteile" hat, soweit maßgeblich, folgenden Wortlaut:

"Die drei Regierungen haben die Frage unter allen Gesichtspunkten beraten und erkennen an, dass die Überführung der deutschen Bevölkerung oder Bestandteile derselben, die in Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn zurückgeblieben sind, nach Deutschland durchgeführt werden muss. Sie stimmen darin überein, dass jede derartige Überführung, die stattfinden wird, in ordnungsgemäßer und humaner Weise erfolgen soll."

Da der Zustrom einer großen Zahl Deutscher nach Deutschland die Lasten vergrößern würde, die bereits auf den Besatzungsbehörden ruhen, halten sie es für wünschenswert, dass der alliierte Kontrollrat in Deutschland zunächst das Problem unter besonderer Berücksichtigung der Frage einer gerechten Verteilung dieser Deutschen auf die einzelnen Besatzungszonen prüfen soll. Sie beauftragen demgemäß ihre jeweiligen Vertreter beim Kontrollrat, ihren Regierungen so bald wie möglich über den Umfang zu berichten, in dem derartige Personen schon aus Polen, der Tschechoslowakei und Ungarn nach Deutschland gekommen sind, und eine Schätzung über Zeitpunkt und Ausmaß vorzulegen, zu dem die weiteren Überführungen durchgeführt werden könnten, wobei die gegenwärtige Lage in Deutschland zu berücksichtigen ist.

Die tschechoslowakische Regierung, die Polnische Provisorische Regierung und der Alliierte, Kontrollrat in Ungarn werden gleichzeitig von Obigem in Kenntnis gesetzt und ersucht werden, inzwischen weitere Ausweisungen der deutschen Bevölkerung einzustellen, bis die betroffenen Regierungen die Berichte ihrer Vertreter an den Kontrollausschuss geprüft haben."

c) Kriegsreparationen für Polen

33. Die Frage der Kriegsreparationen für Polen, dessen Ansprüche nach dem Potsdamer Abkommen aus dem Anteil der Sowjetunion befriedigt werden sollten (siehe Rdnr. 32, oben), wurde durch einen bilateralen Vertrag zwischen der Sowjetunion und Polen, d. h. dem Vertrag zwischen der Polnischen Provisorischen Regierung der Nationalen Einheit und der Regierung der UdSSR vom 16. August 1945 Über die Entschädigung für die während der deutschen Besatzung erlittenen wirtschaftlichen Verluste (Umowa miqdzy Tymczesowym Rzqdem Jednotci Namdowej RP a Rzqdem ZSRR 0 wynagmdzeniu szköd finansowych wyrzqdzonych przez okupacjq niemiecke) geregelt. Nach diesem Vertrag trat die UdSSR ihre sämtlichen Ansprüche auf deutsche Vermögenswerte, die im polnischen Hoheitsgebiet sowie in dem Teil des deutschen Gebiets östlich der Oder-Neiße-Linie, der an Polen fallen sollte, belegen waren, an Polen ab. Es wurde davon ausgegangen, dass dieser Vertrag ein Instrument zur Durchführung des Potsdamer Abkommens und eine Grundlage für die polnische Übernahme von deutschem Eigentum darstellte, das in Polen innerhalb der von dem Vertrag festgelegten Grenzen belegen war.

d) Verträge zwischen Polen und der ehemaligen DDR über die Festlegung der Grenzen

(i) Das Görlitzer Abkommen von 1950

34. Der sogenannte "Görlitzer Vertrag", das Abkommen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze wurde am 6, Juli 1950 von dem Präsidenten der Volksrepublik Polen und dem Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik ("der ehemaligen DDR") in Görlitz (Zgorzelec) unterzeichnet. Damit wurde die Oder-Neiße-Linie in Anlehnung an das Potsdamer Abkommen als Grenze zwischen Polen und der ehemaligen DDR anerkannt. Obwohl der Vertrag von den Vertragsstaaten als rechtsgültig und verbindlich angesehen wurde, wurde er von den Behörden der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt.

(ii) Der Vertrag von 1989 über die Abgrenzung der Seegebiete

35. Der Vertrag zwischen der deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht vom 22. Mai 1989 war eine Nachfolgeübereinkunft zur Durchführung des Vertrags von Görlitz über die deutsch-polnische Staatsgrenze. Er betraf die Abgrenzung der Territorialgewässer, des Festlandsockels und der Fischereizonen beider Staaten.

e) Warschauer Vertrag von 1970 zwischen der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland und Polen

36. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen, auch als "Warschauer Vertrag" bezeichnet, war ein zwischen der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland und Polen "am 7. Dezember 1970 geschlossener Vertrag. Er wurde am 17. Mai 1972 vom Bundestag ratifiziert. Nach diesem Vertrag verpflichteten sich die Parteien zur Gewaltlosigkeit und erklären, dass ihre Streitfragen mit friedlichen Mitteln zu lösen seien, sie sich der Drohung mit Gewalt oder der Anwendung von Gewalt enthalten und Schritte zur vollen Normalisierung und umfassenden Entwicklung ihrer gegenseitigen Beziehungen unternehmen.

Artikel 1 des Vertrags lautet:

"(1) Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik Polen stellen übereinstimmend fest, dass die bestehende Grenzlinie, deren Verlauf im Kapitel IX der Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 van der Ostsee unmittelbar westlich von Swinemünde und von dort die, Oder entlang bis zur Einmündung der Lausitzer Neiße und die Lausitzer Neiße entlang bis zur Grenze mit der Tschechoslowakei festgelegt worden ist, die westliche Staatsgrenze der Volksrepublik Polen bildet.

(2) Sie bekräftigen die Unverletzlichkeit ihrer bestehenden Grenzen jetzt und in der Zukunft und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschränkten Achtung ihrer territorialen Integrität.

(3) Sie erklären, dass sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden."

f) Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Beseitigung der zwischen ihnen bestehenden Grenzen vom 14. November 1990

37. Nach der deutschen Wiedervereinigung aufgrund des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 wurde die Grenze zwischen Polen und Deutschland, die nach dem Potsdamer Abkommen festgelegt war und durch weitere Verträge mit den ehemals getrennten deutschen Staaten bestätigt worden war, durch den Vertrag vom 14. November 1990 wie folgt bestätigt:

"Artikel 1

Die Vertragsparteien bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze, deren Verlauf sich nach dem Abkommen vom 6. Juli 1950 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Polen über die Markierung der festgelegten und bestehenden deutsch-polnischen Staatsgrenze und den zu seiner Durchführung und Ergänzung geschlossenen Vereinbarungen (Akt vom 27. Januar 1951 über die Ausführung der Markierung der Staatsgrenze zwischen Deutschland und Polen; Vertrag vom 22. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Abgrenzung der Seegebiete in der Oderbucht) sowie dem Vertrag vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen bestimmt.

Artikel 2

Die Vertragsparteien erklären, dass die zwischen Ihnen bestehende Grenze jetzt und in Zukunft unverletzlich ist und verpflichten sich gegenseitig zur uneingeschränkten Achtung ihrer Souveränität und territorialen Integrität.

Artikel 3

Die Vertragsparteien erklären, dass sie gegeneinander keinerlei Gebietsansprüche haben und solche auch in Zukunft nicht erheben werden."

2. Polnisches Recht

a) Das Gesetz von 1945

38. Nach Artikel 1 des Gesetzes von 1945 wurde jedes bewegliche und unbewegliche Vermögen, das sich infolge des am 1. September 1939 begonnenen Krieges nicht im Besitz des Eigentümers, seiner Rechtsnachfolger oder von Personen befand, die seine Rechte vertreten, als verlassenes Vermögen angesehen. Artikel 2 bestimmte, dass jegliches bewegliche und unbewegliche Vermögen, das im Eigentum oder Besitz des deutschen Staates stand und im Zeitpunkt des lnkrafttretens des Gesetzes von 1945 noch nicht von den polnischen Behörden übernommen worden war, sowie das Vermögen deutscher Staatsangehöriger oder von Personen, die zum Feind übergelaufen waren, aufgegebenes Vermögen im Sinne dieses Gesetzes war. Nach Artikel 5 des Gesetzes von 1945 wurde sämtliches verlassene und aufgegebene Vermögen unter staatliche Verwaltung gestellt. Im Gegensatz zu deutschem - aufgegebenen - Eigentum konnte verlassenes Vermögen von dem Eigentümer oder seinen nahen Angehörigen auf seinen Antrag wieder in Besitz genommen werden.

b) Das Dekret von März 1946

39. Das Gesetz von 1945 wurde durch das Dekret von März 1946 ersetzt. Es trat am 19. April 1946 in Kraft und wurde am 1. August 1985 aufgehoben.

Was die darin bezeichneten beiden Arten von Vermögen betrifft, umfasste, "verlassenes" Vermögen überwiegend jüdisches Eigentum in Polen, dessen Besitz die Eigentümer infolge des Krieges und des Holocausts verloren hatten, während "ehemals deutsches" Vermögen aus dem Eigentum des Deutschen Reichs und deutscher natürlicher und juristischer Personen bestand.

"Verlassenes Vermögen" wurde in Artikel 1 des Dekrets von März 1946 definiert. Diese Vorschrift lautete, soweit maßgeblich, wie folgt:

"1 (1) Verlassenes Vermögen im Sinne dieses Dekrets ist jedes Vermögen (bewegliches und unbewegliches), dessen Eigentümer im Zusammenhang mit dem am 1. September 1939 begonnenen Krieg den Besitz ihres Vermögens verloren und ihn später nicht wiedererlangt haben."

Nach Artikel 15 ff. konnte Eigentümern verlassenen Vermögens auf Antrag der Besitz wiedereingeräumt werden. Diese Anträge konnten bis zum 31. Dezember 1948 gestellt werden. Der Staat erwarb das Eigentum an solchem Vermögen durch Verjährung (hinsichtlich beweglicher Sachen nach Ablauf von fünf Jahren und hinsichtlich der Liegenschaften nach Ablauf von zehn Jahren), wobei die Frist "vom Ende des Kalenderjahres an, in dem der Krieg beendet wurde", gerechnet wurde.

Nach Artikel 2 ging das ehemals deutsche Vermögen in das Eigentum des Staates über; es wurden weder Entschädigungs- noch Verfahren zur Wiedereinräumung des Besitzes angewandt. Artikel 2 lautet, soweit maßgeblich, wie folgt:

"2 (1) Kraft Gesetzes geht gänzlich in das Eigentum des Staates über jegliches Vermögen:

a) des Deutschen Reichs und der ehemaligen Freien Stadt Danzig;

b) von Angehörigen des Deutschen Reichs und Bürgern der ehemaligen Freien Stadt Danzig;

c) von deutschen und Danziger juristischen Personen mit Ausnahme von juristischen Personen des öffentlichen Rechts;

d) von durch deutsche Staatsangehörige oder Danziger Bürger oder durch die deutsche oder Danziger Verwaltung kontrollierten Gesellschaften;

e) von zum Feind übergelaufenen Personen.

2 (2) Von den Vorschriften des vorigen Absatzes sind unerlässliche persönliche Gebrauchsgegenstände, die den unter Buchst. a) und b) genannten Personen gehören, nicht betroffen."

c) Das Dekret von September 1946

40. Das Dekret von September 1946 trat am 14. Oktober 1946 in Kraft und ist trotz mehrfacher Änderungen noch nicht aufgehoben worden.

Nach Artikel 1 wurden alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Letztere, wenn sie 25 Hektar überstiegen mit Ausnahme derjenigen, die bereits im Eigentum natürlicher Personen standen, zur Bildung eines Bodenvorrats für polnische Staatsangehörige bestimmt, die im Rahmen der von den Behörden gelenkten "Ansiedlungsaktion" in diese Gebiete kamen. Die Aktion betraf überwiegend Personen, die aus den von der Sowjetunion annektierten ehemaligen polnischen Ostprovinzen östlich des Flusses Bug umgesiedelt wurden (siehe Rdnr. 3, oben).

d) Das Dekret vom November 1946

41. Mit diesem Dekret wurde die Enteignung deutschen Eigentums endgültig geregelt. Damit sollte die rechtskräftige Übernahme des Eigentums, das von den früheren Enteignungsvorschriften ggf. nicht erfasst worden war, sichergestellt werden.

BESCHWERDEN

42. Die beschwerdeführende Gesellschaft und die einzelnen Beschwerdeführer rügten im Wesentlichen eine Verletzung des Artikels 1 des Protokolls Nr., 1 zur Konvention. Sie stützten sich auf zahlreiche Argumente, die sich inhaltlich wie folgt zusammenfassen lassen.

Die Beschwerdeführer trugen zunächst vor, dass sie oder ihre Rechtsvorgänger nach dem 19. Oktober 1944, dem Tag, an dem die Rote Armee die Reichsgrenze überschritten hatte, kollektiv und extralegal ohne gerichtliche Verurteilung von den polnischen Behörden bestraft und aus ihrer Heimat vertrieben worden seien, wodurch sie Opfer ethnischer Säuberungen wenn nicht sogar von Völkermord - geworden seien, die bereits damals als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verboten gewesen seien.

Ihres Erachtens sollte der Gerichtshof bei der Prüfung der Verantwortlichkeit Polens für die behauptete Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Hinblick auf das Eigentum der einzelnen Beschwerdeführer oder ihrer Rechtsvorgänger in Polen die Grundsätze der Verantwortlichkeit des Staates nach dem Völkerrecht berücksichtigen.

Gestützt auf das Urteil Loizidou / Türkei (Rechtssache Loizidou / Türkei (Begründetheit), Urteil vom 18. Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-Vl) betonten die Beschwerdeführer, dass es nicht darauf ankomme, ob die gerügte Tat von einem völkerrechtlich anerkannten Staat oder von nur einem nach dem Völkerrecht illegitimen Regime verübt worden sei, sondern ob das staatliche Handeln zum maßgeblichen Zeitpunkt gegen zwingende Normen des Völkerrechts verstoßen habe. Die Vertreibung der Betroffenen und die Beschlagnahme ihres Eigentums, die mit. der genannten ethnischen Säuberung einhergingen, stellten einen schwerwiegenden Verstoß gegen zwingende Normen des Völkerrechts dar, eine "zusammengesetzte Handlung" im Sinne von Artikel 15 der Artikelentwürfe der Völkerrechtskommission - über die Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen ("die ILC-Artikel") [2]. Da Verbrechen gegen die Menschlichkeit und ihre Folgen nicht verjährten, entfalteten derartige Handlungen "Dauerwirkung".

Polen habe gegen zwingende Normen des Völkerrechts verstoßen, als es damit begonnen habe, Reichsdeutsche und deutsche Volkszugehörige zu vertreiben, um sie von seinem Sozialsystem in Friedenszeiten auszuschließen, Nach Artikel 53 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge stelle dies eine Straftat dar, die die Verantwortlichkeit des polnischen Staates im Sinne von Artikel 12 der ILC-Artikel auslöse[3]. Folglich dürfe der polnische Staat die Folgen dieser Maßnahmen im Hinblick auf das von ihm enteignete Vermögen nicht perpetuieren, sondern sei nach Artikel 35 der ILC-Artikel zur Restitution verpflichtet, sofern dies "materiell möglich" sei.

Ein durch ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit geschaffener Zustand könne nicht als rechtmäßig angesehen werden. Die massenhafte Deportierung von Deutschen, die mit Gewalthandlungen, einhergegangen sei, welche der Beschlagnahme ihres Eigentums dienten, stelle eine Kollektivstrafe dar, soweit sie unterschiedslos gegen alle Deutschen verhängt worden sei, Wenn eine bestimmte Gruppe entschädigungslos enteignet werde und diese Maßnahme unmittelbar oder immanent mit gegen diese Gruppe verübtem Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zusammenhänge, sei die Beschlagnahme ihres Eigentums nach dem Völkerrecht ebenso rechtswidrig wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

Folglich habe die Einziehung deutschen Eigentums in den ehemaligen deutschen Ostgebieten durch Polen gegen das Völkerrecht verstoßen, das im fraglichen Zeitpunkt Gültigkeit gehabt habe und bis heute gelte. Dafür habe keine Rechtsgrundlage bestanden, und sie bestehe bis heute nicht; dies führe zu einer andauernden Verletzung der nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 geschützten Eigentumsrechte.

43. Die Besehwerdeführer rügten überdies, dass, obwohl die Menschenrechte der Betroffenen durch Deportation, körperliche und seelische Misshandlung und nicht selten durch lnternierung und Tod gravierend verletzt worden seien, das polnische Parlament sich weigere, ein Rehabilitierungsgesetz, mit dem die Einziehung ihres Eigentums rückgängig gemacht wird, sowie ein Restitutionsgesetz, das den Folgen dieser Einziehung hinsichtlich ihrer Eigentumsrechte abhilft, zu verabschieden.

44. Die Beschwerdeführer trugen abschließend vor, dass die auf die vorgenannten Gründe gestützten Rügen zulässig seien, auch wenn keiner der einzelnen Beschwerdeführer versucht habe, bei den polnischen Gerichten Rehabilitation und Restitution zu erwirken. Nach polnischem Recht gebe es für derartige Ansprüche keine rechtliche Grundlage, und den Beschwerdeführern könne nicht zugemutet werden, kostspielige Verfahren anzustrengen, die offensichtlich keinerlei Erfolgsaussicht hatten, Obwohl die gerügte Vertreibung und Einziehung vor Inkrafttreten der Konvention und des Protokolls Nr. 1 für Polen erfolgt seien, stellten die von den polnischen Behörden angewandten vorgenannten Methoden der ethnischen Säuberung, die mit Eigentumseinziehungen einhergegangen seien, schließlich schwere Verstöße gegen das Völkerrecht dar, die keine einmaligen Akte gewesen seien, sondern Dauerwirkung entfaltet hätten.

RECHTLICHE WÜRDIGUNG

45. Die Beschwerdeführer rügten, dass sie oder ihre Rechtsvorgänger zu unterschiedlichen Zeitpunkten nach dem 19. Oktober 1944, dem Tag, an dem die Rote Armee die Grenzen des 3. Reichs überschritt, von den polnischen Behörden gezwungen worden seien, ihr Grundeigentum und ihre Wohnungen, die heute innerhalb der Grenzen Polens belegen seien, unter Umständen zu verlassen, die einer ethnischen Säuberung - wenn nicht gar einem Völkermord - sowie einer extralegalen Kollektivstrafe und letztendlich einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkämen (siehe Rdnr. 42 und 44). Dies mache die gerügten Handlungen immanent rechtswidrig und stelle eine andauernde Verletzung von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention dar, der wie folgt lautet:

"Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Absatz 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält."

46. Die Beschwerdeführer rügten ferner, dass der polnische Staat keine Gesetze erlassen habe, die es den Opfern der vorstehend bezeichneten rechtswidrigen Maßnahmen ermöglicht hätten, ihre Rehabilitation zu begehren und eine finanzielle Wiedergutmachung für das enteignete Eigentum zu erlangen (siehe Rdnr. 43).

A) Zuständigkeit des Gerichtshofes für die Angelegenheit

47. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die beschwerdeführende Gesellschaft nicht behaupten kann, selbst Opfer der vermeintlichen Verstöße zu sein. Opfereigenschaft können die einzelnen Mitglieder dieser Gesellschaft geltend machen. Er stellt ferner fest, dass die Gesellschaft in dem Verfahren nach der Konvention für ihre Mitglieder als Vertreterin tätig ist (siehe auch Rdnr. 1).

48. Nach Artikel 35 Abs. 3 der Konvention, in dem die Zulässigkeitsvoraussetzungen genannt sind, hat der Gerichtshof bei der Prüfung einer nach Artikel 34 erhobenen Individualbeschwerde zunächst festzustellen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Vereinbarkeit einer Beschwerde mit der Konvention und den Protokollen dazu steht unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen an erster Stelle; sie ist also eine Voraussetzung sine qua non für die Zuständigkeit des Gerichtshofs für eine Befassung mit der Angelegenheit.

Artikel 35 Abs. 3 lautet wie folgt:

"(3) Der Gerichtshof erklärt eine nach Artikel 34 erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Missbrauch des Beschwerderechts hält."

B) Personenbezogene Vereinbarkeit (ratione personae)

49. Die einzelnen Beschwerdeführer machten mehrheitlich geltend, dass entweder sie selbst oder nahe Angehörige gezwungen worden seien, ihr Eigentum, das heute innerhalb der Staatsgrenzen Polens belegen sei, unter Umständen zu verlassen, die einer ethnischen Säuberung gleichgekommen und mit einem Völkermord vergleichbar, wenn nicht gleichbedeutend gewesen seien (siehe Rdnr. 40 44).

50. Diese Rügen fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 2 (Recht auf Leben) und Artikel 3 (Folterverbot) der Konvention. Der Gerichtshof muss zuerst feststellen, ob die Verantwortung für die gerügten Vorkommnisse dem polnischen Staat zugerechnet werden kann.

51. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nur ein Teil der einzelnen Beschwerdeführer geltend machte, dass ihre Familien zu verschiedenen Zeitpunkten in den Jahren 1945 und 1946 von den polnischen Behörden aus ihren Wohnungen vertrieben worden seien (siehe Rdnr. 13, 15-17, 1921 und 25-29) oder, wie Frau Z. vorbrachte, dass ihr Eigentum später vom polnischen Staat entschädigungslos eingezogen worden sei (siehe Rdnr. 7). Die Familien der übrigen Beschwerdeführer hatten ihr Eigentum in der Zeit von Januar bis März 1945 verlassen, um vor der heranrückenden Roten Armee zu fliehen (siehe Rdnr. 8-12, 14, 18 und 22-24), Einer der Beschwerdeführer, Herr N., trug vor, dass seine Eltern im maßgeblichen Zeitraum in Königsberg, heute Kaliningrad in Russland, geblieben seien und dass er nie erfahren habe, was aus Ihnen geworden sei, nachdem sich die Stadt am 9. April 1945 der Roten Armee ergeben hatte (siehe Rdnr. 3 und 20).

52. Der Gerichthof stellt als historische Tatsache fest, dass die nationalsozialistischen deutschen Behörden an mehreren Tagen im Januar und Februar 1945 in Zusammenhang mit der sowjetischen Offensive die Evakuierung deutscher Zivilisten befahlen, die ihre Wohnungen in Ostpommern, Ostbrandenburg, Schlesien, Großpolen und Ostpreußen -ebenso wie die betroffenen Beschwerdeführer oder deren Angehörige - in den Monaten von Januar bis März und sogar noch im April 1945 verlassen und sich auf den Weg in die westlichen Landesteile des 3. Reichs machen mussten (siehe Rdnr. 2-3). Diese Beschwerdeführer trugen auch selbst vor, dass sie oder ihre Familien wegen des drohenden Heranrückens der siegreichen Roten Armee und aus Furcht davor geflohen seien (siehe Rdnr. 8-12, 14, 18 und 22-24). Es kann also nicht gesagt werden, dass der polnische Staat, der seinerzeit weder de jure noch de facto die Kontrolle über die damals noch deutschen Gebiete hatte, die nach und nach von den sowjetischen Truppen eingenommen wurden, und dem die Verwaltung der Gebiete östlich der Oder-Neiße-Linie erst nach dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 übertragen wurde (siehe Rdnr. 32), für die behaupteten Gewalthandlungen und Vertreibungen, wie sie von den obengenannten Beschwerdeführern vorgetragen werden, verantwortlich gemacht werden kann. Auch die Umstände, unter denen im damaligen Königsberg in Ostpreußen, dem heutigen Kaliningrad in Russland, die Familie von Herrn N. verschwand und ihr Eigentum verloren ging, können nicht dem polnischen Staat zugerechnet werden, denn dieses Gebiet befand sich weder zur maßgeblichen Zeit noch irgendwann danach unter polnischer Verwaltung, sondern wurde von der ehemaligen Sowjetunion erobert und dann annektiert und gehört heute zur Russischen Föderation (siehe Rdnr. 4).

53. Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich der genannten Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione personae mit der Konvention unvereinbar und muss nach Artikel 35 Abs. 4 zurückgewiesen werden.

C) Zeitliche Vereinbarkeit (ratione temporis)

54. Unter Berücksichtigung seiner oben getroffenen Feststellung bezüglich der Frage, inwieweit der polnische Staat nach der Konvention ratione personae verantwortlich ist, wird der Gerichtshof prüfen, ob die gerügten Vorkommnisse, insbesondere die behauptete Eigentumsentziehung, soweit die Beschwerde als gegen Polen gerichtet angesehen werden kann, ratione temporis unter seine Zuständigkeit fallen.

1. Allgemeine Grundsätze aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs

55. Die Zuständigkeit des Gerichtshofs ratione temporis erstreckt sich nur auf den Zeitraum nach der Ratifikation der Konvention oder der Protokolle dazu durch den beschwerdegegnerischen Staat. Ab dem Tag der Ratifikation gilt, dass alle behaupteten Handlungen und Unterlassungen des Staates mit der Konvention und den Protokollen dazu vereinbar sein müssen und alle sich danach ergebenden Sachverhalte in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fallen, auch wenn sie bloß Dauerwirkungen eines bereits vorhandenen Zustands sind (siehe z.B. Broniowski / Polen [GK}, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 31443/96, Rdnr. 74 ff., ECHR 2002-X, mit weiteren Verweisen).

Demzufolge ist der Gerichtshof für die Prüfung des Sachverhalts der vorliegenden Rechtssache auf seine Vereinbarkeit mit der Konvention nur insoweit zuständig, als er sich nach dem 10. Oktober 1994, dem Tag der Ratifikation des Protokolls Nr. 1 durch Polen, zugetragen hat. Er kann den Sachverhalt vor der Ratifikation jedoch berücksichtigen, soweit davon ausgegangen werden kann, dass durch ihn ein Zustand geschaffen wurde, der über diesen Tag hinaus andauert, oder soweit er für das Verständnis von Sachverhalten, die sich danach zugetragen haben, erheblich ist (a.a.O.).

56. Eine andauernde Verletzung der Konvention - ein Zustand, der vor dem Inkrafttreten der Konvention geschaffen wurde, aber noch nach diesem Tag andauert - hat Auswirkungen auf die zeitlichen Schranken der Zuständigkeit des Gerichtshofs. Unter diesen Begriff können insbesondere Zustände fallen wie die andauernde und totale Verweigerung der Nutzung und Achtung von Eigentum, des Zugangs dazu und der Verfügungsgewalt darüber sowie jeglicher Entschädigung für die Eigentumsentziehung, auch wenn sie auf Ereignisse oder Gesetze aus der Zeit vor der Ratifikation der Konvention oder des Protokolls zurückgehen (siehe u.a. Loizidou / Türkei (Begründetheit und gerechte Entschädigung) Urteil vom 18. Dezember 1996, Entscheidungssammlung 1996-V1 Rdnr, 41 f. und Zypern / Türkei [GK] Individualbeschwerde Nr. 25781/94, Rdnr. 187-189, ECHR 2001-1V).

57. Wie der Gerichtshof jedoch in seiner ständigen Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf Enteignungsmaßnahmen in Zusammenhang mit der Regelung von Eigentumsverhältnissen nach dem Krieg entschieden hat, ist die Entziehung des Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechts grundsätzlich ein einmaliger Akt und schafft keinen Dauerzustand einer "Entziehung eines Rechts" (siehe u.v.a. Malhous / die Tschechische Republik [GK] (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 33071/96, ECHR 2000-Xl 1; Smoleanu / Rumänien, Individualbeschwerde Nr. 30324/96, 3. Dezember 2002, Rdnr. 46; Bergauer u.a. / die Tschechische Republik (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 17120/04,4. Mai 2004 und M. u.a / Deutschland [GK] (Entsch.), Individualbeschwerden Nr. 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74, ECHR 2005-V).

2. Anwendung der genannten Grundsätze in der vorliegenden Rechtssache

58. Die Beschwerdeführer erkannten an, dass die gerügte Enteignung stattfand, ehe die Konvention und das Protokoll Nr. 1 für Polen in Kraft traten.

Sie waren jedoch der Auffassung, dass die polnischen Behörden in Zusammenhang mit der Einziehung ihres Eigentums Methoden der ethnischen Säuberung angewendet hätten, die schwere Verstöße gegen das Völkerrecht dargestellt hätten und damals wie heute immanent rechtswidrig gewesen seien. Es seien keine einmaligen Akte gewesen, sondern es sei ein Dauerzustand geschaffen worden (siehe Rdnr. 42 und 44).

59. Wie bereits festgestellt wurde, verloren die Beschwerdeführer oder ihre Rechtsvorgänger den Besitz an ihrem heute in Polen gelegenen Eigentum unter verschiedenen Umständen und in unterschiedlichen Zeitpunkten ab Januar 1945 (siehe Rdnr. 51 - 52). Obwohl die Beschwerdeführer keine Angaben dazu gemacht haben, ob und gegebenenfalls wann von den Behörden formelle Enteignungen vorgenommen wurden, die zur Übertragung des Eigentums an ihren Grundstücken auf den polnischen Staat geführt haben, stellt der Gerichtshof auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen fest, dass Polen in der Zeit vom 6. Mai 1945 bis 15. November 1946 eine Reihe von Gesetzen zur Übernahme von privatem und staatlichem deutschen Eigentum in den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie erlassen hat. Zunächst wurde nach dem Gesetz von 1945 deutsches Eigentum unter staatliche polnische Verwaltung gestellt; später jedoch wurde auf der Grundlage der Dekrete von 1946 das Eigentum aller Deutschen, auch das der Beschwerdeführer, enteignet (siehe Rdnr. 5 und 38 -41). Erlassen wurden diese Rechtsvorschriften nach der Konferenz von Jalta, dem Potsdamer Abkommen und den Drei-Mächte-Vereinbarungen über Reparationen für Polen, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften aus dem ehemals deutschen Eigentum befriedigt wurden, das auf polnischem Gebiet einschließlich der Regionen östlich der Oder-Neiße-Linie belegen war (siehe Rdnr. 31 - 33).

Es ist somit offenkundig, dass die Eigentumsentziehungen in der vorliegenden Rechtssache, die dem polnischen Staat zuzurechnen sind und nach den von ihm erlassenen Rechtsvorschriften vorgenommen wurden. Überwiegend im Jahr 1946 und, was Frau Z. betrifft, die nicht angegeben hat, an welchem Tag, das Eigentum ihrer Eltern enteignet wurde, an einem nicht näher bezeichneten Tag vor der Aufhebung des Dekrets vom März 1946, d.h. vordem 1. August 1985, stattfanden (siehe Rdnr. 7 und 39).

60. Die Beschwerdeführer behaupteten nicht, dass der polnische Staat in irgendeinem Zeitpunkt danach für weitere Eingriffe in die Rechte der einzelnen Beschwerdeführer aus dem Protokoll Nr. 1 verantwortlich gewesen sei. Aber sie verglichen ihre Lage mit der in der Rechtssache Loizidou und erklärten, dass die Einziehung deutschen Eigentums in den ehemaligen deutschen Ostgebieten durch Polen völkerrechtswidrig gewesen sei und eine Rechtsgrundlage dafür nicht bestanden habe und bis heute nicht bestehe; dies habe folglich zu einer andauernden Verletzung der Eigentumsrechte geführt (siehe Rdnr. 42 und 44).

61. Der Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung nicht an. Erstens liegen der Rüge der Beschwerdeführer bestimmte Ereignisse zugrunde, d.h. einzelne Gewalthandlungen, Vertreibungen, Besitzentziehungen und Beschlagnahmen oder Einziehungen von Vermögen, die teilweise dem polnischen Staat nicht zugerechnet werden können (siehe Rdnr. 57, Bergauer u.a., a.a.O, und M. u.a., [GK] (Entsch.), lndividualbeschwerden Nr., 71916/01, 71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74, ECHR 2005-V, Rdnr. 80 ff.). Zweitens ergab sich in der Rechtssache Loizidou die immanente Rechtswidrigkeit der Maßnahmen, mit denen der Beschwerdeführerin die Eigentumsrechte entzogen wurden, aus der Tatsache, dass die betreffenden Enteignungsgesetze im Sinne der Konvention nicht als rechtsgültig angesehen werden konnten, weil sie von einem Rechtsträger stammten, der völkerrechtlich als Staat nicht anerkannt war und für dessen Annektierung und Verwaltung des betroffenen Gebiets eine völkerrechtliche Grundlage nicht gegeben war. Es konnte folglich nicht gesagt werden, dass formelle Akte einer Enteignung stattgefunden haben (siehe Loizidou, a.a.O., Rdnr. 41 ff.).

In der vorliegenden Rechtssacheliegen die Dinge anders. Es steht außer Zweifel, dass die ehemals deutschen Gebiete, in denen sich das Eigentum der einzelnen Beschwerdeführer befand, dem polnischen Staat nach dem Potsdamer Abkommen rechtmäßig übertragen wurden (siehe Rdnr. 32) und dass die in diesem Abkommen bezeichnete deutsch-polnische Grenze später in einer Reihe von zweiseitigen Verträgen zwischen Polen und den beiden ehemals getrennten deutschen Staaten und schließlich zwischen Polen und der wiedervereinigten Bundesrepublik Deutschland bestätigt wurde (siehe Rdnr. 34 - 37).

Die Auffassungen der Beschwerdeführer hinsichtlich des Vorliegens von Verstößen gegen das Völkerrecht sowie einer damit einhergehenden "immanenten Rechtswidrigkeit" der von den polnischen Behörden getroffenen Enteignungsmaßnahmen und der Dauerwirkungen, die diese bis zum heutigen Tag entfalten, sind folglich zurückzuweisen.

Hinzu kommt, dass der polnische Staat nach der Einziehung des Eigentums der Beschwerdeführer weder vor - noch nach der Ratifizierung der Konvention gesetzliche Restitutions- oder Entschädigungsvorschriften erlassen hat, nach denen eine Rückgabe des nach der früheren Regelung enteigneten deutschen Eigentums vorgesehen war und die ein neues nach dem Protokoll Nr. 1 geschütztes Eigentumsrecht begründen würden (siehe, a contrario, Broniowski (Begründetheit), a.a.O., Rdnr. 122 r 125, und von Maltzan u.a., a.a.O. Rdnr. 74 in fine).

Unter diesen Umständen liegt eine andauernde Konventionsverletzung, die Polen anzulasten wäre und die für die zeitlich begründete Zuständigkeit des Gerichtshofs im oben genannten Sinne erheblich sein kannte, nicht vor (siehe Rdnr. 55 - 57).

62. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione temporis mit der Konvention und den Protokollen dazu unvereinbar ist und nach Artikel 35 Abs 4 zurückgewiesen werden muss.

D) Sachliche Vereinbarkeit (ratione materiae)

63. Der Gerichtshof hat nunmehr noch die Rüge der Beschwerdeführer zu prüfen, dass Polen keine Rehabilitations- oder Restitutionsvorschriften erlassen habe, die das von den einzelnen Mitgliedern und ihren Familien erlittene Unrecht wiedergutmachen und sie für den Verlust ihres Eigentums entschädigen würden (siehe Rdnr. 43).

64. Der Gerichtshof möchte darauf hinweisen, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht dahingehend ausgelegt werden kann, als verpflichte er die Vertragsstaaten generell zur Rückgabe von Eigentum, das an sie übergegangen ist, bevor sie die Konvention ratifiziert haben. Ebenso wenig beschränkt diese Bestimmung die Freiheit der Vertragsstaaten bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs von Rechtsvorschriften über die Rehabilitation oder Restitution von Eigentum. Die Staaten können über die Bedingungen, unter denen sie zu einer Rückübertragung von Eigentumsrechten an frühere Eigentümer bereit sind, frei entscheiden, und die Konvention verpflichtet sie nicht ausdrücklich zur Wiedergutmachung von ‚Unrecht oder Schäden, die entstanden sind, bevor sie die Konvention ratifiziert haben (siehe M u.a., [GK] (Entsch.), lndividualbeschwerden Nr. 71916/01,71917/01 und 10260/02, Rdnr. 74, ECHR 2005-V, Rdnr. 74, und Kopecký / Slowakei [GK], Individualbeschwerde Nr. 44912/98, Rdnr. 35 und 37-38, ECHR 2004-IX).

Der polnische Staat ist folglich nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht zum Erlass von Rechtsvorschriften verpflichtet, die eine Rehabilitation oder Restitution von eingezogenem Eigentum bzw. eine Entschädigung für Eigentum vorsehen, das die einzelnen Beschwerdeführer verloren haben.

65. Daraus folgt, dass die Beschwerde im Übrigen im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 ratione materiae mit der Konvention und den Protokollen dazu unvereinbar ist und nach Artikel 35 Abs 4 zurückgewiesen werden muss.

Aus diesen Gründen erklärt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig für unzulässig.

Lawrence Early, Kanzler

Nicolas Bratza, Präsident

ANHANG

Liste der einzelnen Beschwerdeführer
  1. Frau Z., geb. 1926;
  2. Frau D., geb. 1925;
  3. Herr L., geb. 1920;
  4. Herr B., geb. 1944;
  5. Frau B., geb. 1936;
  6. Herr S., geb. 1934;
  7. Herr D., geb. 1927;
  8. Herr J., geb. 1972;
  9. Frau H., geb. 1939;
  10. Herr D., geb. 1928;
  11. Herr K., geb. 1929;
  12. Herr W., geb. 1942;
  13. Herr L., geb. 1934;
  14. Herr N., geb. 1930;
  15. Frau S., geb. 1965;
  16. Herr Z., geb. 1934;
  17. Herr W., geb. 1918;
  18. Frau K., geb. 1937;
  19. Frau S., geb. 1943;
  20. Herr L., geb. 1932;
  21. Herr K., geb. 1939;
  22. Frau H., geb. 1931;
  23. Herr H., geb. 1931.
Anmerkungen

[1] Die Beschreibung basiert auf den Informationen, die der Beschwerdeführer selbst auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt (http://www.preussiche-treuhand.org).

[2] Die Manuskripte (2001) zur Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, wiedergegeben im "Yearbook of the International Law Commission, 2001, Band II (Zweiter Teil)". Artikel 15 (Verletzung [der Konvention] bestehend aus einer gemischten Handlung) besagt: „1. Die Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung durch einen Staat aufgrund einer Reihe von Taten oder Unterlassungen, die in ihrer Gesamtheit als rechtswidrig definiert werden, tritt ein, wenn die Tat oder Unterlassung erfolgt, die - im Zusammenhang mit den anderen Taten oder Unterlassungen - hinreichend ist, um eine Unrechtstat darzustellen. 2. In einem solchen Fall erstreckt sich die Handlung über den gesamten Zeitraum, angefangen mit der ersten Tat oder Unterlassung, und dauert so lange wie diese Taten oder Unterlassungen wiederholt werden und nicht konform gehen mit den völkerrechtlichen Verpflichtung.”
(Vgl. http://untreaty.un.org/ilc/publications/yearbooks/Ybkvolumes(e)/ILC_2001_v2_p2_e.pdf)

[3] Artikel 12 (Vorhandensein einer Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung) besagt: „Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung durch einen Staat besteht, wenn die Handlung dieses Staates, nicht dem entspricht, was diese Verpflichtung erfordert, unabhängig von ihrem Ursprung oder Charakter.”
(Vgl. http://untreaty.un.org/ilc/publications/yearbooks/Ybkvolumes(e)/ILC_2001_v2_p2_e.pdf)

Quellen und weiterführende Hinweise